Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 SO 519/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 951/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung sind vorliegend nicht gegeben. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4211/05 ER-B - und vom 12. Dezember 2005 - L 7 SO 4756/05 ER-B - (beide m.w.N.)) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Vorliegend ist der vom Antragsteller in seiner Person gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits deswegen unzulässig, weil es an seiner Prozessführungsbefugnis, d.h. der Berechtigung zur Führung des Prozesses im eigenen Namen (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 37, 33 ff.; ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, vor § 51 Rdnr. 15), mangelt. Denn der Antragsteller ist nicht Erbe seiner am 2006 verstorbenen Mutter, für welche er als Generalbevollmächtigter am 14. Juli 2006 einen Antrag auf Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der Kosten der vollstationären Pflege beantragt hatte; er ist damit nicht Rechtsnachfolger der Erblasserin (vgl. § 58 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 1922 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geworden und deshalb nicht befugt, die erhobenen Ansprüche im eigenen Namen zu verfolgen. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung liegen sonach schon aus diesem Grunde nicht vor.
Soweit der Antragsteller allerdings nach wie vor der Auffassung sein sollte, er dürfe wegen § 13 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 86 ZPO in deren Namen handeln, verkennt er, dass diese als Verstorbene nicht mehr als Rechtssubjekt auftreten kann, die zu deren Vermögen zu rechnenden Forderungen und Ansprüche vielmehr auf die Erben übergegangen sind. Soweit der Antragsteller im fremden Namen prozessieren wollte, wäre dies demnach für die Verstorbene selbst nicht möglich. Eine Verfahrens- und Prozessvertretung für seinen Vater, der nach derzeitigen Erkenntnisstand Alleinerbe des Vermögens der Verstorbenen und damit deren Rechtsnachfolger geworden ist, hat der Antragsteller jedenfalls bislang nicht geltend gemacht, so dass sein Begehren auf eine einstweilige Anordnung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht überprüft werden kann; für welche Person der Aktivprozess im Klageverfahren geführt werden soll, wird indes ggf. im Hauptsacheverfahren S 15 SO 793/07 zu klären sein (vgl. aber zur eingeschränkten Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 96, 18).
Auf die weiteren vom SG im angefochtenen Beschluss vom 26. Januar 2007 erörterten Gründe für die Unzulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens kommt es unter den genannten Umständen nicht mehr an. Freilich ist auch der Senat der Auffassung, dass die besondere Eilbedürftigkeit als Grundvoraussetzung für eine einstweilige Anordnung hier von vornherein ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung sind vorliegend nicht gegeben. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4211/05 ER-B - und vom 12. Dezember 2005 - L 7 SO 4756/05 ER-B - (beide m.w.N.)) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Vorliegend ist der vom Antragsteller in seiner Person gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits deswegen unzulässig, weil es an seiner Prozessführungsbefugnis, d.h. der Berechtigung zur Führung des Prozesses im eigenen Namen (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 37, 33 ff.; ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, vor § 51 Rdnr. 15), mangelt. Denn der Antragsteller ist nicht Erbe seiner am 2006 verstorbenen Mutter, für welche er als Generalbevollmächtigter am 14. Juli 2006 einen Antrag auf Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der Kosten der vollstationären Pflege beantragt hatte; er ist damit nicht Rechtsnachfolger der Erblasserin (vgl. § 58 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 1922 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geworden und deshalb nicht befugt, die erhobenen Ansprüche im eigenen Namen zu verfolgen. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung liegen sonach schon aus diesem Grunde nicht vor.
Soweit der Antragsteller allerdings nach wie vor der Auffassung sein sollte, er dürfe wegen § 13 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 86 ZPO in deren Namen handeln, verkennt er, dass diese als Verstorbene nicht mehr als Rechtssubjekt auftreten kann, die zu deren Vermögen zu rechnenden Forderungen und Ansprüche vielmehr auf die Erben übergegangen sind. Soweit der Antragsteller im fremden Namen prozessieren wollte, wäre dies demnach für die Verstorbene selbst nicht möglich. Eine Verfahrens- und Prozessvertretung für seinen Vater, der nach derzeitigen Erkenntnisstand Alleinerbe des Vermögens der Verstorbenen und damit deren Rechtsnachfolger geworden ist, hat der Antragsteller jedenfalls bislang nicht geltend gemacht, so dass sein Begehren auf eine einstweilige Anordnung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht überprüft werden kann; für welche Person der Aktivprozess im Klageverfahren geführt werden soll, wird indes ggf. im Hauptsacheverfahren S 15 SO 793/07 zu klären sein (vgl. aber zur eingeschränkten Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 96, 18).
Auf die weiteren vom SG im angefochtenen Beschluss vom 26. Januar 2007 erörterten Gründe für die Unzulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens kommt es unter den genannten Umständen nicht mehr an. Freilich ist auch der Senat der Auffassung, dass die besondere Eilbedürftigkeit als Grundvoraussetzung für eine einstweilige Anordnung hier von vornherein ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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