L 10 R 5136/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1889/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5136/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1965 geborene Kläger hat keine Ausbildung abgeschlossen. Er war bis Februar 1994 abhängig beschäftigt, danach als Betreiber einer Gaststätte selbstständig. Pflichtbeiträge sind zuletzt für Februar 1994 geleistet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 18. April 2002 (Blatt 32 der Verwaltungsakten) verwiesen.

Den Antrag des Klägers vom 13. Februar 2002 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2002 und Widerspruchsbescheid vom 20. September 2002 zurück, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Hiergegen hat der Kläger am 7. Oktober 2002 Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben. Das Sozialgericht hat den behandelnden Nervenarzt Dr. Be. als sachverständigen Zeugen befragt (Behandlung erst seit Oktober 2001; aufgrund psychischer Störung voll erwerbsgemindert) und die Patientenunterlagen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. B. sowie dessen Praxisvorgängers Dr. D. beigezogen. Der Kläger hat umfangreiche Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs der Gaststätte vorgelegt; vom Steuerberater des Klägers hat das Sozialgericht weitere Unterlagen beigezogen. Außerdem ist G. Schm., die mit dem Kläger die Gaststätte betrieben hatte, als Zeugin gehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Blatt 116 - 118 der Akten des Sozialgerichts) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 26. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) bestehe nicht, da in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträgen vorlägen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) und auch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI sowie des § 43 Abs. 5 und 6 SGB VI nicht erfüllt seien. Die Erwerbsminderung sei frühestens seit Beginn der Behandlung durch Dr. Be. (Oktober 2002) nachgewiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 18. August 2006 zugestellte Urteil am 18. September 2006 Berufung eingelegt. Er sei mindestens seit Februar 1996 erwerbsgemindert. Dies ergebe sich aus den Behandlungsunterlagen von Dr. D. und des - ihn früher behandelnden - Dr. F. Dr. D. habe aufgrund seiner (des Klägers) Krankheit und den damit verbundenen körperlichen Beschwerden auch gegenüber dem Kreiswehrersatzamt ein Attest zum Nachweis seiner Wehrdienstuntauglichkeit erstellt.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Patientenunterlagen von Dr. F. beigezogen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Es bleibt dabei, dass ein Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im März 1996 oder früher, bei dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, nicht nachgewiesen ist.

Der Kläger war erstmals im Oktober 2001 in nervenärztlicher Behandlung, dies bei dem Nervenarzt Dr. Be. Die zuvor erfolgten Behandlungen durch die Allgemeinmediziner Dr. D. und Dr. F. erfolgten nicht wegen psychischer Erkrankungen. Selbst wenn es zutrifft, dass der Kläger, wie vorgetragen, während seiner beruflichen Tätigkeit ca. 2/3 der Zeit arbeitsunfähig krank geschrieben war, erfolgte dies nicht wegen einer psychischen Erkrankung. Denn Dr. D. hat den Kläger ausweislich der vom Sozialgericht beigezogenen Krankenunterlagen deswegen nicht behandelt und Gleiches gilt für Dr. F. , wie aus dessen im Berufungsverfahren beigezogenen Patientenunterlagen ersichtlich ist. Selbst wenn, worauf auch vereinzelte Ausführungen in den Krankenunterlagen von Dr. D. hindeuten, schon damals psychische Probleme vorlagen, folgt daraus nicht der Nachweis, dass diese das Ausmaß einer Erkrankung erreichten und erst recht nicht, dass diese so massiv war, um den Kläger fortlaufend zu hindern, auch nur leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Selbst wenn Dr. D. gegenüber dem Kreiswehrersatzamt eine psychische Erkrankung des Klägers attestierte, um dessen Wehrdienstuntauglichkeit nachzuweisen, ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Befunde eine solche Diagnose erfolgte. Jedenfalls folgt aus einer Wehrdienstuntauglichkeit keineswegs zwingend eine Erwerbsminderung. Denn die körperlichen und psychischen Anforderungen für die Ableistung des Grundwehrdienstes sind höher als diejenigen einer leichten körperlichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gegen die Annahme von Erwerbsminderung spricht auch, worauf das Sozialgericht hingewiesen hat, dass der Kläger von Februar 1994 bis September 1997 ein Bistro in L. betrieb und, nachdem dieses aus wirtschaftlichen Gründen schließen musste, einen weiteren Versuch unternahm, in F. ein Lokal zu führen. Die von der Zeugin S. vor dem Sozialgericht gemachten Angaben deuten zwar ebenfalls auf psychische Probleme des Klägers in dieser Zeit hin, lassen jedoch den notwendigen Schluss auf eine Erwerbsminderung bereits im Ansatz nicht zu.

Angesichts der insoweit geringen Anknüpfungstatsachen, sieht der Senat auch keinen Anlass, von Amts wegen ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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