L 12 AL 6285/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2230/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 6285/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) des Klägers, vorab aber die Zulässigkeit der Berufung.

Mit der beim Sozialgericht F. (SG) erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen den Alhi-Änderungsbescheid vom 15.4.2004, mit dem Alhi in unveränderter Höhe, nämlich wie zuvor schon unter Berücksichtigung eines Abzuges für Kirchensteuer, für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2004 bewilligt wurde. Die Beklagte hatte den Widerspruch des Klägers diesbezüglich als unzulässig zurückgewiesen, weil der Änderungsbescheid insoweit keine Regelung treffe.

Das SG hat die Klage, die gesetzlich auf die Gewährung von Alhi über den 31.12.2004 hinaus und ab 18.6.2004 unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III gerichtete Klage durch Gerichtsbescheid vom 14.6.2006 abgewiesen. Der Bescheid vom 15.4.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2004 entspreche der materiellen Rechtslage. Auch die Begrenzung der Alhi bis zum 31.12.2004 entspreche der materiellen Rechtslage, bezüglich der Anwendung von § 428 SGB III habe die Beklagte bisher keine anfechtbare Regelung getroffen. Dem Gerichtsbescheid ist die Rechtsmittelbelehrung beigegeben, er könne mit der Berufung angefochten werden.

Gegen diesen Gerichtsbescheid, der dem Kläger mit Übergabe-Einschreiben am 14.7.2006 übersandt worden ist, hat dieser am 7.12.2006 Berufung eingelegt. Er hat sich ausdrücklich nur gegen den Kirchensteuerabzug seit Mai 1996 gewandt und beantragt, ihm die zu viel abgezogene Alhi nachzuzahlen.

Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Auf den rechtlichen Hinweis, dass die Berufung wohl nicht statthaft sei, hat der Kläger erwidert, er habe schon im Klageverfahren vorgebracht, dass die Beklagte ihm seit 29.5.1996 wegen des Kirchensteuerabzugs zu wenig Alhi gezahlt habe. Selbst wenn der Streitwert hier die Summe von 500 EUR nicht übersteigen sollte - auf Grund irgendwelcher Verfahrensfehler -, so "gebiete doch die christliche Nächstenliebe eine Rückerstattung des Diebesgutes". Er könne sich nicht vorstellen, dass die deutsche Rechtsprechung ein solches Unrecht zulasse.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 14.6.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.4.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2004 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe ohne Berücksichtigung des Kirchensteuernhebesatzes zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft. Der Senat entscheidet hierüber gem. § 158 SGG durch Beschluss, wobei nicht entgegensteht, dass das SG durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG, also ebenfalls ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Für die Frage, ob die Berufung ohne Zulassung statthaft ist, kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das SG dem Kläger versagt hat und was von ihm mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (BVerwG NVwZ 87,219). Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann deswegen niedriger sein als die Beschwer, wenn der Berufungskläger in der zweiten Instanz sein Begehren nicht in vollem Umfang weiterverfolgt. So auch hier: der Kläger wendet sich lediglich insoweit gegen den Gerichtsbescheid, als das SG darin über den Kirchensteuerabzug bezüglich des Bescheides vom 15.4.2004, also für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 entschieden hat. Da der streitige Kirchensteuerabzug für 2004 aber lediglich 413,EUR (wöchentlich 15 EUR x 53% x 52 Wochen) beträgt, wird der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 SGG nicht erreicht.

Daran ändert auch nichts, dass der Kläger mit Schreiben vom 16.8.2005 beim SG eine "Feststellungsklage" eingereicht hat, "dass das Arbeitsamt F. und später die Bundesagentur für Arbeit wieder seit dem 29.5.1996 bei den Leistungen an mich die unberechtigte Kirchensteuer in Abzug brachte". Diese vom Kläger so bezeichnete Feststellungsklage (wohl nach § 55 SGG), über die das SG nicht ausdrücklich entschieden hat, war unzulässig, weil Voraussetzung für die Feststellungsklage ist, dass der Kläger seine Rechte nicht mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Nachdem die Beklagte über das Begehren, wegen unrechtmäßigen Kirchensteuerabzuges etwa zu Unrecht nicht gezahlte Leistungen nachzuzahlen, bisher nicht durch Verwaltungsakt entschieden hat, ist eine diesbezügliche Feststellungsklage nicht zulässig. Keinesfalls kann hier eine nicht zulässige Feststellungsklage, über die das SG nicht entschieden hat, mit dem Beschwerdewert im vorliegenden Berufungsverfahren zusammengerechnet werden.

Der Kläger darauf hinzuweisen, dass der sachgerechte Weg, sein Begehren weiter zu verfolgen, dass Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist. Der Überprüfungsantrag mit dem Leistungsbegehren ist bei der Beklagten zu stellen, die das Begehren in einem neuen Verwaltungsverfahren überprüft.

Die Berufung ist jedenfalls zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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