L 14 B 968/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 8205/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 968/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Der 1961 geborene Antragsteller beantragte erstmals am 19. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Er gab an, Eigentümer eines Hauses mit 50 qm Wohnfläche, gelegen am Lweg, zu sein. Für die Finanzierung habe er zusammen mit H N einen Kredit über 102.258,38 Euro aufgenommen, auf den monatliche Raten (Zinsen und Tilgung) in Höhe von 643,70 Euro zu leisten seien. Am 20. September 2005 beantragte er die Übernahme der Kosten für Heizöl. Später verlangte er unter Vorlage eines mit Frau N geschlossenen Untermietvertrags die Übernahme der Untermietkosten für die Zeit vom 15. Oktober 2005 bis 30. April 2006.

Der Antragsgegner hatte erstmals durch Bescheid vom 6. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 19. August 2005 gewährt. Die Bewilligung wurde im Verlauf eines Widerspruchsverfahrens abgeändert und die für das Darlehen anfallenden Schuldzinsen in voller Höhe zugunsten des Antragstellers als Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Durch Bescheid vom 27. April 2006 bewilligte der Antragsgegner zuletzt für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von (gerundet) 944 Euro monatlich. Durch weitere Bescheide vom 27. April 2006 bewilligte der Antragsgegner 693,82 Euro für die Anschaffung von Heizöl, lehnte aber die Übernahme der Kosten aus dem Untermietverhältnis mit Frau N ab.

Am 27. Juli 2006 beantragte der Antragsteller die Fortzahlung der Leistungen über den 1. August 2006 hinaus und die Übernahme der Kosten für die Beseitigung eines Rohrbruchs. Der Prüfdienst des Antragsgegners suchte den Antragsteller am 17. August 2006 im Haus Lweg auf und kam zu dem Ergebnis, dass es sich um "eine einzige Baustelle" handele. Daraufhin forderte der Antragsgegner den Antragsteller durch Schreiben vom 1. September 2006 auf, einen Leistungsantrag gemeinsam mit Frau N auszufüllen, da sie vermutlich eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Vorzulegen seien insbesondere der Mietvertrag für die gemeinsam bewohnte Wohnung und Einkommensnachweise für Frau N. Der Antragsteller sprach am 7. September 2006 beim Antragsgegner vor und beantragte erneut Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ohne Angaben über die Wohn- und Einkommensverhältnisse von Frau N zu machen. Eine Bedarfsgemeinschaft bestehe nicht. Der Antragsgegner erklärte daraufhin gegenüber dem zusammen mit Frau N erschienenen Antragsteller, dass nunmehr die Prüfung der Wohnung von Frau N beabsichtigt sei. Frau N erklärte dazu zunächst ihre Zustimmung, nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass anderenfalls Leistungen versagt würden. Diese Zustimmung wurde dann durch Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. September 2006 widerrufen.

Durch Bescheid vom 15. September 2006 versagte der Antragsgegner unter Berufung auf § 66 des Sozialgesetzbuchs, Erstes Buch (SGB I) Leistungen ab dem 1. August 2006. Der Antragsteller habe die erforderlichen Angaben zum Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau N nicht gemacht. Es liege die Vermutung nahe, dass eine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Gleichwohl habe der Antragsteller trotz Belehrung die Mitwirkung verweigert, insbesondere die Überprüfung der Lebensverhältnisse in der Wohnung von Frau N. Es fehlten auch Angaben von Frau N, die gleichfalls auskunftspflichtig sei. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Antragsteller die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert.

Mit dem bereits am 13. September 2006 bei dem Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, dass der Antragsgegner zur Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verpflichtet wird. Er - der Antragsteller – lebe nicht mit Frau N in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zusammen, sondern sei nur wegen einer Schreib- und Leseschwäche auf ihre Hilfe angewiesen. Gegen den Bescheid vom 15. September 2006 habe er inzwischen Widerspruch eingelegt.

Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 29. September 2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Soweit der Antrag sich auf Zeiträume vor Eingang bei Gericht beziehe, fehle es mangels einer noch gegenwärtigen Notlage an einem Anordnungsgrund. Im Übrigen sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Alles spreche dafür, dass der Antragsteller mit Frau N in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, so dass deren Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfs des Antragstellers einzusetzen sei. Es sei davon auszugehen, dass beide schon länger als ein Jahr zusammenlebten. Das vom Antragsteller als Wohnsitz angegebene Haus Lweg sei unbewohnt bzw. unbewohnbar. Das ergebe sich aus den entsprechenden Vermerken der Mitarbeiter des Antragsgegners in der Verwaltungsakte. Der Antragsteller habe wiederholt dieselbe Anschrift wie Frau N angegeben und auch einen mit ihr geschlossenen Untermietvertrag vorgelegt. Er sei auch vom Prüfdienst des Antragsgegners in deren Wohnung angetroffen worden. Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft seien weiter, dass der Antragsteller und Frau N gemeinsam den Darlehensvertrag für den Erwerb des Hauses Lweg unterschrieben hätten und dass Frau N den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner vertrete und unterstütze.

Gegen den ihm am 5. Oktober 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. Oktober 2006 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass er die vom Antragsgegner geforderten Mitwirkungshandlungen so weit als ihm möglich vorgenommen habe. Deswegen dürften ihm Leistungen selbst dann nicht versagt werden, wenn die Vermutungen über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zuträfen. Dass Frau N den Aufforderungen des Antragsgegners nicht nachgekommen sei, rechtfertige nicht, ihm Leistungen zu versagen. Für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau N fehlten im Übrigen die Grundlagen. Der Untermietvertrag sei nicht über ein ganzes Jahr geschlossen worden, sein Anlass sei das Fehlen von Heizöl gewesen. Weder die Bevollmächtigung von Frau N noch der gemeinsame Abschluss des Darlehensvertrages belegten das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Aufnahme eines zweiten Kreditnehmers in den Darlehensvertrag entspreche banküblichen Gepflogenheiten. Die Behauptungen über die Unbewohnbarkeit des Hauses Lweg seien nicht objektiviert. Der zeitweilige Aufenthalt in der Wohnung von Frau N beweise nicht, dass er - der Antragsteller - seinen Wohnsitz nicht im Lweg habe. Grundlage für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft sei stets eine gemeinsame Wohnung. Daran fehle es bereits. Eine Lebensgemeinschaft mit Frau N habe lediglich bis Juni 2001 bestanden. Daran ändere nichts, dass Frau N ihm – dem Antragsteller - weiterhin Hilfe und Unterstützung gewährt habe. Er habe nach Ankauf des Hauses Lweg seine bisherige Wohnung aufgegeben und sei zu Frau N gezogen. Nach Beendigung der Partnerschaft im Juli 2001 sei ein Untermietvertrag geschlossen worden, der bis Dezember 2004 Gültigkeit gehabt habe. Der bereits zu einem früheren Zeitpunkt geplante Umzug habe witterungsbedingt verschoben werden müssen. Bis September 2005 habe er – der Antragsteller - im Haus Lweg und anschließend wegen der Witterung und der defekten Wasserleitung wieder von Oktober 2005 bis April 2006 bei Frau N zur Untermiete gewohnt. Seit Mai 2006 wohne er erneut im Haus Lweg. Wenn es zu kalt werde, übernachte er bei Bekannten. Zu Frau N könne er hingegen nicht mehr. Seit August 2006 stehe er in einem Beschäftigungsverhältnis, das sich aus einem so genannten Ein-Euro-Job entwickelt habe, nachdem er dem Arbeitgeber über seine Notlage berichtet habe. Er erhalte monatlich 460,- Euro, allerdings sei die Stelle letztmalig bis März 2007 verlängert worden. Von diesem Geld lebe er.

Der Antragsteller beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens),

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vom 1. Oktober 2006 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 27. Juli 2006 bzw. den Bescheid vom 15. September 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 942,31 Euro zu zahlen, hilfsweise, vom 1. Oktober 2006 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 27. Juli 2006 bzw. den Bescheid vom 15. September 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 942,31 Euro als Darlehen zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig. Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ergebe sich auch daraus, dass der Antragsteller am 19. Februar 2001 eine Kapitallebensversicherung mit Frau N als Bezugsberechtigte im Todesfall abgeschlossen habe. Außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liege die Vorstellung, dass Frau N für einen bloßen Untermieter eine Darlehensverpflichtung über 102.258,38 Euro übernommen habe. Da sie selbst keine Leistungen nach dem SGB II beantragt habe, sei davon auszugehen, dass sie den Antragsteller unterstütze.

Der Senat hat im Erörterungstermin vom 1. Februar 2007 durch den Berichterstatter das Haus Lweg in Augenschein genommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners (zwei Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung zu verpflichten.

Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Auch nach Auffassung des Senats ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller ab Oktober 2006 Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat. Nach § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der berücksichtigungsfähige Bedarf des Antragstellers bestimmt sich zurzeit ausschließlich durch die nach § 20 SGB II zu gewährende Regelleistung. Anerkennungsfähige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nämlich nicht vorhanden. Zur Deckung des Regelbedarfs für Alleinstehende von 345,- Euro (§ 20 Abs. 2 SGB II) reicht das Einkommen des Antragstellers von 460,- Euro monatlich aus. Dieses Einkommen bezieht er seit August 2006 bis voraussichtlich März 2007, damit bereits vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht und auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Da durch dieses Einkommen auch der Bedarf als Alleinstehender gedeckt ist, kommt es nicht darauf an, ob – wie vom Antragsgegner angenommen – eine Bedarfsgemeinschaft mit Frau N besteht.

Ein anzuerkennender Bedarf an Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt nicht vor, obwohl der Antragsteller erheblichen Zahlungsverpflichtungen wegen des Erwerbs des Hauses Lweg ausgesetzt ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Diese Leistungen sollen den Bezieher von Leistungen der Grundsicherung in die Lage versetzen, das elementare menschliche Bedürfnis nach einer beheizbaren Unterkunft zu befriedigen. Sie erfüllen den Verfassungsauftrag, dem Bedürftigen einen zu dauerhaften Wohnzwecken geeigneten Wohnraum zur Verfügung zu stellen, von dem insbesondere keine Gesundheitsgefahren ausgehen (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 5). Ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtungen für das Haus Lweg besteht deswegen nicht, weil das (angeblich) von ihm bewohnte Haus in seinem jetzigen Zustand nicht geeignet ist, Menschen als angemessene dauerhafte Unterkunft zu dienen.

Die fehlende Eignung zu Wohnzecken ergibt sich zum einen daraus, dass zurzeit keine funktionsfähige Heizung vorhanden ist. Der Antragsteller stellt auch gar nicht in Abrede, dass das Haus im Winter nicht dauernd bewohnbar ist. Er hat nämlich eingeräumt, sich eine andere Unterkunft zu suchen, wenn es zu kalt werde. Auch das Fehlen von sanitären Anlagen mit Wasseranschluss belegt, dass der Ausstattungsstandard heutigen Vorstellungen nicht genügt. Das zeigt sich auch daran, dass die Wände des Hauses von innen nicht verputzt sind und Türen fehlen. Die Augenscheinseinnahme hat ergeben, dass es sich bei dem Haus um eine Baustelle handelt, die noch mit erheblichem Aufwand hergerichtet werden muss, damit zu Wohnzwecken taugliche Räumlichkeiten entstehen. Der schlechte Zustand der Räumlichkeiten und die Tatsache, dass keine Belege über nennenswerte Verbräuche von Strom und Wasser vorgelegt werden konnten, lassen ausgeschlossen erscheinen, dass der Antragsteller sich dauerhaft in dem Haus aufhält und dort wohnt. Selbst wenn er sich dort aber so weit als möglich aufhalten sollte, handelte es sich nicht um eine zur dauerhaften Unterkunft von Menschen tauglichen Behausung, so dass die ihn durch den Erwerb des Hauses treffenden Verpflichtungen nicht als ein nach § 22 SGB II zu übernehmender Aufwand für Unterkunft und Heizung anzusehen sind.

Da das Haus gegenwärtig nicht tauglich ist, um Menschen zu beherbergen, können die für seine Finanzierung anfallenden Aufwendungen vom Antragsgegner auch nicht beschränkt auf den Umfang des Angemessenen als Leistung für Unterkunft und Heizung geschuldet sein. Denn der Anspruch auf Aufwendungsersatz setzt voraus, dass der Bedürftige Inhaber einer (geeigneten) Wohnung ist, für die Aufwendungen anfallen. Dem Antragsteller bleibt unbenommen, sich eine zu Unterkunftszwecken taugliche (Miet )Wohnung zu suchen und die Erstattung der entstehenden Aufwendungen vom Antragsgegner zu verlangen, wenn er sie nicht aus eigener Kraft bestreiten kann. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind jedenfalls nicht dazu bestimmt, die Herrichtung eines unbewohnbaren Hauses zu Wohnzwecken erst zu ermöglichen.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsgegner möglicherweise zu Unrecht Leistungen nach § 66 SGB I versagt hat, weil nicht der Antragsteller gebotene Mitwirkungshandlungen verweigert hat, sondern Frau N ihren Auskunftspflichten aus § 60 SGB II nicht nachgekommen ist. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Versagung nicht auf fehlende Mitwirkung gestützt werden kann, ergibt sich daraus noch nicht, dass in der Sache ein Leistungsanspruch besteht. Dem Leistungsanspruch, der mit der vorliegenden einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden soll, stehen nämlich jedenfalls die oben genannten Erwägungen entgegen.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, sie berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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