S 6 R 42/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 42/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ... Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Die Berufung wird zugelassen. Der Streitwert wird auf ... Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die nach dem Tod der Leistungsberechtigten ... auf deren von der Beklagten geführtes Konto überwiesene Rente teilweise zu erstatten.

Die am 28.10.2004 verstorbene Leistungsberechtigte bezog von der Klägerin Altersrente aus eigener Versicherung in Höhe von zuletzt ... Euro netto monatlich und von der Deutschen Rentenversicherung Berlin große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von zuletzt ... Euro netto monatlich. In dieser Höhe wurden die Renten auch nach ihrem Tod noch für den Monat November 2004 auf ihr bei der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen.

Zu Beginn des 29.10.2004, an dem beide Renten für November 2004 auf das Girokonto bei der Beklagten eingingen, befand sich das Konto der Leistungsberechtigten mit ... Euro im Soll. Am gleichen Tag erfolgte noch eine Lastschrift in Höhe von ... Euro. Sodann wurden von dem Girokonto folgende Abbuchungen vorgenommen: Am 02.11.2004: Lastschrift in Höhe von ... Euro am 02.11.2004: Lastschrift in Höhe von ... Euro am 04.10.2004: Lastschrift in Höhe von ... Euro am 05.10.2004: Lastschrift in Höhe von ... Euro.

Mit zwei gesonderten, am 19.11.2004 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 16.11.2004 forderte der Postrentenservice die Renten abzüglich der Eigenanteile der Leistungsberechtigten für Kranken- und Pflegeversicherung für den Sterbemonat in Höhe von ... Euro und ... Euro als zu Unrecht erbracht zurück. Die Beklagte überwies noch am gleichen Tag den Betrag von ... Euro zugunsten der Deutschen Renteversicherung Berlin zurück. Zugunsten der Klägerin erstattete sie lediglich einen Betrag von ... Euro. Die Erstattung des weitergehenden Betrages in Höhe von ... Euro lehnte sie sowohl dem Postrentenservice als auch der Klägerin gegenüber unter Verweis auf die seit Renteneingang erfolgten Verfügungen ab. Sie gab dabei an, der Kontostand habe bei Eingang der Rentenrückforderung ... Euro betragen.

Die Klägerin hat am 13.01.2006 Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben. Mit Beschluss vom 24.02.2006 hat sich dieses für örtlich unzuständig erklärt und den Rechts- streit an das Sozialgericht Köln verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts zur Rücküberweisung verpflichtet, weil sie die Rentenzahlung entgegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI mit eigenen Forderungen aus dem Kontovertrag mit der Verstorbenen aufgerechnet habe. Auf die nach Eingang der Rente erfolgten Verfügungen komme es nicht an.

Sie hat ursprünglich die Zahlung von ... Euro begehrt. Nach einem Hinweis des Gerichts, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unabhängig von anderweitigen Verfügungen nur in Höhe des Sollstandes bei Eingang der Rente verpflichtet sein kann, hat sie die Klageforderung auf ... Euro reduziert. Sie vertritt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom 10.02.2004 (Az.: L 6 RA 51/01) die Auffassung, die am 29.10.2004 erfolgte Lastschrift in Höhe von ... Euro müsse mangels eindeutiger Angaben der Beklagten rechtlich so gewertet werden, dass sie vor Eingang beider Renten oder vor Eingang der von ihr gezahlten Versichertenrente ausgeführt worden sei.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte zu verurteilen, an sie ... Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie setzt sich umfangreich mit der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 13.12.2005, Az.: B 4 RA 28/05 R, auseinander und hält nach wie vor die Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 09.12.1998, Az.: B 9 V 48/97 R, für überzeugend. Danach werde das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI auch dann wegen anderweitiger Verfügungen von der Rückerstattungspflicht frei, wenn sich das Konto bei Eingang der Rente im Soll befunden habe. Sie verweist ferner auf das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14.10.2006, Az.: L 3 R 22/06 KN, das der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts nicht gefolgt sei. Sie meint ferner, dass der Kontostand bei Eingang der ersten Rente (- ... Euro) die Obrgrenze für eine etwaige Erstattungspflicht darstelle. Insoweit komme es auf die Lastschrift in Höhe von ... Euro nicht an. Sie hat u.a. eine Übersicht über die einzelnen Kontobewegungen zu den Akten gereicht.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer durfte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist als echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Der Klage fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin ihren Anspruch auch durch Erlass eines Verwaltungsaktes gegen die Beklagte durchsetzen könnte. Im Gegensatz zu § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI, wonach der Träger der Rentenversicherung den Erstattungsanspruch gegen den Verfügenden im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI durch Verwaltungsakt geltend zu machen hat, enthält § 118 Abs. 3 SGB VI keine explizite Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Dies lässt den Schluss zu, dass zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Geldinstitut anders als in den Fällen des § 118 Abs. 4 SGB VI ein Verhältnis der Gleichordnung besteht, das nicht durch Verwaltungsakt geregelt werden kann, da ein Verwaltungsakt als "hoheitliche" Regelung gemäß § 31 SGB X nur in einem Über-Unterordnungs-Verhältnis ergehen kann. Es entspricht zudem dem Willen des Gesetzgebers, dass der Rentenversicherungsträger den Anspruch nach § 118 Abs. 3 SGB VI im Wege der echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG verfolgen muss. Vor der Einfügung von § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI war es herrschende Meinung, dass sowohl der Anspruch nach § 118 Abs. 3 SGB VI als auch der Anspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI im Wege der Leistungsklage geltend zu machen seien (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 04.08.1998, Az: B 4 RA 72/97 R; Urteil vom 09.12.1998, Az: B 9 V 48/97 R; Urteil vom 09.04.2002, Az: B 4 RA 64/01 R). Mit der Neufassung des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 29.06.2002 im Rahmen von § 118 Abs. 4 SGB VI eine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes geschaffen. Eine entsprechende Änderung des § 118 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erfolgt. Dies bedeutet, dass die Träger der Rentenversicherung gegen das Geldinstitut im Rahmen von § 118 Abs. 3 SGB VI weiterhin im Wege der Leistungsklage vorgehen müssen (so nunmehr auch Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2005, Az.: B 4 RA 28/05 R). Soweit sich aus den im Rahmen eines obiter dictums erfolgten Ausführungen des 13. Senats des BSG im Urteil vom 07.10.2004 (B 13 RJ 2/04 R), wonach der Rentenversicherungsträger den Anspruch nunmehr durch Verwaltungsakt durchsetzen könne, etwas anderes ergeben sollte, wird dem nicht gefolgt, denn der Senat hat seine lediglich als Einschub in Klammern wiedergegebene Auffassung nicht begründet.

2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rücküberweisung von ... Euro aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.

Nach § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

Die Voraussetzungen für eine Rücküberweisungspflicht der Beklagten nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI liegen hinsichtlich des von der Klägerin zuletzt noch geltend gemachten Betrags von ... Euro vor.

Bei der auf das Girokonto der Leistungsberechtigten bei der Beklagten überwiesenen Altersrente für November 2004 handelt es sich um eine Geldleistung im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, da der Anspruch der am 28.10.2004 verstorbenen Leistungsberechtigten auf Altersrente gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI mit Ablauf des Monats Oktober 2004 endete. Mit Schreiben vom 16.11.2004 hat der Postrentenservice als überweisende Stelle (§ 119 SGB VI) die Rentenzahlung in hinreichend substantiierter Form (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2005, Az.: B 4 RA 28/05 R) als zu Unrecht erbracht zurückgefordert. Auf den Einwand der anderweitigen Verfügung (§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI), der alleine dem Anspruch der Klägerin entgegengehalten werden könnte, kann sich die Beklagte nicht berufen, weil das Konto der Leistungsberechtigten im Zeitpunkt des Eingangs der Rentenzahlungen mit ... Euro im Soll stand (dazu a)) und die Beklagte hinsichtlich des Betrages, um den sich das Konto bei Eingang der Renten im Soll befunden hat, bis maximal zur Höhe des jeweiligen monatlichen Rentenbetrages erstattungspflichtig ist, ohne sich auf anderweitige Verfügungen berufen zu können (dazu b)). Die Rücküberweisungspflicht mindert sich lediglich um den von der Beklagten selbst bereits erstatteten Betrag (dazu c)).

a) Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich das Konto der Leistungsberechtigten bei der Beklagten im Zeitpunkt des Eingangs der streitgegenständlichen Rentenzahlung am 29.10.2004 mit ... Euro im Soll befunden hat. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten zu den Akten gereichten Übersicht über die einzelnen Kontobewegungen (Bl. 39 der Gerichtsakte), die nach der Überzeugung der Kammer die genaue zeitliche Reihenfolge der Kontobewegungen wiedergibt. Aus ihr geht hervor, dass der Kontostand am 14.10.2004 ... Euro Haben betrug. Es erfolgte sodann am 21.10.2004 eine Überweisung in Höhe von ... Euro und am 28.10.2004 eine Lastschrift in Höhe von ... Euro. Damit ergab sich zu Beginn des 29.10.2004 ein Kontostand von - ... Euro, was den Angaben der Beklagten entspricht. An diesem Tag ging zunächst die Rente der Deutschen Rentenversicherung Berlin ( ... Euro) ein, womit sich der Sollstand auf ... Euro verringerte. Anschließend erfolgte eine Lastschriftabbuchung in Höhe von ... Euro. Bei dem anschließend erfolgten Eingang der streitgegenständlichen Rente befand sich das Konto dementsprechend mit ... Euro im Soll.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung der Kontobewegungen unzutreffend sein könnte, insbesondere dass die Lastschrift in Höhe von ... Euro erst nach Eingang der streitgegenständlichen Rente erfolgt ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Beklagte offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass die betreffende Abbuchung vor dem Eingang der streitgegenständlichen Rente erfolgt ist, denn sonst hätte sie entsprechend ihrer Rechtsauffassung den Betrag von ... Euro als eine ihre Rückzahlungspflicht mindernde Verfügung geltend gemacht.

b) In Höhe des Sollstandes im Zeitpunkt des Eingangs der gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI unter Vorbehalt stehenden Rentenzahlung ist das Geldinstitut und mithin auch die Beklagte stets zur Rückzahlung verpflichtet, ohne sich darauf berufen zu können, dass über den überwiesenen Betrag bereits anderweitig verfügt worden ist. Begrenzt wird die Rückzahlungspflicht lediglich durch den Zahlbetrag der Rente. Darauf, ob sich das Konto auch nach Eingang der überwiesenen Rente durchgehend bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens im Soll befand, kommt es nicht an.

Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteile vom 09.04.2002, Az.: B 4 RA 64/01 R, vom 08.06.2004, Az.: B 4 RA 42/03 R und vom 13.12.2005, Az.: B 4 RA 28/05 R) und des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 14.07.2003, Az.: L 3 RJ 42/03 und L 3 (18) RJ 89/02, vom 15.10.2003, Az.: L 8 RJ 15/03, vom 04.04.2005, Az. L 3 RA 34/04, vom 22.08.2005, Az.: L 3 R 98/05, vom 26.08.2005, Az.: L 14 R 68/05, vom 28.04.2006, Az.: L 13 R 207/05, vom 20.10.2006, Az.: L 13 R 55/06 und L 13 R 75/06, vom 12.01.2007, Az.: L 13 R 161/06, vom 18.10.2006, Az.: L 8 R 44/06 und L 8 R 47/06, vom 25.10.2006, Az.: L 8 R 139/05, und vom 02.03.2007, Az.: L 4 R 125/05), die in der Sache durch die übrigen Rentensenate des Bundessozialgerichts (Urteile vom 14.11.2002, Az.: B 13 RJ 7/02 R, vom 11.12.2002, Az.: B 5 RJ 42/01 R, und vom 07.10.2004, Az.: B 13 RJ 2/04 R) bestätigt worden ist, in vollem Umfang an. Danach ist das Geldinstitut ohne weiteres verpflichtet, solange es den Wert der überwiesenen "Geldleistung" noch nicht in das Vermögen des Kontoinhabers durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto übertragen hat und bis diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall mit der sogenannten Abrufpräsenz, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Januar 1988, II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff., NJW 1988, 1320 ff.) wirksam wird; bis dahin steht ihm nämlich lediglich die nur durch den Bankvertrag mit dem Kunden gebundene faktische Verfügungsmacht zu. Dasselbe gilt, wenn die Übertragung des Wertes der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt und das Vermögen des Inhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur derart vermehrt, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut vermindert werden. Denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI in Verbindung mit dem Rückforderungsvorbehalt nach Satz 1 dazu, dass die Verrechnung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger wie auch zum Bankkunden unwirksam bleibt. Soweit sich das Konto bei Eingang der Geldleistung im Soll befunden hat, erfolgen die vom Geldinstitut zur Begründung seines dem Ziel nach anspruchsvernichtenden Einwandes der anderweitigen Verfügung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI angegebenen nachfolgenden Verfügungen bei wirtschaftlicher Betrachtung daher auch nicht aus einem dem Versicherten zuzurechnenden Guthaben, sondern lediglich im Rahmen des ihm vom Geldinstitut eingeräumten Überziehungskredites. Das Geldinstitut ist danach unabhängig von etwaigen Verfügungen in Höhe des Betrages, um den sich das Konto bei Eingang der Rente im Soll befand, begrenzt auf den Betrag der überzahlten Rente, erstattungspflichtig.

Die von der Beklagten gegen diese Rechtsprechung im vorliegenden und in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Nachdem der Gesetzgeber § 118 SGB VI durch Gesetz vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) geändert hat, ohne der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts entgegenzutreten, ist davon auszugehen, dass die Grundsätze der herrschenden Rechtsprechung zur Auslegung von § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Zudem lassen sich diese Grundsätze mittels grammatischer und systematischer Auslegung begründen:

Die Beklagte hat gegen das öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen, indem sie den von der Klägerin überwiesenen Betrag in das im Soll stehende Konto der Leistungsberechtigten eingebucht hat. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Bestimmungen des Bankvertrages eine Verrechnung erst zum Quartalsende erfolgt und die Forderung des Geldinstituts gegen den Kontoinhaber auf Ausgleich des Überziehungskredits erst durch diese Saldierung im zivilrechtlichen Sinne durch Erfüllung untergeht. Ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI liegt vielmehr schon dann vor, wenn dem Geldinstitut aus dem überwiesenen Betrag ein Vermögensvorteil erwächst, der nach späterer Verrechnung dauerhaft in Gestalt der Tilgung einer eigenen Forderung gegen den Kontoinhaber bei ihm verbleibt. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI und der inneren Systematik des § 118 Abs. 3 SGB VI. Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob eine eigene Forderung des Geldinstituts im zivilrechtlichen Sinne tatsächlich befriedigt wird. Vielmehr ist dem Geldinstitut bereits die Verwendung zur Befriedigung untersagt. Damit erfasst das Verbot auch vorbereitende Handlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt dazu führen, dass die Forderung des Geldinstituts gegen den Versicherten durch Saldierung im zivilrechtlichen Sinne erfüllt wird. In Verbindung mit § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthält § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI ein Bereicherungsverbot: Das Geldinstitut wird von seiner Rücküberweisungspflicht frei, soweit sich der Wert der überwiesenen Geldleistung nicht mehr im Machtbereich des Geldinstituts befindet, weil ein Dritter über den Betrag dergestalt verfügt hat, dass auf dem Konto des Versicherten kein Guthaben mehr vorhanden ist. Soweit der Wert der Geldleistung jedoch im Vermögen des Geldinstituts verblieben ist, muss es den überwiesenen Betrag erstatten. Indem die Beklagte den Wert der überwiesenen Rentenleistung in das Kontokorrent eingestellt hat, hat sie gegen dieses Bereicherungsverbot verstoßen. Auch durch die zunächst rein buchungstechnische Verringerung des Sollsaldos hat sie einen Vermögensvorteil erlangt (so jetzt auch deutlich Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2005, Az.: B 4 RA 28/05 R), der ihr nach der folgenden Saldierung zum Quartalsende, spätestens jedoch bei endgültiger Kontoauflösung verblieben ist. Die Einstellung des Rentenbetrages in das Kontokorrent verminderte schon gegenwärtig das Risiko der Beklagten, ihre Forderung aus dem Dispositionskredit zu realisieren. Durch die Einbuchung des Wertes der Rentenleistung hat sie es ermöglicht, dass der Überziehungskredit durch die folgenden Abbuchungen weiter in Anspruch genommen werden konnte, ohne dass sich (buchungstechnisch) die Gesamtkreditsumme erhöhte. Die folgende Saldierung führte dann auch zivilrechtlich dazu, dass die Forderungen der Beklagten gegen die Leistungsberechtigte bzw. deren Erben aus dem Dispositionskredit teilweise getilgt wurden. Ohne Einbuchung des Rentenbetrages hätten weitere Abbuchungen demgegenüber nur unter Erhöhung des Überziehungskredits und damit nur durch Begründung weiterer Forderungen der Beklagten gegen die Erben der Versicherten erfolgen können. Wenn die Beklagte meint, mit der gleichen Argumentation könnte man eine Erstattungspflicht des Geldinstituts auch dann bejahen, wenn das Konto bei Renteneingang im Haben sei und Verfügungen erfolgten, die das Konto ohne den Rentenbetrag ins Soll gesetzt hätten, so trifft dies nicht zu. Durch die Einbuchung des Rentenbetrages auf ein im Haben stehendes Konto verstößt das Geldinstitut nicht gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI. Die Beklagte trifft demgegenüber deshalb die Erstattungspflicht, weil sie einen Vermögensvorteil in Gestalt der – zunächst nur buchungstechnisch und nach Saldierung auch rechtlich wirksam erfolgten – Tilgung eigener Forderungen gegen die Leistungsberechtigte bzw. deren Erben aus dem Dispositionskredit erlangt und dadurch gegen das Befriedigungsverbot verstoßen hat.

Der Verstoß gegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI führt dazu, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Dies folgt gleichfalls aus der inneren Systematik des § 118 Abs. 3 SGB VI. Das Verbot des Satzes 4 ist dem Einwand anderweitiger Verfügung im Sinne des Satzes 3 nachgestellt. Dies legt es nahe, Satz 4 als Ausnahme zu Satz 3 aufzufassen und damit als Sonderregel zu begreifen, die die Berufung auf anderweitige Verfügungen schlechthin ausschließt. Dafür spricht auch, dass § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI nach den obigen Ausführungen als Bereicherungsverbot zu verstehen ist. Würde das Geldinstitut auch dann durch anderweitige Verfügungen über den Wert der überwiesenen Rente von seiner Rückerstattungspflicht frei, wenn die Rente auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen wurde, bliebe ihm der durch die Einstellung in das Kontokorrent erlangte Vermögensvorteil erhalten. Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bliebe dann für das Geldinstitut folgenlos. Auch im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht muss aber derjenige, der gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat und dadurch noch bereichert ist, den Wert der Bereicherung herausgeben (vgl. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 817 Satz 1 i.V.m. § 134 BGB). Demgegenüber geben Wortlaut und Systematik für die Auffassung der Beklagten, § 118 Abs. 3 Satz 4 stelle nur insoweit eine Ausnahmeregelung zu § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar, als eine Berufung auf anderweitige Verfügungen nur dann ausgeschlossen sei, wenn sich gerade die jeweils zu betrachtende Verfügung als Verwendung der Rentenleistung zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts entpuppe, nichts her. § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI lautet nicht etwa dahingehend, dass die anderweitige Verfügung nicht zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts führen dürfe. Vielmehr wird dem Geldinstitut generell die Verwendung des überwiesenen Betrags zur Befriedigung eigener Forderungen untersagt.

Die Rücküberweisungspflicht der Beklagten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil andere Personen, z.B. Verfügende, die von den Verfügungen Begünstigten oder die Erben der Leistungsberechtigten, ebenfalls Vermögensvorteile aus dem überwiesenen Rentenbetrag erlangt haben. Nach der Systematik des § 118 SGB VI ist die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 SGB VI gegenüber der Erstattungspflicht des Verfügenden bzw. des Empfängers gem. § 118 Abs. 4 SGB VI vorrangig. Dies folgt zum einen schon daraus, dass die Regelung des §118 Abs. 4 SGB VI der Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI systematisch nachgeordnet ist. Zum anderen geht aus § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI hervor, dass sich der Rentenversicherungsträger zunächst an das Geldinstitut halten muss, bevor er einen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI gegen den Verfügenden etc. geltend machen kann. Die in § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI geregelte Auskunftspflicht des Geldinstituts ist Ausfluss der Rücküberweisungspflicht und entsteht dann, wenn sich das Geldinstitut mit Erfolg auf den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen kann und deshalb die Rücküberweisung zu Recht ablehnt. Daraus folgt aber, dass der Rentenversicherungsträger zunächst gegen das Geldinstitut vorgehen muss und erst dann, wenn das Geldinstitut zu Recht den Einwand der Entreicherung geltend macht, nach entsprechender Auskunftserteilung den Verfügenden etc. nach § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch nehmen kann.

Es kann dahinstehen, ob ein vorrangiger Rückzahlungsanspruch gegen das Geldinstitut auch dann besteht, wenn die Rente noch über einen längeren Zeitraum auf das Konto des verstorbenen Leistungsempfängers überwiesen wird und Dritte weiterhin – u.U. in betrügerischer Absicht – von diesem Konto abheben bzw. über den Rentenbetrag verfügen mit der Folge, dass durch die Rückzahlungspflicht des Geldinstituts der vertraglich vereinbarte Dispositionsrahmen, d.h. die Grenze des Dispositionskredits, erheblich überschritten würde (ablehnend insoweit nunmehr Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2005, Az: L 14 RA 14/04). Die Kammer sieht keinen Anlass, etwaige Ausnahmen von der Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts zu diskutieren, denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Der unabhängig von anderweitigen Verfügungen bestehenden Rücküberweisungspflicht der Beklagten steht auch die Regelung des § 55 Abs. 1 und Abs. 4 SGB I in Verbindung mit § 394 BGB, wonach dem Geldinstitut während der ersten sieben Tage seit der Gutschrift und, soweit der Betrag gem. §§ 54 SGB I i.V.m. 850a ff. ZPO unpfändbar ist, auch darüber hinaus die Verrechnung mit eigenen Forderungen untersagt ist, nicht entgegen. Die Beklagte irrt, wenn sie meint, dass binnen der Sieben-Tages-Frist vorgenommene anderweitige Verfügungen die Erstattungspflicht des Geldinstituts auch nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung mindern bzw. ausschließen, selbst wenn sich das Konto bei Eingang der Rente im Soll befand. Vielmehr lagen sämtlichen eingangs zitierten Entscheidungen Sachverhalte zu Grunde, in denen die anderweitigen Verfügungen innerhalb kurzer Zeit nach Eingang der Rente auf das im Soll stehende Konto erfolgt sind (vgl. v.a. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2005, Az.: L 3 R 98/05). In jedem Fall kann die Beklagte aus der Regelung des § 55 Abs. 1 und Abs. 4 SGB I i.V.m. § 394 BGB nichts herleiten, was sie dem Erstattungsanspruch der Beklagten entgegenhalten könnte.

Es spricht bereits viel dafür, dass § 55 Abs. 1 und Abs. 4 SGB I für die nach dem Tod des Leistungsberechtigten weiter gezahlte Rente nach seinem Sinn und Zweck keine Anwendung findet. § 55 Abs. 1 und Abs. 4 SGB I ist eine Vollstreckungsschutzvorschrift zu Gunsten des Leistungsberechtigten, die ihn davor bewahrt, dass seine Gläubiger durch Pfändung seines Girokontos auf die überwiesene Sozialleistung Zugriff nehmen. Sie soll sicherstellen, dass dem Leistungsberechtigten die auf sein Girokonto überwiesene Sozialleistung für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Damit wird gewährleistet, dass der Sozialleistungsberechtigte, dessen Sozialleistung üblicherweise auf sein Girokonto überwiesen wird, keine Nachteile gegenüber demjenigen hat, der die Leistung bar ausgezahlt bekommt (vgl. Verbandskommentar, § 55 Anm. 1.3). § 55 Abs. 4 SGB I erstreckt zudem den bei direkter Pfändung des Sozialleistungsanspruchs geltenden Pfändungsschutz entsprechend § 850 k ZPO auf die überwiesene Sozialleistung. Hinsichtlich der nach seinem Tod weiter gezahlten Rente bedarf der Leistungsberechtigte dieses Schutzes nicht. Sein Anspruch auf Rente endet gem. § 102 Abs. 5 SGB VI mit Ablauf des Todesmonats. Er ist deshalb nicht mehr "Berechtigter" i.S.v. § 55 SGB I. Seinen Erben steht die weiter gezahlte Rente ebenfalls nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung, denn sie müssen sie, wenn sie sie erhalten haben, gem. § 118 Abs. 4 SGB VI zurückzahlen. Die Pfändungsverbote des § 55 Abs. 1 und Abs. 4 SGB I machen im Hinblick auf die nach dem Tod zu Unrecht weiter gezahlte Rente ohnehin wegen der Regelungen des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI keinen Sinn mehr. Die dort normierten öffentlich-rechtlichen Rückforderungsansprüche, die dem Umstand Rechnung tragen, dass nach dem Tod des Berechtigten überwiesene Rentenleistungen als unter Vorbehalt erbracht gelten (§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), gehen in ihren Wirkungen weiter als die Pfändungsverbote des § 55 SGB I. Denn im Falle der Rückforderung entfallen die Wirkungen einer Pfändung ex tunc vollständig hinsichtlich des gesamten Rentenbetrages, wohingegen die Wirksamkeit einer Pfändung durch die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen lediglich aufgeschoben und durch die Regelung des § 55 Abs. 4 SGB I lediglich auf den pfändbaren Teil der überwiesenen Rente beschränkt wird. Dies lässt darauf schließen, dass es sich bei den im besonderen Sozialrecht geregelten Vorschriften des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI um Spezialvorschriften handelt, die die allgemeine Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I verdrängen. Dies muss jedenfalls im Hinblick auf das aus § 55 SGB I i.V.m. § 394 BGB folgende Aufrechnungsverbot gelten. Bei diesem Aufrechnungsverbot handelt es sich aus der Sicht des Geldinstituts um ein befristetes bzw. beschränktes Befriedigungsverbot: Es hindert das Geldinstitut für die Dauer von sieben Tagen bzw. im Hinblick auf den unpfändbaren Teil der überwiesenen Geldleistung daran, einen vorhandenen Schuldsaldo durch Aufrechnung gegen den Anspruch des Kontoinhabers aus dem Girovertrag zu verringern. Das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI geht jedoch in seinen Wirkungen viel weiter, denn danach ist der Bank die Verrechnung des zu Unrecht nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Rentenbetrags mit dem Sollsaldo insgesamt und dauerhaft untersagt.

Der Beklagten wäre eine Berufung auf den Entreicherungseinwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI aber selbst dann verwehrt, wenn man § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 4 SGB I i.V.m. § 394 BGB auch im Hinblick auf die nach dem Tod des Berechtigten auf dem Girokonto gutgeschriebene Rentenleistung für einschlägig halten würde. Das Aufrechnungsverbot ändert nichts daran, dass der Beklagten bei der nach Ablauf der Sperrfrist erfolgten Saldierung bzw. Kontoauflösung ein Vermögensvorteil in dem oben beschriebenen Sinn verblieben ist und sie deshalb entsprechend den obigen Ausführungen gegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen hat. Die Argumentation der Beklagten läuft letztlich auf eine Fiktion hinaus: Sie meint, die Regelung des § 55 Abs. 1 und Abs. 4 SGB I i.V.m. § 394 BGB führe bei einem im Soll stehenden Konto dazu, dass innerhalb der Sieben-Tages-Frist und darüber hinaus hinsichtlich des unpfändbaren Teils der überwiesenen Rente vorgenommene Verfügungen ihre Erstattungspflicht nach § 118 Abs. 3 Satz 3 ebenso mindern bzw. ausschließen wie Verfügungen über eine Rentenleistung, die auf ein im Haben geführtes Konto überwiesen wurde. Das Aufrechnungsverbot fingiert bei dieser Konstruktion für die Dauer von sieben Tagen und gem. § 55 Abs. 4 SGB I sogar darüber hinaus ein Guthaben, das in Wirklichkeit nicht existiert. Abgesehen davon, dass diese Konstruktion den wirklichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entspricht und die der Beklagten aus dem überwiesenen Rentenbetrag zufließenden Vermögensvorteile verschleiert, widerspricht sie dem Schutzzweck des § 55 SGB I. § 55 SGB I schützt ausschließlich den Leistungsberechtigten (vgl. v.a. § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB I), und zwar als Pfändungsverbot vor dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger und in Verbindung mit § 394 BGB als Aufrechnungsverbot vor dem Erlöschen seines Anspruchs durch Aufrechnung insbesondere des Geldinstituts selbst. In keinem Fall entfaltet § 55 SGB I jedoch irgendeiner Form Schutz zu Gunsten des Geldinstituts gegenüber dem Träger der Rentenversicherung. Genau dies versucht die Beklagte jedoch der Regelung zu entnehmen, indem sie aus ihr Rechtswirkungen ableitet, die sie vor den Rechtsfolgen des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bewahren sollen.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen sieht die Kammer keinen Anlass, ausführlich auf die Einwände der Beklagten gegen die Argumentation des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13.12.2005, Az.: B 4 RA 28/05 R, einzugehen. Stichhaltige Argumente gegen die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung vertretene, mit den Mitteln anerkannter juristischer Methodik gewonnene Rechtsauffassung hat die Beklagte nicht vorgebracht. Insbesondere kann die Beklagte nach wie vor nicht den Umstand entkräften, dass sie durch die Einbuchung der nach dem Tode der Leistungsberechtigten überwiesenen Rente auf ein im Soll stehendes Konto einen Vermögenvorteil erlangt hat, der ihr im Verhältnis zur Versichertengemeinschaft verbliebe, wenn sie sich auf anderweitige Verfügungen berufen könnte. Die Kammer sieht ihre Auffassung auch dadurch bestätigt, dass der 8. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen die Argumentation der Kammer weitgehend übernommen hat (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18.10.2006, Az.: L 8 R 44/06 und L 8 R 47/06 sowie Urteil vom 25.10.2006, Az.: L 8 R 139/05; in der Sache mit vertiefenden Erwägungen ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2007, Az.: L 4 R 125/05).

§ 118 Abs. 3 SGB VI ist in der Auslegung, die er durch die herrschende Rechtsprechung gefunden hat und der sich die Kammer anschließt, auch nicht verfassungswidrig. Die Rücküberweisungspflicht verletzt das Geldinstitut im Allgemeinen und die Beklagte im Besonderen nicht in ihren Grundrechten.

Die von anderweitigen Verfügungen unberührt bleibende Rückerstattungspflicht bei Einbuchung der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG dar. § 118 Abs. 3 SGB VI möchte im Interesse der Versichertengemeinschaft sicher stellen, dass zu Unrecht nach dem Tode des Berechtigten überwiesene Renten zurückgezahlt werden. Das inländische Geldinstitut wird für die Rückerstattung der überwiesenen Geldleistung herangezogen, weil so eine rasche und vollständige Rückzahlung der Rente gewährleistet wird. Zur Verfolgung dieses Zwecks ist es geeignet und auch erforderlich, das Geldinstitut auch dann zur Rücküberweisung zu verpflichten, wenn es durch die Einbuchung des Wertes der Rente auf ein im Soll stehendes Konto einen Vermögensvorteil erlangt hat, auch wenn über den eingebuchten Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Den Rentenversicherungsträger in diesem Fall auf den Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI gegen den Verfügenden oder den Empfänger der Leistung zu verweisen, würde nicht in gleichem Maße sicher stellen, dass die Versichertengemeinschaft den fehlerhaft überwiesenen Betrag zurück erhält. Die Belastung des Geldinstituts ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einbuchung des Wertes der Rente auf ein im Soll befindliches Konto vermittelt dem Geldinstitut, wie bereits ausgeführt, einen Vermögensvorteil. Dieser Vermögensvorteil wird durch die Rückerstattungspflicht abgeschöpft. Es wird dadurch der Zustand hergestellt, der bestünde, wenn die Rente nicht entgegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI auf das im Soll befindliche Konto verbucht worden wäre. Dies geschieht auch im Falle anderweitiger Verfügungen nicht gänzlich kompensationslos, denn das Geldinstitut behält (weiterhin) seinen Anspruch auf Ausgleich des – nunmehr um den Wert der anderweitigen Verfügungen bzw. des rückzuerstattenden Betrags erhöhten – Dispositionskredits gegen die Erben des Versicherten. Dass dieser möglicherweise wegen Vermögenslosigkeit der Schuldner nicht bzw. nicht vollständig realisierbar ist, stellt keine unangemessene Belastung dar. In der Sache verwirklicht sich nämlich damit das Insolvenzrisiko, das das Geldinstitut im Hinblick auf seinen Vertragspartner zu tragen und durch die Einräumung eines Überziehungskredits eingegangen ist. Die Belastungen des Geldinstituts sind auch nicht deshalb unangemessen, weil das Geldinstitut bei Überweisung der Rente auf ein im Soll stehendes Konto buchungstechnisch keine andere Möglichkeit hat, als den Betrag in das Kontokorrent einzustellen. Dem Risiko der Rückerstattungspflicht stehen in diesem Fall die Vorteile gegenüber, die das Geldinstitut aus der Einräumung von Dispositionskrediten hat. Das Geldinstitut hat es in der Hand, durch Ausgestaltung seiner Vertragsbedingungen zu bestimmen, in welchem Umfang es einzelnen Kontoinhabern Überziehungskredite einräumt.

Der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Dass ein Geldinstitut im Falle der Überweisung der Rente auf ein im Soll befindliches Konto zur Rücküberweisung ungeachtet anderweitiger Verfügungen über den entsprechenden Betrag verpflichtet ist, wohingegen ein anderes Geldinstitut, bei dem der Versicherte ein im Haben befindliches Konto führt, durch anderweitige Verfügungen von der Rückerstattungspflicht frei wird, ist sachlich gerechtfertigt. Das erstgenannte Geldinstitut hat durch die Einbuchung auf das im Soll befindliche Konto, wie bereits ausgeführt, einen eigenen Vermögensvorteil erlangt. Demgegenüber kommt die Geldleistung bei Überweisung auf ein Konto mit positivem Saldo nach Einbuchung ausschließlich dem Vermögen des Kontoinhabers zugute. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt auch nicht im Verhältnis zu ausländischen Geldinstituten vor. Die Rücküberweisungspflicht des § 118 Abs. 3 SGB VI trifft ausländische und inländische Geldinstitute gleichermaßen, sofern das Konto des Versicherten im Inland geführt wird. Dass 118 Abs. 3 SGB VI für ein im Ausland geführtes Konto nicht gilt, stellt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Macht des deutschen Gesetzgebers endet naturgemäß an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht hergeleitet werden, dass der deutsche Gesetzgeber im Inland ansässige Unternehmen so behandeln muss, wie ein ausländischer Staat die dort ansässigen Unternehmen, denn Anspruch Art. 3 Abs. 1 GG schützt nur vor Ungleichbehandlungen durch ein und denselben Träger hoheitlicher Gewalt.

Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht sind nicht ersichtlich. Warum das Kartellverbot gem. Art. 81 EG betroffen sein soll, leuchtet nicht ein. "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken", liegen im Hinblick auf die Rückerstattungspflicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI nicht vor. Art. 81 EG steht der nationalen Rechtsvorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI in der hier zu Grunde gelegten Auslegung und dem darauf gestützten Verhalten der Klägerin als "Unternehmen" im Sinne der europarechtlichen Regelung auch im Hinblick auf etwaige mittelbare Auswirkungen auf den innereuropäischen Wettbewerb zwischen Geldinstituten nicht entgegen, denn Art. 81 EG gilt nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Er ist nicht anwendbar, wenn nationale Rechtsvorschriften einen rechtlichen Rahmen bilden, der jede Möglichkeit eines Wettbewerbsverhalten von Unternehmen – wie hier der Klägerin – ausschließt. Daher kann das Verhalten der Klägerin, die nicht als Wirtschaftsteilnehmerin handelt und hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Rente nach § 118 Abs. 3 SGB VI keinen Ermessensspielraum besitzt, keine wettbewerbswidrige Verhaltensweise darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2003, Az.: C-207/01).

c) Die nach den vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach bestehende Rückzahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von ... Euro ist durch die von ihr bereits gezahlten ... Euro teilweise durch Erfüllung (§ 362 BGB analog) erloschen, so dass die Beklagte noch ... Euro zu erstatten hat. Die der Klägerin von der Krankenkasse der Leistungsberechtigten erstatteten Eigenanteile der Leistungsberechtigten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für den Sterbemonat ( ... Euro) mindern hingegen die Rückzahlungspflicht der Beklagten nicht. Aufgrund des Vorrangs der Verpflichtung des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 SGB VI gegenüber dem Rückforderungsanspruch aus § 118 Abs. 4 SGB VI sind Erstattungsleistungen Dritter dann, wenn, wie hier, das Geldinstitut nicht zur Rückzahlung des gesamten überwiesenen Betrages verpflichtet ist, zunächst auf den Erstattungsanspruch gegen die Empfänger bzw. Verfügenden nach § 118 Abs. 4 SGB VI anzurechnen. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck der gestuften Rückforderungsansprüche nach § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI. Durch den vorrangigen Anspruch gegen das Geldinstitut soll sichergestellt werden, dass der Träger der Rentenversicherung die zu Unrecht überwiesene Rente möglichst vollständig zurückerhält und die Rückzahlung nicht an der Unauffindbarkeit oder der Insolvenz der Empfänger bzw. Verfügenden im Sinne von § 118 Abs. 4 SGB VI scheitert. Dementsprechend kommt eine Minderung der Rückzahlungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 SGB VI durch Zahlungen Dritter erst dann in Betracht, wenn ein Anspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI nicht (mehr) besteht.

Die Rückzahlungspflicht der Beklagten mindert sich auch nicht teilweise in weitergehendem Maße dadurch, dass sie der Deutschen Rentenversicherung Berlin die von dieser überwiesene Rente vollständig erstattet hat. Bei den Ansprüchen der Klägerin und der Deutschen Rentenversicherung Berlin nach § 118 Abs. 3 SGB VI handelt es sich um jeweils selbstständige Ansprüche, die jedenfalls dann, wenn, wie hier, die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der jeweiligen Rente festgestellt werden kann (vgl. oben a)), unabhängig voneinander betrachtet werden müssen. Entsprechend den Ausführungen zu b) hat die Beklagte der Deutschen Rentenversicherung Berlin zu Recht den vollen Rentenbetrag abzüglich der Eigenanteile der Leistungsberechtigten für Kranken- und Pflegeversicherung für den Sterbemonat erstattet, weil das Konto der Leistungsberechtigten im Zeitpunkt des Eingangs dieser Rente mit einem Betrag im Soll stand, der den Zahlbetrag der Rente überstieg. Die Rückzahlungspflicht gegenüber der Klägerin beschränkt sich nicht lediglich auf die Differenz zwischen dem Sollstand zu Beginn des 29.10.2004 und dem Betrag, den die Beklagte an die Deutsche Rentenversicherung Berlin gezahlt hat, sondern besteht dem Grunde nach in Höhe des Sollstandes bei Eingang der von der Klägerin gezahlten Rente (siehe dazu a)).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

4. Die Kammer hat die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil sie mit ihrer Entscheidung von dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14.10.2006, Az.: L 3 R 22/06 KN, abweicht. Im Übrigen hat jedenfalls die Frage, ob und in welchem Umfang das Geldinstitut bei der Überweisung der gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI unter Vorbehalt stehenden Rentenzahlung auf ein im Soll stehendes Konto zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn durch die Überweisung ein Guthaben begründet wird und der klagende Rentenversicherungsträger Teilbeträge von Dritten erstattet bekommt, grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG in der ab dem 1. 7. 2004 geltenden Fassung. Maßgeblich ist die ursprünglich eingeklagte Forderung.
Rechtskraft
Aus
Saved