Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
24 U 556/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 5/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente unter Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; Lärmschwerhörigkeit) streitig.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 8. September 2004 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei bereits keine langjährige Arbeit des Klägers unter einem Lärmpegel von mindestens 85 dB feststellbar. Selbst wenn der Kläger und die von ihm benannten Zeugen den Geräuschpegel auf den Schiffen als laut empfunden haben mögen, zeigten die Messungen, dass die Belastung in Kombüse und Wohnbereich einen Pegel von 85 dB bei weitem nicht erreicht habe. Aber unabhängig hiervon scheitere der geltend gemachte Anspruch auch daran, dass die beim Kläger jetzt 27 Jahre nach Aufgabe der letzten lärmbelastenden Tätigkeit vorliegende Schwerhörigkeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf eine Lärmbelastung zurückgeführt werden könne.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Vorbringen im Klageverfahren wiederholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 20. März 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist der Kläger ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage abgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger an seinen Arbeitsplätzen langjährig einer Belastung durch Lärm von mindestens 85 dB ausgesetzt war. Außerdem kann ausweislich des überzeugenden Gutachtens von Prof. Dr. R. ein ursächlicher Zusammenhang einer Lärmeinwirkung mit der beim Kläger vorliegenden Schwerhörigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit Zeugen zum Beweis dafür benannt worden sind, dass die Besatzungsmitglieder auch im Kombüsen- und Wohnbereich einer sehr starken Lärmbelastung ausgesetzt gewesen seien, kann dies als wahr unterstellt werden. Damit wäre jedoch eine langjährige Belastung mit einem Lärm im Umfang von mindestens 85 dB noch nicht erwiesen. Aber selbst wenn dem Vortrag des Klägers entnommen werden sollte, die Zeugen könnten einen Lärmpegel von über 85 dB bestätigen oder zumindest darlegen, dass die Beklagte bei den vorgenommen Messungen von unzutreffenden Schiffstypen ausgegangen sei oder tatsächliche Umstände (z. B. die Öffnung des Maschinenraums) nicht berücksichtigt habe und deswegen falsche Messergebnisse annehme, ist der Senat nicht gehalten, die benannten Zeugen zu vernehmen.
Der Kläger hat auch dann keinen Anspruch auf Verletztenrente, wenn man das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit unterstellten würde.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist bei Unterstellung der gesamten beim Kläger vorliegenden geringgradigen Schwerhörigkeit als beruflich verursacht nach dem Gutachten von Prof. Dr. R., dem der Senat folgt, auf 10 vom Hundert einzuschätzen. Hieraus könnte allenfalls eine sogenannte Stützrente, nicht aber eine eigenständige Verletztenrente folgen. In seinen vielen Verfahren gegen die Beklagte hatte der Kläger bis jetzt keinerlei Erfolg. Eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit als die hier streitige, welche zusammen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Lärmschwerhörigkeit zu einem Rentenanspruch führen könnte, besteht bis heute nicht.
Die Frage, ob eine Entzündung der Hörnerven vorgelegen haben könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil eine solche Entzündung von der geltend gemachten Berufskrankheit nicht erfasst wird. Ebenso ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Unfall in Form eines Knalltraumas erlitten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente unter Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; Lärmschwerhörigkeit) streitig.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 8. September 2004 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei bereits keine langjährige Arbeit des Klägers unter einem Lärmpegel von mindestens 85 dB feststellbar. Selbst wenn der Kläger und die von ihm benannten Zeugen den Geräuschpegel auf den Schiffen als laut empfunden haben mögen, zeigten die Messungen, dass die Belastung in Kombüse und Wohnbereich einen Pegel von 85 dB bei weitem nicht erreicht habe. Aber unabhängig hiervon scheitere der geltend gemachte Anspruch auch daran, dass die beim Kläger jetzt 27 Jahre nach Aufgabe der letzten lärmbelastenden Tätigkeit vorliegende Schwerhörigkeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf eine Lärmbelastung zurückgeführt werden könne.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Vorbringen im Klageverfahren wiederholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 20. März 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist der Kläger ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage abgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger an seinen Arbeitsplätzen langjährig einer Belastung durch Lärm von mindestens 85 dB ausgesetzt war. Außerdem kann ausweislich des überzeugenden Gutachtens von Prof. Dr. R. ein ursächlicher Zusammenhang einer Lärmeinwirkung mit der beim Kläger vorliegenden Schwerhörigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit Zeugen zum Beweis dafür benannt worden sind, dass die Besatzungsmitglieder auch im Kombüsen- und Wohnbereich einer sehr starken Lärmbelastung ausgesetzt gewesen seien, kann dies als wahr unterstellt werden. Damit wäre jedoch eine langjährige Belastung mit einem Lärm im Umfang von mindestens 85 dB noch nicht erwiesen. Aber selbst wenn dem Vortrag des Klägers entnommen werden sollte, die Zeugen könnten einen Lärmpegel von über 85 dB bestätigen oder zumindest darlegen, dass die Beklagte bei den vorgenommen Messungen von unzutreffenden Schiffstypen ausgegangen sei oder tatsächliche Umstände (z. B. die Öffnung des Maschinenraums) nicht berücksichtigt habe und deswegen falsche Messergebnisse annehme, ist der Senat nicht gehalten, die benannten Zeugen zu vernehmen.
Der Kläger hat auch dann keinen Anspruch auf Verletztenrente, wenn man das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit unterstellten würde.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist bei Unterstellung der gesamten beim Kläger vorliegenden geringgradigen Schwerhörigkeit als beruflich verursacht nach dem Gutachten von Prof. Dr. R., dem der Senat folgt, auf 10 vom Hundert einzuschätzen. Hieraus könnte allenfalls eine sogenannte Stützrente, nicht aber eine eigenständige Verletztenrente folgen. In seinen vielen Verfahren gegen die Beklagte hatte der Kläger bis jetzt keinerlei Erfolg. Eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit als die hier streitige, welche zusammen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Lärmschwerhörigkeit zu einem Rentenanspruch führen könnte, besteht bis heute nicht.
Die Frage, ob eine Entzündung der Hörnerven vorgelegen haben könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil eine solche Entzündung von der geltend gemachten Berufskrankheit nicht erfasst wird. Ebenso ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Unfall in Form eines Knalltraumas erlitten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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