Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 94/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 1/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von ergänzenden Leistungen zur Pflege gemäß § 61 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Aufgrund eines gesonderten - zusätzlich zum Kostenvoranschlag für Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (PVG) - erstellten Kostenvoranschlages für "ergänzende Leistungen" zur Pflege bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.10.2004 ab 01.03.2004 ergänzende Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 858,00 EUR monatlich bis 31.12.2004, da voraussichtlich ab 01.01.2005 ein Zuständigkeitswechsel eintrete. Auf Nachfrage des Antragstellers teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.12.2004 mit, die bisher bezogenen Leistungen würden weitergezahlt werden. Die Höhe der finanziellen Leistungen blieben durch das Inkrafttreten des SGB XII unberührt.
Mit Schreiben vom 30.03.2006 übersandte der Antragsteller einen neuen Kostenvoranschlag bezüglich der Leistungen nach dem PVG und bezüglich der "ergänzenden Leistungen", wobei dieser Kostenvoranschlag gegenüber dem vorangegangenen zum Teil geringere Einsätze enthielt. Die Antragsgegnerin erklärte sich mit Bescheid vom 26.06.2006 bereit, ab 01.03.2006 wie bisher die genannten zusätzlichen Leistungen nach dem PVG zu übernehmen, lehnte jedoch die Übernahme ergänzender Leistungen ab 01.03.2006 ab, da solche in dem gemäß § 89 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) am 10.02.2004 geschlossenen Vertrag nicht mehr vorgesehen seien. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
Am 25.07.2006 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Bayreuth (SG) mit dem Begehren beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ergänzende Leistungen zur Pflege ab 01.03.2006 zu übernehmen. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 11.10.2006 abgewiesen. Einstweiliger Rechtsschutz scheitere mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes. Eine Anordnung für die Vergangenheit könne nicht ergehen. Zudem entstünden dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Nachteile, denn er erhalte tatsächlich Pflege im erforderlichen Umfang.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht mit nicht durchgehend nachvollziehbarer Begründung eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen drei Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet. Die begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 26.06.2006, der u.a. einen Verwaltungsakt über die Ablehnung von ergänzenden Leistungen ab 01.03.2006 enthält und damit den Bescheid vom 27.12.2004 zurücknimmt. Bei dem Schreiben vom 27.12.2004 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn damit wird eine verbindliche Regelung für einen Einzelfall auf hoheitlichen Gebiet (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) getroffen, die zeitlich nicht begrenzt ist und für deren zeitliche Begrenzung auch keine Anhaltspunkte bestehen. Inhalt des im Rahmen des Bescheides vom 26.06.2006 ergangenen Verwaltungsaktes ist daher nicht die bloße Ablehnung der Übernahme ergänzender Leistungen, sondern die Rücknahme der bisherigen Bewilligung und zwar für einen zurückliegenden Zeitraum, nämlich ab 01.03.2006.
Gegen diesen Verwaltungsakt ist eine reine Anfechtungsklage bzw ein Anfechtungswiderspruch zu erheben. Dieser aber hat gemäß § 86a SGG aufschiebende Wirkung, sodass die Bewilligung vom 27.12.2004 weiterhin als Anspruchsgrundlage zur Übernahme der ergänzenden Leistungen vorliegt und die Antragsgegnerin daher aufgrund dieser Bewilligung Leistungen zu erbringen hat. Einer einstweiligen Anordnung bedarf es daher nicht.
Sollte der Verwaltungsakt vom 26.06.2006 hinsichtlich der ergänzenden Leistungen keine Aufhebung des Bescheides vom 27.12.2004 beinhalten, so ergibt sich ein Anspruch auf ergänzende Leistungen für den Antragsteller allein aus dem noch bestandskräftigen Bescheid vom 27.12.2004, sodass eine einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht ergehen kann.
Das SG hat daher im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Die Beschwerde, die in ihrer Begründung auf die sich stellenden rechtlichen Fragen in keiner Weise eingeht, ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu bewilligen. Die Beschwerde hat gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl oben).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von ergänzenden Leistungen zur Pflege gemäß § 61 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Aufgrund eines gesonderten - zusätzlich zum Kostenvoranschlag für Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (PVG) - erstellten Kostenvoranschlages für "ergänzende Leistungen" zur Pflege bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.10.2004 ab 01.03.2004 ergänzende Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 858,00 EUR monatlich bis 31.12.2004, da voraussichtlich ab 01.01.2005 ein Zuständigkeitswechsel eintrete. Auf Nachfrage des Antragstellers teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.12.2004 mit, die bisher bezogenen Leistungen würden weitergezahlt werden. Die Höhe der finanziellen Leistungen blieben durch das Inkrafttreten des SGB XII unberührt.
Mit Schreiben vom 30.03.2006 übersandte der Antragsteller einen neuen Kostenvoranschlag bezüglich der Leistungen nach dem PVG und bezüglich der "ergänzenden Leistungen", wobei dieser Kostenvoranschlag gegenüber dem vorangegangenen zum Teil geringere Einsätze enthielt. Die Antragsgegnerin erklärte sich mit Bescheid vom 26.06.2006 bereit, ab 01.03.2006 wie bisher die genannten zusätzlichen Leistungen nach dem PVG zu übernehmen, lehnte jedoch die Übernahme ergänzender Leistungen ab 01.03.2006 ab, da solche in dem gemäß § 89 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) am 10.02.2004 geschlossenen Vertrag nicht mehr vorgesehen seien. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
Am 25.07.2006 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Bayreuth (SG) mit dem Begehren beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ergänzende Leistungen zur Pflege ab 01.03.2006 zu übernehmen. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 11.10.2006 abgewiesen. Einstweiliger Rechtsschutz scheitere mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes. Eine Anordnung für die Vergangenheit könne nicht ergehen. Zudem entstünden dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Nachteile, denn er erhalte tatsächlich Pflege im erforderlichen Umfang.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht mit nicht durchgehend nachvollziehbarer Begründung eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen drei Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet. Die begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 26.06.2006, der u.a. einen Verwaltungsakt über die Ablehnung von ergänzenden Leistungen ab 01.03.2006 enthält und damit den Bescheid vom 27.12.2004 zurücknimmt. Bei dem Schreiben vom 27.12.2004 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn damit wird eine verbindliche Regelung für einen Einzelfall auf hoheitlichen Gebiet (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) getroffen, die zeitlich nicht begrenzt ist und für deren zeitliche Begrenzung auch keine Anhaltspunkte bestehen. Inhalt des im Rahmen des Bescheides vom 26.06.2006 ergangenen Verwaltungsaktes ist daher nicht die bloße Ablehnung der Übernahme ergänzender Leistungen, sondern die Rücknahme der bisherigen Bewilligung und zwar für einen zurückliegenden Zeitraum, nämlich ab 01.03.2006.
Gegen diesen Verwaltungsakt ist eine reine Anfechtungsklage bzw ein Anfechtungswiderspruch zu erheben. Dieser aber hat gemäß § 86a SGG aufschiebende Wirkung, sodass die Bewilligung vom 27.12.2004 weiterhin als Anspruchsgrundlage zur Übernahme der ergänzenden Leistungen vorliegt und die Antragsgegnerin daher aufgrund dieser Bewilligung Leistungen zu erbringen hat. Einer einstweiligen Anordnung bedarf es daher nicht.
Sollte der Verwaltungsakt vom 26.06.2006 hinsichtlich der ergänzenden Leistungen keine Aufhebung des Bescheides vom 27.12.2004 beinhalten, so ergibt sich ein Anspruch auf ergänzende Leistungen für den Antragsteller allein aus dem noch bestandskräftigen Bescheid vom 27.12.2004, sodass eine einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht ergehen kann.
Das SG hat daher im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Die Beschwerde, die in ihrer Begründung auf die sich stellenden rechtlichen Fragen in keiner Weise eingeht, ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu bewilligen. Die Beschwerde hat gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl oben).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved