Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 4018/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 22/07 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. November 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem beim Sozialgericht Regensburg anhängigen Verfahren ist die Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig. Mit Bescheid vom 02.06.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 hatte die Beklagte den Antrag der 1945 geborenen Klägerin und Beschwerdeführerin auf Zahlung einer Rente im Hinblick auf das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung abgelehnt, weil die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Beschwerdeführerin noch sechs Stunden täglich unter Beachtung von Einschränkungen zu arbeiten in der Lage wäre.
Mit der dagegen eingelegten Klage lässt die Beschwerdeführerin vortragen, aufgrund der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen sei sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B ...
Nach Einholung von Befundberichten des Chirurgen Dr.M. , des Praktischen Arztes Dr.K. und des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr.K. und einer Mitteilung der Beschwerdeführerin, dass sie ab 01.05.2006 eine Altersrente beziehe, lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10.11.2006 ab. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten (Dr.S. und Dr.K.) davon auszugehen sei, dass ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden täglich bestehe. Aus den eingeholten Befundberichten seien keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Klage sei gegeben, da ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter sechs Stunden gefallen sei.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdeführerin gab sodann eine Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr.G. vom 27.12.2006 zu den Akten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 172, 173, 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -). In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 Abs.1 Satz 1 SGG, §§ 144 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).
Die Rechtverfolgung der Klägerin erscheint zwar nicht mutwillig und es ist auch grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Der Senat stimmt jedoch mit dem Sozialgericht darin überein, dass derzeit die hinreichende Erfolgsaussicht der anhängigen Klage nicht gegeben ist. Dies ergibt sich aus der im Prozesskostenhilfeverfahren allein veranlassten summarischen Prüfung, wobei eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht erforderlich ist. Diesbezüglich folgt der Senat der Begründung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs.2 Satz 3 SGG). Zwar sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung die Erfolgsaussicht einer Klage grundsätzlich auch dann schon als hinreichend an, wenn sich die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergibt, wenn es also erforderlich erscheint, (ein) Gutachten einzuholen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73a, Rn.7, 7a). Das Sozialgericht hat noch keine Veranlassung gesehen, ein Gutachten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einzuholen; die Befundberichte sieht der Senat noch nicht als Beweisaufnahme in diesem Sinne an, vielmehr sollten diese dazu dienen, das weitere prozessuale Vorgehen zu bestimmen. Ob der nunmehr vorgelegten Befund des Dr.G. geeignet ist, nunmehr die Grundlage für ein einzuholendes Gutachten zu bilden - wobei jedenfalls auch der Zeitraum bis Beginn der Altersrente noch zur Überprüfung ansteht -, bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts überlassen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs.3 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
In dem beim Sozialgericht Regensburg anhängigen Verfahren ist die Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig. Mit Bescheid vom 02.06.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 hatte die Beklagte den Antrag der 1945 geborenen Klägerin und Beschwerdeführerin auf Zahlung einer Rente im Hinblick auf das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung abgelehnt, weil die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Beschwerdeführerin noch sechs Stunden täglich unter Beachtung von Einschränkungen zu arbeiten in der Lage wäre.
Mit der dagegen eingelegten Klage lässt die Beschwerdeführerin vortragen, aufgrund der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen sei sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B ...
Nach Einholung von Befundberichten des Chirurgen Dr.M. , des Praktischen Arztes Dr.K. und des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr.K. und einer Mitteilung der Beschwerdeführerin, dass sie ab 01.05.2006 eine Altersrente beziehe, lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10.11.2006 ab. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten (Dr.S. und Dr.K.) davon auszugehen sei, dass ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden täglich bestehe. Aus den eingeholten Befundberichten seien keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Klage sei gegeben, da ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter sechs Stunden gefallen sei.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdeführerin gab sodann eine Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr.G. vom 27.12.2006 zu den Akten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 172, 173, 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -). In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 Abs.1 Satz 1 SGG, §§ 144 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).
Die Rechtverfolgung der Klägerin erscheint zwar nicht mutwillig und es ist auch grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Der Senat stimmt jedoch mit dem Sozialgericht darin überein, dass derzeit die hinreichende Erfolgsaussicht der anhängigen Klage nicht gegeben ist. Dies ergibt sich aus der im Prozesskostenhilfeverfahren allein veranlassten summarischen Prüfung, wobei eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht erforderlich ist. Diesbezüglich folgt der Senat der Begründung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs.2 Satz 3 SGG). Zwar sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung die Erfolgsaussicht einer Klage grundsätzlich auch dann schon als hinreichend an, wenn sich die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergibt, wenn es also erforderlich erscheint, (ein) Gutachten einzuholen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73a, Rn.7, 7a). Das Sozialgericht hat noch keine Veranlassung gesehen, ein Gutachten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einzuholen; die Befundberichte sieht der Senat noch nicht als Beweisaufnahme in diesem Sinne an, vielmehr sollten diese dazu dienen, das weitere prozessuale Vorgehen zu bestimmen. Ob der nunmehr vorgelegten Befund des Dr.G. geeignet ist, nunmehr die Grundlage für ein einzuholendes Gutachten zu bilden - wobei jedenfalls auch der Zeitraum bis Beginn der Altersrente noch zur Überprüfung ansteht -, bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts überlassen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs.3 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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