L 5 B 42/07 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 441/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 42/07 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war vom 01.07.2001 bis 30.09.2001 bei der Antragsgegnerin tätig. Mit Antrag vom 14.11.2006 begehrt die Antragstellerin im Eilverfahren - die Feststellung, dass ihre Tätigkeit bei der Antragsgegnerin vom 01.07.2001 bis 30.09.2001 arbeitslosenversicherungs-, - hilfsweise gesamtsozialversicherungspflichtig war, ihr eine Abrechnung der Antragsgegnerin des Arbeitslosen hilfsweise - des Gesamtversicherungsbeitrags auszuhändigen, die Arbeitslosen-, hilfsweise die Gesamtversicherungsbei träge nachzuentrichten, - ihr eine Bescheinigung nach SGB III auszustellen, - hilfsweise den Rechtsstreit an ein anderes zuständiges Gericht zu verweisen.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe sie zu Unrecht ab 1.7.2001, jedenfalls ab 28.07. bzw. 08.09.2001 als Werkstudentin und damit nur in der Rentenversicherung beitragspflichtig eingeordnet. Mit der begehrten längeren Beschäftigungszeit könne sie, die Antragstellerin, einen Arbeitslosengeldanspruch von 24 und nicht nur von 20 Monaten begründen. Andernfalls drohe der Abstieg in den Bezug von Arbeitslosengeld II.

Mit Beschluss vom 08.12.2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil die Antragstellerin keine vorläufige Regelung begehre, sondern eine Neubewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Hier könne eine vorläufige Regelung nicht getroffen werden, zudem sei der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Einzugsstelle (Krankenkasse) geltend zu machen. Die erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches sei nicht erfolgt. Zudem sei sie zutreffend als Werkstudentin behandelt worden.

Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, Verfahrensfehler gerügt und einen Feststellungsbedarf im Eilverfahren wegen der Gefahr des Verlustes von Arbeitslosengeldsansprüchen geltend gemacht. Zum Eilbedarf hat sie ausgeführt, andernfalls stehe zu befürchten, dass im anhängigen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.07.2006, in dem sie einen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld begehrt, zu ihren Ungunsten entschieden werden könnte.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber nicht begründet.

Ein Klage- und damit auch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, das ein Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen angeblichen Arbeitgeber auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder auf Zahlung von Beiträgen betreibt, ist unzulässig (st. Rspr, vgl BSG Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 103/63 - USK 6642 S 163; BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 4 bis 6, BSG Urteil vom 23.9.2003 - B 12 RA 3/02 R). In solchen Fällen muss vielmehr zuvor die zuständige Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht entscheiden. Eine vor einer solchen Entscheidung gegen den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 4 S 9 f). Eine Beiladung der Einzugstelle und Erweiterung des Verfahrens auf diese kommt mangels vorangegangenen Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht.

Die Antragstellerin kann auch nicht geltend machen, die Antragsgegnerin sei zur Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 312 SGB III verpflichtet, weil insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar ist bzw. anderweitige Rechtshängigkeit besteht. Die Antragstellerin macht in einem Berufungsverfahren gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.07.2006) bereits Arbeitslosengeld-Ansprüche aus einer längeren Vorbeschäftigungszeit bei der Antragsgegnerin geltend. Die streitige Rechtsfrage ist deshalb schon anderweitig rechtshängig; für ein Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Arbeitgeber verbleibt somit kein Raum mehr.

Im Übrigen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, das heißt die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, nicht glaubhaft gemacht, § 86b Abs.3 SGG.

Die Beschwerde war deshalb voll umfänglich zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ergeht endgültig, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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