L 15 B 54/07 V PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 V 15/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 54/07 V PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.11.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20.11.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem dem Beschwerdeverfahren wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Grunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung einer Leidensverschlimmerung bzw. weiterer Schädigungsfolgen in rentenberechtigendem Grad gemäß §§ 1, 30 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Das Sozialgericht Augsburg hat gemäß §§ 103, 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vor allem ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr.K. vom 17.10.2005 eingeholt. Dieser hat zusammenfassend ausgeführt, dass die Schädigungsfolgen nach dem BVG im Bescheid vom 02.10.1989 vollständig erfasst und mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von unter 25 v.H. ausreichend bewertet sind. Eine Neubezeichnung der Schädigungsfolgen ab September 2001 ist entbehrlich.

Mit weiterem nach § 106 Abs.3 Nr.5 SGG eingeholten angiologisch-phlebologischen Gutachten von Dr.S. vom 14.03.2006 hat sich die ärztliche Sachverständige dem Votum des Versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten (Dr.H.) angeschlossen.

Hierauf gestützt hat das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 01.12.2006 die Klage gegen den Bescheid vom 13.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2002 abgewiesen. Den gegenteiligen ärztlichen Attesten des Internisten Dr.S. könne nicht gefolgt werden. Das bei dem Kläger vorliegende posttuberkulöse Syndrom sei nicht in einer Tuberkulose der Lunge und des Rippenfells begründet, die im Zusammenhang mit einem Wehrdienstschaden (Rippenfellentzündung mit Erguss nach Sprung in das eiskalte Wasser anlässlich der Versenkung der Wilhelm-Gustloff am 30.01.1945) aufgetreten sei. Weiterhin sei entgegen der Auffassung von Dr.S. ein Kapillarschaden infolge einer Erfrierung nicht anzunehmen. Auch wenn der Kläger kriegsbedingt "ins kalte Wasser" habe springen müssen, sei eine Erfrierung nicht dokumentiert, sondern "lediglich" eine Rippenfellentzündung. Im Übrigen sei ein Gutachten nach § 109 SGG nicht einzuholen gewesen, da Dr.S. rund ein Jahr zu spät erst in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2006 benannt worden sei.

Das Sozialgericht Augsburg hatte bereits mit Verfügung vom 11.10.2006 Termin zur mündlichen Verhandlung auf Dienstag, den 14.11.2006 bestimmt. Im Folgenden bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 18.10.2006. Dem Antrag auf Terminverlegung vom 13.11.2006 wurde stattgegeben. Im Übrigen sprach das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 20.11.2006 aus, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg und Beiordnung des Rechtsanwaltes L. G. abgelehnt wird. Entsprechend den bereits eingeholten Gutachten bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 27.11.2006 ging am 30.11.2006 im Sozialgericht Augsburg ein. Zur Begründung verwies der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auf das ärztliche Attest von Dr.S. vom 24.05.2006.

Das Sozialgericht Augsburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Vorgang samt der Prozessakten dem Bayerischen Landessozialgericht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20.11.2006 aufzuheben und ihm für den Rechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. G. zu bewilligen.

Der Beschwerdegegner wurde mit Nachricht des Bayerischen Landessozialgericht vom 24.01.2007 informiert.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. SGG i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine Beiordnung gemäß § 121 Abs.1 ZPO ist nicht erforderlich, weil in sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist.

Weiterhin ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs.2 ZPO auch deswegen nicht geboten, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2006 nicht durch Rechtsanwälte vertreten gewesen ist. Dessen Mitarbeiter können in Hinblick auf § 2 Abs.2 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) Rechtsanwälten nicht gleichgestellt werden. Denn die Mitarbeiter des Beklagten haben nach dieser Rechtsnorm auch sicherzustellen, dass die sozialen Rechte Betroffener möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Vor allem besteht rückblickend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage gegen den Bescheid vom 13.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2002 bereits mit Urteil vom 01.12.2002 abgewiesen. Das erstinstanzliche Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass das ärztliche Attest von Dr.S. nicht geeignet ist, die Gutachten von Dr.K. und Dr.R. in Frage zu stellen. Dem ist seitens des erkennenden Senats beizupflichten. Dr.S. setzt sich in seinem Attest vom 24.05.2006 mit keinem Wort mit den gegenteiligen Ausführungen der vorstehend bezeichneten gerichtlichen Sachverständigen auseinander. Wenn Dr.S. lediglich einen Zusammenhang der derzeitigen Funktionsstörungen mit dem Sprung des Klägers und Beschwerdeführers in das kalte Ostseewasser anlässlich des Untergangs der W. behauptet, bedingt dies in der Rückschau allenfalls eine vage Erfolgsaussicht, jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 117, 183, 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
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