Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 665/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 69/07 AS ER, L 11 B 81/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren L 11 B 69/07 AS ER und L 11 B 81/07 AS PKH wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.12.2006 hat der Antragsteller (ASt) persönlich Beschwerde eingelegt. Nachdem dieser über den Beschwerdeeingang beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) informiert worden ist und der Senat den Beschluss des SG aufgehoben hat (Beschluss vom 12.02.2007, zur Post gegeben am 19.02.2007), ist beim BayLSG ein an das Sozialgericht gerichteter Schriftsatz des Bevollmächtigten des ASt eingegangen, mit dem dieser die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerdeverfahren begehrt hat.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des BayLSG Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die beiden Beschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Nach Abschluss der Beschwerdeverfahren ist die Bewilligung von PKH nicht mehr i.S. des § 121 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlich, insbesondere nachdem die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens L 11 B 69/07 AS ER zu übernehmen hat. PKH für das Beschwerdeverfahren bezügl. der Ablehnung von PKH durch das Sozialgericht ist nicht zu bewilligen (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnr 2b).
Nach alledem ist der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren abzulehnen. Die vom Bevollmächtigten des ASt hierzu gegebene Begründung ist nicht nachvollziehbar.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.12.2006 hat der Antragsteller (ASt) persönlich Beschwerde eingelegt. Nachdem dieser über den Beschwerdeeingang beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) informiert worden ist und der Senat den Beschluss des SG aufgehoben hat (Beschluss vom 12.02.2007, zur Post gegeben am 19.02.2007), ist beim BayLSG ein an das Sozialgericht gerichteter Schriftsatz des Bevollmächtigten des ASt eingegangen, mit dem dieser die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerdeverfahren begehrt hat.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des BayLSG Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die beiden Beschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Nach Abschluss der Beschwerdeverfahren ist die Bewilligung von PKH nicht mehr i.S. des § 121 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlich, insbesondere nachdem die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens L 11 B 69/07 AS ER zu übernehmen hat. PKH für das Beschwerdeverfahren bezügl. der Ablehnung von PKH durch das Sozialgericht ist nicht zu bewilligen (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnr 2b).
Nach alledem ist der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren abzulehnen. Die vom Bevollmächtigten des ASt hierzu gegebene Begründung ist nicht nachvollziehbar.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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