Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5034/04 L ER
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 316/06 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Untätigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin wird verworfen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrte die Entscheidung des Senats im Rahmen der Beschwerde gegen die Untätigkeit des Sozialgerichts Landshut bezüglich eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs gemäß § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im zu Grunde liegenden Klageverfahren hatte die Klägerin (und Beschwerdeführerin) am 10.08.2004 Klage erhoben. Sie wandte sich gegen den Bescheid vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2004, mit dem die bisher gewährte Rente eingestellt wurde, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nur noch 15 v.H. betrage. Sie beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihr auch über den 01.08.2004 hinaus Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v.H. zu bewilligen.
Das Sozialgericht zog ärztliche Unterlagen, unter anderem Berichte der behandelnden Ärzte, bei und beauftragte am 26.01.2006 den Chirurgen Dr. L. mit der Erstellung eines Gutachtens, das am 07.04.2006 bei Gericht einging und den Beteiligten mit Schreiben vom 10.04.2006 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 24.04.2006 nahm der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zum Gutachten Stellung. Das Sozialgericht teilte ihm mit Schreiben vom 28.04.2006 mit, es beabsichtige eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 12.08.2004 festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2004 aufschiebende Wirkung habe. Der Antragsgegnerin sei aufzugeben, ihr weiterhin Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren. Mit Schreiben vom 24.04.2006 erhob die Beschwerdeführerin Untätigkeitsbeschwerde, da die Zurückstellung einer Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren für mehrere Jahre intolerabel sei und Verweigerung eines effektiven Rechtsschutzes bedeute.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie am 28.04.2006 dem BayLSG mit dem Bemerken vor, es sei beabsichtigt, innerhalb der nächsten sechs Wochen eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu treffen.
II.
Die Beschwerde gegen das Untätigbleiben des Landessozialgerichts ist unzulässig.
Gemäß § 172 SGG findet eine Beschwerde an das Landessozialgericht nur gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden der Gerichte statt, soweit im SGG nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde ist ausschließlich auf die Anordnung beschränkt, dass dem Verfahren - ggf. mit Fristsetzung - Fortgang zu geben ist. Zu einem weitergehenden Eingriff in das Erkenntnisverfahren, etwa im Sinne einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht anstelle des erstinstanzlichen Gerichts, kann die Beschwerde nicht führen. Für eine derartige prozessuale Anordnung fehlt es im Gesetzesrecht an einer Stütze. Es ist nicht möglich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, das Sozialgericht zur unverzüglichen Anberaumung eines Termins zu verurteilen, um so eine Entscheidung des Sozialgerichts zu erzwingen. Im SGG gibt es keine Regelung, der der Rechtsgedanke entnommen werden könnte, einem unabhängigen Richter eine Frist zur Überzeugungsbildung beziehungsweise zur Entscheidung setzen zu können. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wie die Verpflichtung des Sozialgerichts, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, vollstreckt werden könnte.
Von daher ist die Beschwerde unzulässig, weil sie auf ein nicht erreichbares Ziel gerichtet ist, nämlich eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht anstelle der ersten Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrte die Entscheidung des Senats im Rahmen der Beschwerde gegen die Untätigkeit des Sozialgerichts Landshut bezüglich eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs gemäß § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im zu Grunde liegenden Klageverfahren hatte die Klägerin (und Beschwerdeführerin) am 10.08.2004 Klage erhoben. Sie wandte sich gegen den Bescheid vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2004, mit dem die bisher gewährte Rente eingestellt wurde, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nur noch 15 v.H. betrage. Sie beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihr auch über den 01.08.2004 hinaus Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v.H. zu bewilligen.
Das Sozialgericht zog ärztliche Unterlagen, unter anderem Berichte der behandelnden Ärzte, bei und beauftragte am 26.01.2006 den Chirurgen Dr. L. mit der Erstellung eines Gutachtens, das am 07.04.2006 bei Gericht einging und den Beteiligten mit Schreiben vom 10.04.2006 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 24.04.2006 nahm der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zum Gutachten Stellung. Das Sozialgericht teilte ihm mit Schreiben vom 28.04.2006 mit, es beabsichtige eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 12.08.2004 festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2004 aufschiebende Wirkung habe. Der Antragsgegnerin sei aufzugeben, ihr weiterhin Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren. Mit Schreiben vom 24.04.2006 erhob die Beschwerdeführerin Untätigkeitsbeschwerde, da die Zurückstellung einer Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren für mehrere Jahre intolerabel sei und Verweigerung eines effektiven Rechtsschutzes bedeute.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie am 28.04.2006 dem BayLSG mit dem Bemerken vor, es sei beabsichtigt, innerhalb der nächsten sechs Wochen eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu treffen.
II.
Die Beschwerde gegen das Untätigbleiben des Landessozialgerichts ist unzulässig.
Gemäß § 172 SGG findet eine Beschwerde an das Landessozialgericht nur gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden der Gerichte statt, soweit im SGG nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde ist ausschließlich auf die Anordnung beschränkt, dass dem Verfahren - ggf. mit Fristsetzung - Fortgang zu geben ist. Zu einem weitergehenden Eingriff in das Erkenntnisverfahren, etwa im Sinne einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht anstelle des erstinstanzlichen Gerichts, kann die Beschwerde nicht führen. Für eine derartige prozessuale Anordnung fehlt es im Gesetzesrecht an einer Stütze. Es ist nicht möglich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, das Sozialgericht zur unverzüglichen Anberaumung eines Termins zu verurteilen, um so eine Entscheidung des Sozialgerichts zu erzwingen. Im SGG gibt es keine Regelung, der der Rechtsgedanke entnommen werden könnte, einem unabhängigen Richter eine Frist zur Überzeugungsbildung beziehungsweise zur Entscheidung setzen zu können. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wie die Verpflichtung des Sozialgerichts, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, vollstreckt werden könnte.
Von daher ist die Beschwerde unzulässig, weil sie auf ein nicht erreichbares Ziel gerichtet ist, nämlich eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht anstelle der ersten Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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