L 4 B 637/06 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 KR 553/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 637/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist nur noch, wer die Kosten des Anordnungsverfahrens zu tragen hat.

Die 1940 geborene Antragstellerin ist als Rentnerin bei der Beklagten versichert. Sie hat am 02.02.2006 Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen über der Belastungsgrenze gestellt. Die Antragsgegnerin hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.04.2006 darüber informiert, dass bei der Antragstellerin von Medikamentenmissbrauch ausgegangen werden müsse und deshalb eine Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.W. erforderlich sei, die Dr.W. wegen fehlender Entbindung von der Schweigepflicht nicht erstellen konnte. Die Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 03.05.2006 der Antragsgegnerin mit, auch ihr liege keine Entbindungserklärung vor. Sobald eine Stellungnahme möglich werde, werde sie unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.

Mit Schreiben vom 23.05.2006, beim Sozialgericht Würzburg eingegangen am 24.05.2006, wurde Antrag auf einstweilige Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die Antragsgegnerin sollte vorläufig verpflichtet werden, die Antragstellerin von Zuzahlungen zu befreien und eine Bescheinigung hierüber auszustellen. Dem Antrag war als Anlage 4 das ärztliche Attest des Dr.W. vom 18.05.2006 beigefügt, worin dieser angab, seit ca. 01.04.2005 könne er nicht mehr von einem Missbrauch oder überhöhten Mengen von Schmerzmitteln ausgehen. Ebenfalls mit Schreiben vom 23.05.2006, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 26.05.2006, äußerte die Bevollmächtigte ihre Auffassung, es sei keine Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen bekannt. Es sei in Anbetracht der wirtschaftlichen Notlage und der Dringlichkeit für die Mandantin parallel Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt worden. Nachdem die Antragsgegnerin über das Sozialgericht Kenntnis vom Attest des Dr.W. erhalten hatte, erklärte sie sich mit Schreiben vom 01.06.2006 bereit, der Antragstellerin 119,08 EUR zu erstatten. Der Anregung des Sozialgerichts, den Antrag zurückzunehmen, folgte die Bevollmächtigte nicht. Mit Schreiben vom 21.06.2006 übermittelte die Antragsgegnerin der Bevollmächtigten die Bescheinigung über die Befreiung von Zuzahlungen gemäß § 62 Abs.1 SGB V für die Zeit vom 24.04. bis 31.12.2006.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28.06.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es sei unstreitig, dass die Antragstellerin mit den ihr verordneten Medikamenten ihre persönliche Belastungsgrenze für 2006 schon Anfang des Jahres überschritten hatte mit der Folge, dass sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten brauchte und hierüber eine Bescheinigung der Krankenkasse benötigte. Um das zu erreichen, hätte sich die Antragstellerin (bzw. ihre Bevollmächtigte) aber nicht an das Gericht wenden müssen. Vielmehr hätte sie von vornherein das entscheidende Attest des Dr.W. vom 18.05.2006 der Antragsgegnerin vorlegen und so aller Voraussicht nach ebenfalls in wenigen Tagen eine Erstattung der schon geleisteten Zuzahlungen und die begehrte Bescheinigung erhalten können. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 04.08.2006 beim Sozialgericht Würzburg eingegangene Beschwerde, zu deren Begründung vorgetragen wird, es sei zutreffend, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig sei, soweit es der begehrten Anordnung nicht mehr bedarf, der Antragstellerin also das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Anordnung fehle. Ebenso zutreffend sei, dass die Antragstellerin eine Bescheinigung der Antragsgegerin bekommen hatte. Unzutreffend sei jedoch, dass sich die Antragstellerin nicht an das Gericht hätte wenden müssen, sondern vielmehr von vornherein das entscheidende Attest des Dr.W. vom 18.05.2006 der Antragsgegnerin hätte vorlegen müssen, um die begehrte Bescheinigung zu erhalten. Im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung sei das Antragsverfahren erledigt gewesen, die Mandantin verwehre sich jedoch gegen die Kostentragungslast. Insoweit sei der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28.06.2006 rechtswidrig und verletzte die Mandantin in ihren Rechten. Da die Bevollmächtigte der Antragstellerin keinen Antrag stellt, geht der Senat davon aus, dass sie sinngemäß beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28.06.2006 im Kostenpunkt abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Übernahme der außergerichtlichen Kosten scheide deshalb aus, weil sie dem Grundsatz widersprechen würde, wonach die Kosten derjenige trägt, der unterliegt. Außergerichtliche Kosten seien auch deshalb nicht zu erstatten, weil die Antragsgegnerin unmittelbar nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen (ärztliches Attest vom 18.05.2006) die Zuzahlungsbefreiung erteilt habe. Es sei nach erstmaligem schlüssigem Vortrag eine sofortige Anerkennung erfolgt.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Beigezogen sind die Akten der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich aber als unbegründet.

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen. Das Sozialgericht hat in Anwendung von § 193 Abs.1 Satz 1 SGG von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, wenn durch Beschluss über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden wird (Meyer-Ladewig, 8. Auflage, SGG, Rz.2 zu § 193). Die Kostenentscheidung hat nach Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten zu ergehen. Dabei ist es in der Regel billig, dass der die Kosten trägt, der unterliegt. Dies ist im hier zu entscheidenden Fall die Antragstellerin. Da die Antragsgegnerin auch nicht durch ihr Verhalten Anlass gegeben hat für die Stellung des Antrags auf einstweilige Anordnung, vielmehr die Antragstellerin die Verzögerung der Ausstellung einer Befreiungsbestätigung dadurch verursacht hat, dass sie die Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht nicht unverzüglich abgegeben hat, sieht der Senat keinerlei Anlass, der Antragsgegnerin Kosten aufzubürden. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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