L 20 B 660/06 R PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 185/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 B 660/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.07.2006 abgeändert.
II. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Einsatz von Vermögen und ohne Ratenzahlungen bewilligt.

Gründe:

I.

Die 1942 geborene Klägerin, Spätaussiedlerin aus Russland, traf am 11.02.1997 im Bundesgebiet ein. Sie beantragte bei der Beklagten Versichertenrente und Witwenrente nach ihrem am 08.05.1996 verstorbenen Ehemann W. P ... Mit Bescheid vom 09.07.1997 gewährte ihr die Beklagte ab 11.02.1997 große Witwenrente. Ab 01.06.2002 erhielt die Klägerin Altersrente für Frauen.

Am 03.03.2005 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 09.07.1997 und der Folgebescheide vom 18.04.2002/ 13.09.2004 gemäß § 44 SGB X und begehrte die Zahlung der Witwenrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte. Die Beklagte habe insoweit die anders lautende Rechtsprechung des BSG missachtet. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2005/ Widerspruchsbescheid vom 29.03.2005 ab. Zwar habe der 4. Senat des BSG - bestätigt durch den 13. Senat - entschieden, dass eine Begrenzung der Entgeltpunkte auf 25 nach § 22b Abs 1 Satz 1 FRG beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einem abgeleiteten Recht auf Hinterbliebenenrente nicht gerechtfertigt sei. Dieser Rechtsprechung werde jedoch insbesondere im Hinblick auf Art 9 Nr 2 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl I S.1791) nicht gefolgt. Danach sei rückwirkend zum 07.05.1996 klargestellt worden, dass für die Versicherten- und Hinterbliebenenrente insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden dürften.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diesen Antrag lehnte das SG zunächst mit Beschluss vom 10.02.2006 ab, half der dagegen eingelegten Beschwerde durch Beschluss vom 02.07.2006 teilweise ab und gewährte der Klägerin für das Klageverfahren PKH soweit die Kosten des Prozesses das einzusetzende Vermögen in Höhe von 407,84 EUR übersteigen sollten. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin besitze Geldvermögen, das im Wesentlichen zurückzuführen sei auf eine ihr 1997 in Höhe von 6.000,00 DM (3.067,75 EUR) gewährte pauschale Eingliederungshilfe für Russlanddeutsche, zuzüglich Zinsen. Die Verwertung des 3.067,75 EUR übersteigenden Betrages sei zumutbar und das Vermögen in dieser Höhe von der Klägerin einzusetzen.

Gegen den Beschluss vom 12.07.2006 hat die Klägerin beim SG Beschwerde eingelegt. Dieses hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, es seien von ihr keinesfalls 407,84 EUR einzusetzen, denn die Bewertung des Betrages von 3.067,75 EUR als Schonvermögen habe zur Folge, dass auch der darüber hinausgehende Betrag erst dann eingesetzt werden müsse, wenn er die einschlägige Vermögensgrenze überschreite.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.07.2006 abzuändern und ihr Prozesskostenhilfe ohne Einsatz von Vermögen und ohne Ratenzahlungen zu gewähren.

Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie schließt sich der im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des SG an.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die Beschwerde ist begründet, denn das SG hat zu Unrecht den Einsatz von 407,84 EUR verlangt.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; erforderlich ist darüber hinaus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Vorliegend ist mit dem SG von hinreichender Erfolgsaussicht des Klageverfahrens auszugehen.

PKH muss nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereit gestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens PKH vorzuenthalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (BVerfG Beschluss vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06 - NVwZ 2006, 1156 bis 1157).

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen des 5. und 8. Senats des BSG einerseits, dass die engen Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung erfüllt seien und der anderen Auffassung des 4. und 13. Senats, die bereits in früheren Entscheidungen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückwirkung deutlich gemacht hatten und im Hinblick darauf, dass der 13. Senat nunmehr mit Beschluss vom 29.08.2006 bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob Art 15 Abs 3 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verstößt, ist von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der anhängigen Klage auszugehen (BayLSG Beschlüsse vom 04.09.2006 - L 6 B 327/06 R PKH - und vom 20.11.2006 - L 19 B 177/05 R PKH).

Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Nach § 115 Abs 3 Satz 1 ZPO in der Fassung vom 21.10.2005 hat ein Beteiligter sein Vermögen für die Prozessführung einzusetzen, soweit es zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach § 115 Abs 3 Satz 2 ZPO iVm § 90 SGB XII. Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs 1 SGB XII). Die Bewilligung von PKH darf aber nicht vom Einsatz oder von der Verwertung des sog. Schonvermögens abhängig gemacht werden (§ 90 Abs 2 SGB XII). Hierzu gehört Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird. Ob die der Klägerin gewährte Eingliederungshilfe nach § 9 Abs 2 BVFG hierunter fällt, kann offen bleiben. Denn die Verwertung der Eingliederungshilfe würde zumindest eine besondere Härte im Sinne § 90 Abs 3 SGB XII bedeuten, worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat.

Aber auch der die Eingliederungshilfe übersteigende Betrag bleibt entgegen der Ansicht des SG ebenfalls unberücksichtigt. Nach § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII sind nämliche kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht einzusetzen. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII fällt hierunter bei der 1942 geborenen Kläger ein Betrag von 2.600,00 EUR (§ 1 Abs 1 Nr 1a DVO zu § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII). Der Betrag von 407,84 EUR übersteigt ersichtlich die genannte Grenze nicht.

Auf die Beschwerde der Klägerin war daher der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.07.2006 abzuändern und der Klägerin PKH ohne Einsatz von Vermögen und ohne Ratenzahlungen zu gewähren. Nach den Angaben der Klägerin besteht auch im Übrigen Bedürftigkeit.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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