Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 KR 1026/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 808/06 KR KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Verordnungen behandelnder Ärzte über eine Begleitperson sind nicht hier nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Begleitperson zu begründen. Außerdem legt die frühe Anreise der Ehefrau und Begleitperson nahe, dass die Anreise aus anderen Gründen (z.B. familiärer Art ) erfolgt ist. Über die vom Kläger in seinem „Widerspruch“ für sich selbst erstmalig geltend gemachten wird zuständigkeitshalber noch das Sozialgericht um weitere Veranlassung gebeten.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.10.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.08.2006 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Nach Aktenlage hat der 1965 geborene Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in G.straße , M ... Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist an der Universitätsklinik in H. beschäftigt. In H. , G. Weg , wird eine weitere Wohnung vorgehalten. Um in dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Streitverfahren S 44 KR 1026/05 an der mündlichen Verhandlung vom Dienstag, den 22.11.2005 teilnehmen zu können, ist die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits am Sonntag, den 20.11.2005 mit dem ICE Nr.583 (Abfahrt in H. um 6.55 Uhr) angereist.
Nach der mündlichen Verhandlung vom Dienstag, den 22.11.2005 hat der Beschwerdeführer seine Gattin mit dem Nachtzug Nr.1988 nach H. begleitet.
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 31.01.2006 lediglich die Fahrtkosten seiner Gattin von H. nach München und zurück nach H. geltend gemacht, nicht jedoch seine eigenen.
Der Kostenbeamte des Sozialgerichts München hat dementsprechend mit Nachricht vom 02.03.2006 nur über die Fahrtkosten der Ehegattin des Beschwerdeführers befunden und den Entschädigungsantrag vom 31.01.2006 aus den dort genannten Gründen abgelehnt: Das persönliche Erscheinen der Ehegattin des Beschwerdeführers sei nicht angeordnet gewesen.
Mit Schreiben vom 13.03.2006 hat der Beschwerdeführer nochmals um Erstattung der Fahrtkosten seiner Gattin gebeten. Die Anwesenheit seiner Frau sei aus gesundheitlichen Gründen für ihn notwendig gewesen.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 03.08.2006 - S 44 AR 1026/05 - den Antrag des Klägers vom 31.01.2006 auf Gewährung der Fahrtkosten seiner Ehefrau zum Erörterungstermin am 22.11.2005 abgelehnt. Gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeseztes (JVEG) i.V.m. § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei eine Vergütung der baren Auslagen und des Zeitverlustes nicht möglich. Eine Entschädigung scheide im vorliegenden Fall aus, da die Frau des Klägers weder zur Aufklärung des Sachverhaltes noch zur Beendigung des Verfahrens beigetragen habe. Die Übersetzungsarbeit hätte auch allein durch den vom Gericht beigezogenen Dolmetscher erledigt werden können.
Gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2006 "Widerspruch" eingelegt. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme sei er in H. bei seiner Frau ärztlich behandelt worden. Aus diesem Grund bitte er die Fahrtkosten von seiner Frau und von ihm zu genehmigen.
Das Sozialgericht München hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die erstinstanzlichen Akten an das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) vorgelegt.
Der Beschwerdegegner beantragte mit Schriftsatz vom 06.12.2006 die Beschwerde wegen der Fahrtkosten der Ehefrau als unzulässig zu verwerfen. - Bezüglich der (erstmalig) mit der Beschwerde geltend gemachten Fahrtkosten des Beschwerdeführers selbst sei nach Auffassung der Staatskasse dagegen bis jetzt noch keine Entscheidung im Sinne des § 4 Abs.1 JVEG ergangen. Demzufolge wäre daher erst noch eine insoferne Feststellung der Entschädigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts München zu treffen, gegen dessen Entscheidung dann wiederum ein Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 Abs.1 JVEG möglich wäre. - Desweiteren mache der Beschwerdeführer mit seiner "Beschwerde" vom 09.10.2006 zumindest belegmäßig Kosten für ihn und seine Ehefrau geltend, die im Zusammenhang mit der am 24.03.2006 erfolgten mündlichen Verhandlung stehen (könnten). Auch insoweit wäre zuerst noch eine Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts München gegeben. Dies gelte auch unabhängig davon, ob die bzw. überhaupt eine vorliegende Antragsstellung an sich nicht bereits nach § 2 Abs.1 JVEG verfristet wäre.
Der Kostensenat des BayLSG übermittelte dem Beschwerdeführer den vorstehend bezeichneten Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 06.12.2006 mit Nachricht vom 08.12.2006 zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer äußerte sich hierzu nicht mehr.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.10.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.08.2006 - S 44 KR 1026/05 - wegen Gewährung der Fahrtkosten seiner Ehefrau zum Erörterungstermin vom 22.11.2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte dies beantragt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Gegen den Beschluss nach § 4 Abs.1 JVEG können der Berechtigte und die Staatskasse gemäß § 4 Abs.3 JVEG Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn der Beschwerdewert von 200,00 Euro wird nicht erreicht. Auch hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.
Unabhängig davon, dass das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung in der Sache im Wesentlichen auf § 191 SGG gestützt hat (dort ist lediglich eine Auslagenvergütung für Beteiligte vorgesehen; die Ehegattin des Beschwerdeführers ist jedoch nicht Beteiligte), können deren Fahrtkosten auch nicht im Rahmen von § 193 Abs.1 und 2 SGG erstattet werden. Denn das Sozialgericht München hat bereits mit Urteil vom 19.05.2006 - S 44 KR 1026/05 - die Klage abgewiesen und ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
In der Sache ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass weder die Verordnungen von Dr.K. , S. Y. und Prof.Dr.B. vom 04.11.2005 geeignet sind, die Notwendigkeit einer Begleitperson zu begründen. Vielmehr legt der Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits am Sonntag, den 20.11.2005 von H. tagsüber angereist ist, nahe, dass die Anreise der Ehegattin des Beschwerdeführers aus anderen Gründen (z.B. familiärer Art) erfolgt ist und nicht in notwendigem Zusammenhang mit dem Gerichtstermin am Dienstag, den 22.11.2005 gestanden hat.
Nach alledem hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten seiner Ehefrau anlässlich des Erörterungstermines vom 22.11.2005 vor dem Sozialgericht München.
III.
Nachdem der Beschwerdeführer erst mit "Widerspruch" vom 09.10.2006 sein Begehren erweitert hat und auch die Erstattung seiner eigenen Fahrtkosten von München nach H. (Fahrt mit dem Nachtzug Nr.1988 am 22.11.2005) in Höhe von 29,00 Euro begehrt, wird das Sozialgericht München insoweit um weitere Veranlassung gebeten. Dies gilt entsprechend für die zusätzlichen Kosten, die anlässlich des Verhandlungstermines vom 24.03.2006 geltend gemacht worden sind.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
Gründe:
I.
Nach Aktenlage hat der 1965 geborene Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in G.straße , M ... Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist an der Universitätsklinik in H. beschäftigt. In H. , G. Weg , wird eine weitere Wohnung vorgehalten. Um in dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Streitverfahren S 44 KR 1026/05 an der mündlichen Verhandlung vom Dienstag, den 22.11.2005 teilnehmen zu können, ist die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits am Sonntag, den 20.11.2005 mit dem ICE Nr.583 (Abfahrt in H. um 6.55 Uhr) angereist.
Nach der mündlichen Verhandlung vom Dienstag, den 22.11.2005 hat der Beschwerdeführer seine Gattin mit dem Nachtzug Nr.1988 nach H. begleitet.
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 31.01.2006 lediglich die Fahrtkosten seiner Gattin von H. nach München und zurück nach H. geltend gemacht, nicht jedoch seine eigenen.
Der Kostenbeamte des Sozialgerichts München hat dementsprechend mit Nachricht vom 02.03.2006 nur über die Fahrtkosten der Ehegattin des Beschwerdeführers befunden und den Entschädigungsantrag vom 31.01.2006 aus den dort genannten Gründen abgelehnt: Das persönliche Erscheinen der Ehegattin des Beschwerdeführers sei nicht angeordnet gewesen.
Mit Schreiben vom 13.03.2006 hat der Beschwerdeführer nochmals um Erstattung der Fahrtkosten seiner Gattin gebeten. Die Anwesenheit seiner Frau sei aus gesundheitlichen Gründen für ihn notwendig gewesen.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 03.08.2006 - S 44 AR 1026/05 - den Antrag des Klägers vom 31.01.2006 auf Gewährung der Fahrtkosten seiner Ehefrau zum Erörterungstermin am 22.11.2005 abgelehnt. Gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeseztes (JVEG) i.V.m. § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei eine Vergütung der baren Auslagen und des Zeitverlustes nicht möglich. Eine Entschädigung scheide im vorliegenden Fall aus, da die Frau des Klägers weder zur Aufklärung des Sachverhaltes noch zur Beendigung des Verfahrens beigetragen habe. Die Übersetzungsarbeit hätte auch allein durch den vom Gericht beigezogenen Dolmetscher erledigt werden können.
Gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2006 "Widerspruch" eingelegt. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme sei er in H. bei seiner Frau ärztlich behandelt worden. Aus diesem Grund bitte er die Fahrtkosten von seiner Frau und von ihm zu genehmigen.
Das Sozialgericht München hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die erstinstanzlichen Akten an das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) vorgelegt.
Der Beschwerdegegner beantragte mit Schriftsatz vom 06.12.2006 die Beschwerde wegen der Fahrtkosten der Ehefrau als unzulässig zu verwerfen. - Bezüglich der (erstmalig) mit der Beschwerde geltend gemachten Fahrtkosten des Beschwerdeführers selbst sei nach Auffassung der Staatskasse dagegen bis jetzt noch keine Entscheidung im Sinne des § 4 Abs.1 JVEG ergangen. Demzufolge wäre daher erst noch eine insoferne Feststellung der Entschädigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts München zu treffen, gegen dessen Entscheidung dann wiederum ein Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 Abs.1 JVEG möglich wäre. - Desweiteren mache der Beschwerdeführer mit seiner "Beschwerde" vom 09.10.2006 zumindest belegmäßig Kosten für ihn und seine Ehefrau geltend, die im Zusammenhang mit der am 24.03.2006 erfolgten mündlichen Verhandlung stehen (könnten). Auch insoweit wäre zuerst noch eine Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts München gegeben. Dies gelte auch unabhängig davon, ob die bzw. überhaupt eine vorliegende Antragsstellung an sich nicht bereits nach § 2 Abs.1 JVEG verfristet wäre.
Der Kostensenat des BayLSG übermittelte dem Beschwerdeführer den vorstehend bezeichneten Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 06.12.2006 mit Nachricht vom 08.12.2006 zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer äußerte sich hierzu nicht mehr.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.10.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.08.2006 - S 44 KR 1026/05 - wegen Gewährung der Fahrtkosten seiner Ehefrau zum Erörterungstermin vom 22.11.2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte dies beantragt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Gegen den Beschluss nach § 4 Abs.1 JVEG können der Berechtigte und die Staatskasse gemäß § 4 Abs.3 JVEG Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn der Beschwerdewert von 200,00 Euro wird nicht erreicht. Auch hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.
Unabhängig davon, dass das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung in der Sache im Wesentlichen auf § 191 SGG gestützt hat (dort ist lediglich eine Auslagenvergütung für Beteiligte vorgesehen; die Ehegattin des Beschwerdeführers ist jedoch nicht Beteiligte), können deren Fahrtkosten auch nicht im Rahmen von § 193 Abs.1 und 2 SGG erstattet werden. Denn das Sozialgericht München hat bereits mit Urteil vom 19.05.2006 - S 44 KR 1026/05 - die Klage abgewiesen und ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
In der Sache ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass weder die Verordnungen von Dr.K. , S. Y. und Prof.Dr.B. vom 04.11.2005 geeignet sind, die Notwendigkeit einer Begleitperson zu begründen. Vielmehr legt der Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits am Sonntag, den 20.11.2005 von H. tagsüber angereist ist, nahe, dass die Anreise der Ehegattin des Beschwerdeführers aus anderen Gründen (z.B. familiärer Art) erfolgt ist und nicht in notwendigem Zusammenhang mit dem Gerichtstermin am Dienstag, den 22.11.2005 gestanden hat.
Nach alledem hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten seiner Ehefrau anlässlich des Erörterungstermines vom 22.11.2005 vor dem Sozialgericht München.
III.
Nachdem der Beschwerdeführer erst mit "Widerspruch" vom 09.10.2006 sein Begehren erweitert hat und auch die Erstattung seiner eigenen Fahrtkosten von München nach H. (Fahrt mit dem Nachtzug Nr.1988 am 22.11.2005) in Höhe von 29,00 Euro begehrt, wird das Sozialgericht München insoweit um weitere Veranlassung gebeten. Dies gilt entsprechend für die zusätzlichen Kosten, die anlässlich des Verhandlungstermines vom 24.03.2006 geltend gemacht worden sind.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
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