L 11 B 853/06 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 797/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 853/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.10.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1980 geborene Kläger bewohnt im Haus seines Vaters zwei Zimmer und zahlte hierfür zunächst 350,00 EUR Miete (270,00 EUR Kaltmiete, 40,00 EUR Nebenkosten und 40,00 EUR Heizungskosten).

Auf Antrag erhielt der Kläger ab 01.01.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten bis 30.06.2005 und der von der Beklagten für angemessen gehaltenen Mietkosten im Rahmen der Mietobergrenze (288,00 EUR) ab 01.06.2005. Die vom Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts Nürnberg (SG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 24.07.2006 zurückgewiesen.

Auf seinen Fortzahlungsantrag hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12.06.2006 für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 lediglich den Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR. Unterkunfts- und Heizungskosten übernahm sie nicht mehr, denn sie ging davon aus, dass der Kläger evtl. in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Vater lebe. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, dem die Beklagte zum Teil mit Bescheid vom 24.07.2006 abhalf. Sie bewilligte für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 zusätzlich zum Regelsatz die angemessenen Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 288,00 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2006 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG Nürnberg erhoben. Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Beklagte den weiteren Abänderungsbescheid vom 30.10.2006 erlassen, aufgrund dessen bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Bezug von Kindergeld für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.12.2006 berücksichtigt wurde. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren hat das SG Nürnberg mit Beschluss vom 10.10.2006 abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht, nachdem die Höhe der Unterkunftskosten bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum BayLSG eingelegt. Das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffe einen anderen Leistungszeitraum. Der Kläger sei aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Vater bereit gewesen, die tatsächliche Miete um 30,00 EUR auf 320,00 EUR zu senken. Einen Hausbesuch habe er wie auch sein Vater nicht zugelassen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG Nürnberg S 13 AS 432/05 und S 13 AS 108/05, die Akte des BayLSG L 11 AS 121/06 NZB und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet. Der Beschluss des SG ist allerdings nur im Ergebnis zutreffend.

Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen und daher PKH nicht zu bewilligen. Es genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht zwar eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73a RdNr 7), der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit feststehen. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet dabei, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen darf und muss. Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, er muss aber immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig. Der Standpunkt des Kläger muss zumindest objektiv vertretbar sein (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51.Aufl, § 114 RdNr 87; Keller/Leitherer aaO).

Streitig ist vorliegend, ob es sich bei den von der Beklagten bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 288,00 EUR um angemessene Kosten handelt oder ob die vom Kläger tatsächlich zu zahlenden 350,00 EUR bzw. 320,00 EUR noch als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung anzusehen sind. Nachdem über die Herabsetzung der Unterkunftskosten durch die Beklagte bereits bestandskräftig mit Urteil des SG Nürnberg vom 05.04.2006 entschieden worden ist und der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass er keine Unterkunft zu den von der Beklagten für angemessen gehaltenen Kosten anmieten kann, dass im Einzugsbereich der Beklagten eine Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten erforderlich sei bzw. dass er die Unterkunftskosten bei seinem Vater nicht entsprechend reduzieren kann, sind aufgrund der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten anzunehmen. Zum anderen ist ein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Unterkunfskosten bereits deshalb fraglich, weil eine tatsächliche Mietzahlung bisher nicht nachgewiesen ist. Soweit ersichtlich will der Kläger die Miete bar bezahlen. Ein solcher Nachweis der tatsächlichen Mietzahlung kann u.a. durch die Angabe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung des Vermieters (hier: Vater) erfolgen.

Die Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffenen Kostenentscheidung erlangen keine entscheidende Bedeutung, denn es handelt sich um eine unselbstständige, kostenrechtlich nicht ins Gewicht fallende Nebenentscheidung der Beklagten, die im Rahmen der Hauptsacheentscheidung überprüft wird. Eine eigenständige Bedeutung hat diese Kostenentscheidung nur, wenn allein wegen dieser Klage erhoben worden wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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