L 3 AL 650/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 03709/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 650/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen Eintritts einer Sperrzeit.

Der im Jahre 1961 geborene Kläger stand bereits in der Vergangenheit wiederholt im Leistungsbezug der Beklagten. Nach seiner am 19.01.1999 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft meldete er sich erneut arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Wegen eines Alkoholproblems unterzog er sich vom 02.03.1999 bis zum 18.03.1999 und vom 26.03.1999 bis zum 13.07.1999 vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. durch die Gewährung von Übergangsgeld geförderten Heilbehandlungen. Die Entlassung aus der letztgenannten, in der Rehabilitationsklinik B. in M. durchgeführten Behandlung erfolgte als sofort arbeitsfähig. Anschließend bezog der Kläger bis zur Erschöpfung des Anspruchs wiederum Arbeitslosengeld und schließlich ab dem 25.11.1999 Arbeitslosenhilfe.

Ab dem 31.01.2000 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten zweijährigen Umschulungsmaßnahme zum Kälteanlagenbauer an der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik (Bundesfachschule) in A. teil. Dabei nahm er die Möglichkeit einer Unterbringung im der Schule angeschlossenen Internat in Anspruch.

Am 03.03.2000 teilte die Bundesfachschule der Beklagten zunächst mit, die Umschulung des Klägers werde abgebrochen. Dieser sei bereits einmal wegen Alkoholmissbrauchs und Missachtung der Hausordnung abgemahnt worden. Nach einer erneuten Verfehlung am 01.03. 2000 könne die Schule die Fortsetzung der Maßnahme nicht mehr vertreten. In einer weiteren telefonischen Unterredung zwischen dem zuständigen Arbeitsberater der Beklagten und dem Geschäftsführer der Bundesfachschule wurde vereinbart, dem Kläger die weitere Teilnahme an der Maßnahme unter der Voraussetzung eines Auszuges aus dem Internat und einer unverzüglichen Kontaktaufnahme mit einer Beratungs- bzw. Selbsthilfegruppe zu ermöglichen. Nachdem der Kläger beides in Angriff genommen hatte, konnte er ab dem 07.03.2000 wieder am Unterricht teilnehmen.

Nach zuvor erfolgter fernmündlicher Unterrichtung der Beklagten teilte der Geschäftsführer der Bundesfachschule mit Schreiben vom 24.03.2000 mit, die Umschulungsmaßnahme des Klägers habe am 17.03.2000, einem Freitag, wegen eines erneuten (des insgesamt dritten) Vorfalls durch Schulverweis geendet. Die Bemühungen der Schule, dem Kläger zu helfen, seien erfolglos gewesen. Durch sein Verhalten müsse davon ausgegangen werden, dass das Umschulungsziel nicht erreicht werde.

Auf den am 21.03.2000 gestellten Antrag des Klägers, ihm erneut Arbeitslosenhilfe zu gewähren, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2000 das Ruhen des Anspruchs wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit in der Zeit vom 18.03.2000 bis zum 09.06.2000 fest. Der Kläger habe die Teilnahme an der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung abbrechen müssen, da eine Fortsetzung wegen Alkoholmissbrauchs und Missachtung der Hausordnung nicht mehr möglich gewesen sei. Dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben werde, habe er voraussehen müssen.

Der Kläger erhob Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, die ihm gemachten Vorwürfe träfen nicht zu. Er habe sich während der Unterrichtsstunden nichts zuschulden kommen lassen; insbesondere habe er weder gefehlt, noch sei er dort betrunken oder angetrunken erschienen. Der Verstoß gegen die Hausordnung beziehe sich auf das Internat, in dem er ein Zimmer bewohnt habe. Sein Verhalten in der Freizeit habe nichts mit der Umschulung zu tun. Er habe das Recht, in seiner Freizeit das zu tun, was er wolle, solange er in der Lage sei, jeden Tag am Unterricht teilzunehmen. Darüber hinaus werde er gegenüber nicht im Internat wohnhaften und daher in ihrer Freizeitgestaltung auch nicht kontrollierten Umschülern benachteiligt. Im Übrigen habe er der Internatsleitung bereits mitgeteilt gehabt, dass er am 01.04.2000 ausziehen werde. Auch habe er nach dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten wöchentlich in D. am Treffen von Alkoholkranken teilgenommen.

Auf Anfrage der Beklagten teilte der Geschäftsführer der Bundesfachschule unter dem 05.07.2000 mit, der Kläger sei wiederholt mit deutlich wahrnehmbarer Alkoholfahne zum Unterricht erschienen. Darüber hinaus habe er am 06.02.2000 um 23:30 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand an der Wohnungstür der Internatsleiterin geklingelt und randaliert. Letzteres habe er eine halbe Stunde später wiederholt. Entfernt habe er sich erst, als ihm vom Ehemann der Internatsleiterin mit der Polizei gedroht worden sei. Am 06.03.2000 hätten sich Mitbewohner des Internats darüber beschwert, dass der Kläger nachts um ein Uhr lallend und völlig betrunken in der Internatsküche vom Stuhl gefallen sei und sich nicht mehr von Boden habe erheben können. Schüler, die in der Küche hätten nachsehen wollen, seien von ihm bedroht worden. Am 16.03.2000 habe der Kläger einen Auszubildenden bedroht, der ihn gebeten habe, die Nachtruhe nicht zu stören, worauf die Polizei geholt worden sei. Ihm sei wiederholt mitgeteilt worden, dass der gefahrgeneigte Beruf des Kälteanlagenbauers nicht in alkoholisiertem Zustand ausgeübt werden könne und dass er durch sein Verhalten sich und andere während der Ausbildung gefährde. Darüber hinaus sei dem Kläger empfohlen worden, sich mit den anonymen Alkoholikern in A. in Verbindung zu setzen. Diese Empfehlung habe der Kläger nicht befolgt, obschon ihm von Seiten der Schule Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner der genannten Gruppe mitgeteilt worden seien. Der Abbruch der Ausbildung sei notwendig gewesen, da ein fast ständig Angetrunkener für sich und andere insbesondere in den Bereichen Labor und Werkstatt eine Gefahr sei. Eine weitere Teilnahme am Unterricht sei daher nicht mehr zu verantworten gewesen. Ein Auszug aus dem Internat hätte an der Situation nichts geändert.

Bei einer persönlichen Vorsprache am 26.06.2000 trug der Kläger daraufhin ergänzend vor, es sei nicht richtig, dass er mit einer Alkoholfahne zum Unterricht gekommen sei. Auch sei er an dem Vorfall vom 16.02.2003, bei dem die Polizei geholt worden sei, nicht beteiligt gewesen. Am 06.02.2000, einem Sonntag, habe er etwas getrunken gehabt und sich wegen ihm gestohlenen Geschirrs bei der Internatsleiterin beschwert. Der zweite Vorfall könne sich nicht an diesem Tage zugetragen haben. Am 06.03.2000 glaube er bei dem Sachbearbeiter der Beklagten gewesen zu sein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe Anlass zum Ausschluss aus dem Maßnahme gegeben, da er wiederholt mit deutlich wahrnehmbarer Alkoholfahne zum Unterricht erschienen sei und sich dadurch maßnahmewidrig verhalten habe. Auch wenn er nur in seiner Freizeit getrunken habe, so habe er zu Unterrichtsbeginn zumindest noch Restalkohol gehabt.

Am 23.10.2000 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und erneut bestritten, mit einer Alkoholfahne zum Unterricht erschienen zu sein. Dies könne ein namentlich benannter Mitschüler bestätigen. Im übrigen habe man ihm derartiges auch im Verlaufe der Maßnahme nicht vorgeworfen. Allerdings sei es richtig, dass er ein paar Mal wegen übermäßigen Alkoholgenusses (meist am Wochenende) aufgefallen sei und deswegen bei der Schulverwaltung habe vorsprechen müssen Es sei zu verstehen, dass die Bundesfachschule die Unrechtmäßigkeit des Schuleverweises nicht einräume, da sie ansonsten die bereits entrichteten Lehrgangskosten an die Beklagte zurückzahlen müsse.

Im Zuge der vom Sozialgericht durchgeführten Ermittlungen hat der Geschäftsführer der Bundesfachschule mit Schreiben vom 17.05.2001 angegeben, dem Kläger sei bereits Wochen vor Abbruch der Maßnahme mitgeteilt worden, dass die Ausbildung an der Schule abgebrochen werde, wenn er sich dem Alkoholgenuss weiterhin so exzessiv hingebe. Zugleich sei er darauf hingewiesen worden, dass er laut Aussage der Lehrkräfte schon häufiger mit deutlich wahrnehmbarer Alkoholfahne zum Unterricht erschienen sei. Der Kläger habe sein Alkoholproblem zugegeben und versichert, zukünftig keinen Alkohol mehr zu sich zu nehmen, worauf zu diesem Zeitpunkt von einem Schulverweis abgesehen worden sei. Man habe allerdings vereinbart, dass er umgehend Kontakt mit den anonymen Alkoholikern in A. aufnehme und sich von dem nunmehr als Zeugen benannten Mitschüler fernhalte. Mit diesem Mitschüler hätten die nächtlichen Trinkgelage stattgefunden; dieser sei ebenfalls der Schule verwiesen worden.

Mit Urteil vom 27.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zu Lasten des Klägers sei eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme eingetreten, da er durch sein Verhalten den Schulausschluss verursacht habe. Dieser Ausschluss sei selbst dann gerechtfertigt gewesen, wenn man das Vorbringen des Klägers zu Grunde lege. Zum einen handle es sich nämlich bei dem Beruf des Kälteanlagenbauers um eine gefahrgeneigte Tätigkeit, die nicht unter Alkoholeinflusses ausgeübt werden könne, so dass derjenige, der an einer Umschulung in diesem Beruf teilnehme, ausreichend Abstand von übermäßigem Alkoholgenuss halten müsse. Zum anderen sei der Maßnahmeträger auch deshalb zur Beendigung der Umschulung berechtigt gewesen, weil der Kläger im Schulinternat durch übermäßigen Alkoholgenuss aufgefallen sei. Denn solange er in einer solchen Unterkunft wohne, müsse er sich an die Hausordnung halten. Auf die Frage, ob der Alkoholgenuss des Klägers seine schulischen Leistungen beeinträchtigt habe und ob er alkoholisiert zum Unterricht erschienen sei, komme es daher nicht an. Die übrigen Voraussetzungen der von der Beklagten auch hinsichtlich ihres Beginns und ihres Endes zutreffend festgestellten zwölfwöchigen Sperrzeit seien ebenfalls erfüllt. Diese Entscheidung ist am 11.01.2002 zum Zwecke der Zustellung an den Kläger mittels Übergabe-Einschreiben unter der dem Sozialgericht bekannten Anschrift Heimbronner Str. 33 in K. zur Post gegeben worden.

Mit spätestens am 13.02.2002 zur Post gegebenem und am 15.02.2002, einem Freitag, beim Sozialgericht Karlsruhe eingegangenem Schreiben vom 11.02.2002 hat der Kläger Berufung eingelegt und dabei als Anschrift die Rhönstr. 13 in K. angegeben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 aufzuheben die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 21. März 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf das angegriffene Urteil und legt eine dienstliche Stellungnahme des seinerzeit der Kläger zuständigen Arbeitsberaters Schubert vor. Darin heißt es, dem Kläger sei bei seiner Vorsprache am 06.03.2000 deutlich gemacht worden, dass die Weiterförderung seiner Umschulung nur bei strikter Einhaltung seiner mit der Schule getroffenen Abmachungen möglich sei und er im Falle eines Maßnahmeabbruchs durch den Bildungsträger mit einer Sperrzeit rechnen müsse

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe sowie auf die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Band III) verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung ist zulässig. Dies gilt unabhängig von der Frage der Einhaltung der Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG und hier insbesondere des Eingreifens der Zustellungsfiktion des § 63 Abs. 2 SGG (in der bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 [BGBl. I, 1206] am 01.07.2002 geltenden und darum hier anwendbaren Fassung) i. V. m. § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Soweit die genannte Fiktion durch den Wohnungswechsel des Klägers nicht berührt und daher die Berufungsfrist am 14.01.2002 - dem dritten Tag nach Aufgabe des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils zur Post - in Lauf gesetzt wurde, endete die in Rede stehende einmonatige Frist zwar mit Ablauf des 14.02.2002 (§ 64 Abs. 2 SGG) und war sie mithin im Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift beim Sozialgericht (§ 151 Abs. SGG) am 15.02.2002 bereits abgelaufen. Indes ist dem Kläger von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren (§ 67 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGG). Denn er war ohne Verschulden an der Einhaltung der genannten Frist gehindert, da er angesichts der regelmäßigen Postlaufzeiten darauf vertrauen durfte, dass die spätestens am 13.02.2002 zur Post gegebene Berufungsschrift am Folgetage - dem 14.02.2002 - und mithin rechtzeitig beim Sozialgericht eingehen werde.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Aus den vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Gründen, auf die insoweit verwiesen wird (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG), ist zu Lasten des Klägers eine zwölfwöchige Sperrzeit nach § 198 i. V. mit § 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 24.03.1997, BGBl. I, 594) eingetreten, die auch keine besondere Härte i. S. des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III bedeutet. Ergänzend weist auch der Senat darauf hin, dass eine Fortsetzung der Maßnahme für die Bundesfachschule - aber auch für die übrigen Teilnehmer der Maßnahme - schon auf Grund des vom Kläger mit Schreiben vom 13.08.2001 gegenüber dem Sozialgericht selbst eingeräumten mehrmaligen übermäßigen Alkoholgenusses im schuleigenen Internat nicht mehr zumutbar war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden, mit erheblichen nächtlichen Ruhestörungen verbundenen Vorkommnisse innerhalb eines Zeitraums von nur rund eineinhalb Monaten (vom 31.01.2000 bis zum 17.03.2000) stattfanden und daher als massive Störung des Internatsbetriebes anzusehen sind. Nachdem es sich hierbei um ein schuleigenes Internat handelte, liegt damit bei der für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Fortsetzung der Maßnahme erforderlichen Gesamtschau aber auch eine erhebliche Störung der Gesamtmaßnahme vor. Dies gilt umso mehr, als angesichts der bereits mit Schreiben des Gerichts vom 08.08.2002 mitgeteilten Alkoholabbauwerte (0,1 bis 0,15 Promille je Stunde) ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden kann, dass die bis in die Nacht dauernden Trinkgelage (beispielsweise am 06.02.2000, einem Sonntag) Auswirkungen auf die Teilnahme des Klägers am Unterricht des folgenden Morgens hatten.

Angesichts des danach eingetretenen Ruhens des Leistungsanspruchs (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III), über das der Kläger anlässlich des ersten - in der Folgezeit wieder aufgehobenen Schulverweises - informiert worden war, besteht mithin für den von der Beklagten fehlerfrei festgestellten Zeitraum (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III) kein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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