L 11 B 856/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 655/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 856/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2006 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Das Sozialgericht Bayreuth hat einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 14.09.2006 abgelehnt. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller lt. Postzustellungsurkunde am 20.09.2006 zugestellt worden. Am 06.11.2006 hat er hiergegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er sei in der Zeit vom 15.10.2006 bis 24.10.2006 erkrankt gewesen und habe deshalb nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Beschwerde erheben können.

Im Rahmen zweier gleichzeitig rechtshängiger Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht hat der Antragsteller ausgeführt, er sei zunächst vom 08.10.2006 bis 13.10.2006 erkrankt gewesen. Danach sei eine Besserung bis zum 15.10.2006 eingetreten. Die Erkrankung selbst habe dann bis 24.10.2006 angehalten. Es habe sich seiner Auffassung nach zunächst um einen grippalen Infekt gehandelt, den er ohne entsprechenden Arztbesuch auskurieren habe wollen. Die Krankheit sei in wechselnden Schüben von Besserungen und Verschlechterungen abgelaufen. Am 15.10.2006 habe er seine geschiedene Ehefrau zum Geburtstag besucht. Wegen des sich verschlechternden Zustandes habe er diesen Besuch jedoch abgebrochen, am 19.10.2006 sei er wieder genesen und habe den Rest des Geburtstagsessens zusammen mit Pilzen zu sich genommen. Danach habe er sich wie betrunken gefühlt, sich hingelegt und sei erst am 21.10.2006 durch seine Ehefrau telefonisch geweckt worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass es sich bei der Erkrankung wohl um eine Lebensmittelvergiftung gehandelt habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die im Rahmen der Berufungsverfahren L 11 AS 290/06 und L 11 AS 291/06 beigezogenen Akten der Beklagten, die dortigen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht bzw beim Bayer. Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Zustellung des Beschlusses vom 14.09.2006 ist gemäß § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Eingelegung in den zu der Wohnung oder den Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung am 20.09.2006 erfolgt.

Gemäß § 67 Abs 2 Satz 1 SGG endete die Beschwerdefrist am Freitag, den 20.10.2006. Der Antragsteller hat die Beschwerde jedoch erst am 06.11.2006 eingelegt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG ist dem Antragsteller nicht zu gewähren. Seinen diesbezüglichen Antrag kann nicht entsprochen werden. Gemäß § 67 Abs 1 SGG ist Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Krankheit schließt ein Verschulden nur aus, wenn der Beteiligte so schwer krank ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann (vgl hierzu: LSG Berlin vom 20.11.2002 - L 9 Kr 81/00; LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 31.05.2001 - L 4 B 461/01 -; BSG, Beschluss vom 25.02.1992 - 9a BVg 10/91; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 67 Rdnr 7a).

Vorliegend gibt der Antragsteller an, in der Zeit vom 08.10.2006 bis 24.10.2006 erkrankt gewesen zu sein. Nachdem er jedoch selbst ausführt, dass die Krankheit in Schüben verlaufen ist und zwischenzeitlich auch Verbesserungen eingetreten sind, sodass er zumindest seine Ehefrau zum Geburtstag besuchen habe können, und am 19.10.2006 (kurz vor Ablauf der Frist) soweit wieder genesen gewesen sei, dass er den restlichen Geburtagsbraten habe essen können, ist nicht davon auszugehen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, zumindest eine dritte Person mit der Beschwerdeeinlegung zu beauftragen. Ein ärztliches Attest über seine Handlungsunfähigkeit kann er nicht vorlegen, denn er war in dieser Zeit nach seiner Auskunft nicht in ärztlicher Behandlung. Allerdings hatte er während der Krankheit die Möglichkeit, ein Fax an den Beklagten im Rahmen eines anderweitigen Verfahrens zu senden, und ihm steht nach seinen Ausführungen ein Telefon zur Verfügung - seine geschiedene Ehefrau hat ihm am 21.10.2006 telefonisch geweckt -, sodass es ihm zumindest möglich war, eine dritte Person mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Somit war der Kläger nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten.

Nach alledem ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechend Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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