L 11 B 861/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 772/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 861/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2006 Punkt I und II wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006, insbesondere die Höhe der bewilligenden Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Dem Antragsteller (ASt) bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 02.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 unter Berücksichtigung von 254,34 EUR (für die Zeit von Mai bis September 2006) bzw. 186,00 EUR (für Oktober 2006) an Unterkunfts- und Heizungskosten.

Hiergegen hat der ASt Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, der Ag aufzuerlegen, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft weiterhin zu übernehmen. Mit Beschluss vom 11.10.2006 hat das SG diesen Antrag abgelehnt. Bis September 2006 seien die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten von der Ag übernommen worden. Dabei sei von der Hälfte der Gesamtmietkosten - der ASt bewohnt die Wohnung zusammen mit einer weiteren Person - von der Ag zu Recht ausgegangen worden. Ab Oktober 2006 sei es dem ASt jedoch möglich und zumutbar gewesen, die über der Mietobergrenze für einen 2-Personen-Haushalt liegende Miete zu senken.

Hiergegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er auf einen mit seiner Mitbewohnerin abgeschlossenen Mietvertrag hingewiesen, nachdem er Miete samt Nebenkosten in Höhe von 295,00 EUR für den von ihm benutzten Teil der Wohnung zu tragen habe. Auf die Mietobergrenze für einen 2-Personen-Haushalt könne bei Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft nicht abgestellt werden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.

Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 und vom 22.11.2002 aaO).

Vorliegend fehlt es bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Gegenstand des Rechtsstreites ist allein der Bescheid vom 02.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2006. Somit streiten die Beteiligten über den Bewilligungszeitraum 01.05.2006 bis 31.10.2006. Nachdem es sich hierbei um einen bereits abgelaufenen Zeitraum handelt, ist der Streitgegenstand auf diesen Zeitraum beschränkt (§ 41 SGB II). Es handelt sich damit um Leistungen für die Vergangenheit. Bezüglich solcher Leistungen ist jedoch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erforderlich. Es ist den Beteiligten zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Nachdem die Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht auch erst am 07.11.2006 eingegangen ist, hätte auch eine schnellere Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis geführt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung dennoch für den ASt nicht zumutbar ist, sind nicht ersichtlich. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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