Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 590/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 872/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Oktober 2006 wird aufgehoben.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf einstweiligen Rechtsschutz vom 25. September 2006 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten wegen der Aufhebung eines Alg II-Bewilligungsbescheids sowie wegen der Rückforderung von Alg II-Leistungen.
Mit Bescheid vom 24.07.2006 nahm die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) mehrere Bescheide zurück, mit denen der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II zuerkannt worden war. Zugleich forderte sie Leistungen in Höhe von insgesamt 8.439,05 Euro zurück. Grund dafür war, dass die Bf. in Erfahrung gebracht hatte, die Bg. sei zeitweise einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe daraus Einkommen erzielt. Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 22.08.2006 blieb ohne Erfolg.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2006 erhob die Bg. beim Sozialgericht Anfechtungsklage gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid. Im gleichen Schriftsatz hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs beantragt.
Antragsgemäß hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 06.10.2006 (der Bf. zugestellt am 17.10.2006) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.07.2006 angeordnet, weil, so das Sozialgericht, ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestünden. Insbesondere sei kein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt im Sinn von § 45 SGB X nachgewiesen.
Mit Bescheid vom 30.10.2006 änderte die Bf. den Bescheid vom 24.07.2006 dahin ab, dass sie die betroffenen Alg II-Bewilligungsbescheide nur insoweit aufhob, als Einkommenszuflüsse der Bg. jeweils tatsächlich konkret erwiesen waren. Der Erstattungsbetrag reduzierte sich von 8.439,05 Euro auf 1.104,64 Euro.
Die Bf. hat mit Schriftsatz vom 03.11.2006 (eingegangen beim Sozialgericht am 08.11.2006) Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Sie begründet diese damit, das Sozialgericht hätte die aufschiebende Wirkung allenfalls zum Teil anordnen dürfen. Unstrittig sei, dass angesichts der konkret nachgewiesenen Einkommenszuflüsse zumindest ein Rückforderungsanspruch in der im Bescheid vom 30.10.2006 ausgewiesenen Höhe bestehe.
Die Bf. beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts vom 06.10.2006 aufzuheben und den Antrag der Bg. auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Die Bg. beantragt sinngemäß, das Gericht möge festlegen, die Bf. solle sich verpflichten, von weiteren Rückforderungen abzusehen.
Sie, die Bg., sei mit der Rückforderung von 1.104,64 Euro einverstanden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2006 hat die Bf. mitgeteilt, sie werde nicht auf die Rückforderung weiterer zu Unrecht gezahlter Leistungen verzichten. Mittlerweile seien weitere erhebliche Einnahmen der Bg. bekannt geworden, welche diese bislang verschwiegen hatte. Sodann hat sich die Bg. mit Schreiben vom 11.01.2007 bereit erklärt, den von der Bf. geforderten Gesamtbetrag zu erstatten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wird auf die Akte des Sozialgerichts sowie auf die Akte des vorliegenden Verfahrens verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg.
Der Streitgegenstand, wie er der Entscheidung des Sozialgerichts zugrunde lag, hat sich zum Teil dadurch erledigt, dass die Bf. mit Bescheid vom 30.10.2006 die angegriffene Regelung in weiten Teilen zugunsten der Bg. abgeändert hat. Dieser partielle Wegfall der Beschwer führt dazu, dass sich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in entsprechender Weise zum Teil erledigt hat.
Bezüglich des verbliebenen Streitgegenstandes kann der Beschluss des Sozialgerichts keinen Bestand haben. Denn der Antrag der Bg., die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs anzuordnen, ist inzwischen unzulässig geworden. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Bg. ist mittlerweile entfallen, weil diese wiederholt unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie gegen die "Vollziehung" der sie belastenden Regelungen nichts mehr einzuwenden hat. Zunächst hat die Bg. sich mit Schriftsatz vom 10.12.2006 bereit erklärt, 1.104,64 Euro zurückzuerstatten; schließlich hat sie mit Schriftsatz vom 11.01.2007 eingeräumt, sie habe den Gesamtbetrag zurückzuzahlen. Vor diesem Hintergrund fehlt jegliches Interesse der Bg., ihrem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung beizulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf einstweiligen Rechtsschutz vom 25. September 2006 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten wegen der Aufhebung eines Alg II-Bewilligungsbescheids sowie wegen der Rückforderung von Alg II-Leistungen.
Mit Bescheid vom 24.07.2006 nahm die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) mehrere Bescheide zurück, mit denen der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II zuerkannt worden war. Zugleich forderte sie Leistungen in Höhe von insgesamt 8.439,05 Euro zurück. Grund dafür war, dass die Bf. in Erfahrung gebracht hatte, die Bg. sei zeitweise einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe daraus Einkommen erzielt. Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 22.08.2006 blieb ohne Erfolg.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2006 erhob die Bg. beim Sozialgericht Anfechtungsklage gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid. Im gleichen Schriftsatz hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs beantragt.
Antragsgemäß hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 06.10.2006 (der Bf. zugestellt am 17.10.2006) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.07.2006 angeordnet, weil, so das Sozialgericht, ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestünden. Insbesondere sei kein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt im Sinn von § 45 SGB X nachgewiesen.
Mit Bescheid vom 30.10.2006 änderte die Bf. den Bescheid vom 24.07.2006 dahin ab, dass sie die betroffenen Alg II-Bewilligungsbescheide nur insoweit aufhob, als Einkommenszuflüsse der Bg. jeweils tatsächlich konkret erwiesen waren. Der Erstattungsbetrag reduzierte sich von 8.439,05 Euro auf 1.104,64 Euro.
Die Bf. hat mit Schriftsatz vom 03.11.2006 (eingegangen beim Sozialgericht am 08.11.2006) Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Sie begründet diese damit, das Sozialgericht hätte die aufschiebende Wirkung allenfalls zum Teil anordnen dürfen. Unstrittig sei, dass angesichts der konkret nachgewiesenen Einkommenszuflüsse zumindest ein Rückforderungsanspruch in der im Bescheid vom 30.10.2006 ausgewiesenen Höhe bestehe.
Die Bf. beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts vom 06.10.2006 aufzuheben und den Antrag der Bg. auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Die Bg. beantragt sinngemäß, das Gericht möge festlegen, die Bf. solle sich verpflichten, von weiteren Rückforderungen abzusehen.
Sie, die Bg., sei mit der Rückforderung von 1.104,64 Euro einverstanden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2006 hat die Bf. mitgeteilt, sie werde nicht auf die Rückforderung weiterer zu Unrecht gezahlter Leistungen verzichten. Mittlerweile seien weitere erhebliche Einnahmen der Bg. bekannt geworden, welche diese bislang verschwiegen hatte. Sodann hat sich die Bg. mit Schreiben vom 11.01.2007 bereit erklärt, den von der Bf. geforderten Gesamtbetrag zu erstatten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wird auf die Akte des Sozialgerichts sowie auf die Akte des vorliegenden Verfahrens verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg.
Der Streitgegenstand, wie er der Entscheidung des Sozialgerichts zugrunde lag, hat sich zum Teil dadurch erledigt, dass die Bf. mit Bescheid vom 30.10.2006 die angegriffene Regelung in weiten Teilen zugunsten der Bg. abgeändert hat. Dieser partielle Wegfall der Beschwer führt dazu, dass sich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in entsprechender Weise zum Teil erledigt hat.
Bezüglich des verbliebenen Streitgegenstandes kann der Beschluss des Sozialgerichts keinen Bestand haben. Denn der Antrag der Bg., die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs anzuordnen, ist inzwischen unzulässig geworden. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Bg. ist mittlerweile entfallen, weil diese wiederholt unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie gegen die "Vollziehung" der sie belastenden Regelungen nichts mehr einzuwenden hat. Zunächst hat die Bg. sich mit Schriftsatz vom 10.12.2006 bereit erklärt, 1.104,64 Euro zurückzuerstatten; schließlich hat sie mit Schriftsatz vom 11.01.2007 eingeräumt, sie habe den Gesamtbetrag zurückzuzahlen. Vor diesem Hintergrund fehlt jegliches Interesse der Bg., ihrem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung beizulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved