L 3 AL 1340/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 02926/95
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1340/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (nunmehr Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben).

Der im Jahre 1957 geborene Kläger ist gelernter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer. Er war zunächst bis Januar 1982 in diesem Beruf tätig. Ab dem 01.02.1982 absolvierte er eine Fortbildung zum Heizungstechniker, die wegen aufgetretener gesundheitlicher Probleme des Klägers mit Bescheid der Beklagten vom 20.06.1983 rückwirkend als berufsfördernde Bildungsmaßnahme "ab 01.02.1982 bis voraussichtlich Ende Jan. 84" bewilligt wurde. Nachdem die Fortbildung im Jahre 1988 gescheitert war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23.03.1990 fest, dass ein Rehabilitationsanspruch des Klägers auf Fortsetzung der Fortbildung zum staatlich geprüften Heizungstechniker weiterhin bestehe und die notwendigen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übernommen würden. Mit Schreiben vom 03.05.1988 wurde dem Kläger durch den Ausbildungsträger die Zulassung zur Abschlussprüfung endgültig versagt. Widerspruch, Klage und Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.05. 1990 - 7 K 204/89; Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.08.1990 - 9 S 1433/90; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.1990 - 7 B 143.90 -). Nach dem Scheitern der Fortbildung war der Kläger zeitweilig erneut im erlernten Beruf tätig; überwiegend bezog er allerdings Krankengeld, Übergangsgeld (für eine Maßnahme der Berufsfindungs- und Arbeitserprobung sowie eine vorgesehene Umschulungsmaßnahme in den Jahren 1991 und 1992 von der Beklagten und für stationäre Heilbehandlungen vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) sowie Arbeitslosengeld und schließlich bis Ende des Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe. Vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wurde ihm rückwirkend zum 28.08.1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt.

Mit ab dem Jahre 1991 zunehmender Häufigkeit betreibt der Kläger unter anderem sozialgerichtliche Verfahren insbesondere auf den Gebieten des Arbeitsförderungs-, Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsrechts. Dabei hat er allein vor dem erkennenden Landessozialgericht mehr als 90 größtenteils erfolglose Hauptsache- und Nebenverfahren anhängig gemacht. Derzeit begehrt er beim erkennenden Senat neben dem vorliegenden in zwei weiteren Berufungsverfahren - L 3 AL 867/02, L 3 AL 4734/02 - sozialgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Bundesagentur für Arbeit.

Für die Dauer der berufsfördernden Bildungsmaßnahme wurde dem Kläger anstelle der zunächst erfolgten Gewährung von Unterhaltsgeld rückwirkend ab dem 01.02.1982 und bis zum 19.01.1988 - mit kürzeren Unterbrechungen wegen Fehlzeiten - Übergangsgeld bewilligt (Bescheid vom 06.07.1983 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.09.1983, Bescheide vom 04.01.1984, 24.01.1985, 26.07.1985, 14.01.1986, 17.02.1986, 28.01.1987 und vom 17.02.1987 sowie Bescheid ohne Datum [Blatt 615 der Leistungsakten der Beklagten]). Mit Schreiben vom 16.04.1984 machte der Kläger eine Verzinsung für ihm "am 23.7.83 mit 1 ½ Jahren Verspätung ausbezahltes Übergangsgeld" geltend, die ihm von der Beklagten auch gewährt wurde. Mit Schreiben vom 18.05.1984 bestätigte er erneut den nach seiner Auffassung allerdings verspäteten Eingang des Übergangsgeldes. Für die Folgezeit sind entsprechende Zahlungen ferner in den bei den Akten der Beklagten befindlichen, den Zeitraum vom 01.11.1984 bis zum 30.11.1987 betreffenden Zahlungsnachweisen vermerkt. Schließlich gab der Kläger nach Ablauf des Bewilligungszeitraums in dem von ihm selbst unterschriebenen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 19.02.1988 an, er habe vom 01.02.1982 bis zum 19.01.1988 Übergangsgeld bezogen.

Mit Urteil vom 08.11.1991 - L 3 Ar 1211/91 - stellte der erkennende Senat fest, dass die Beklagte in der Zeit vom 11.08.1990 bis zum 20.06.1991 ihrer Pflicht, den Kläger durch geeignete Förderungsmaßnahmen zu rehabilitieren, rechtswidrig nicht nachgekommen war. Im übrigen wurde die Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, erst nach Bestandskraft der Entscheidung über die endgültige Nichtzulassung des Klägers zur Abschlussprüfung für den Beruf des Heizungstechnikers am 11.08.1990 habe festgestanden, dass der Kläger nicht mehr zum Heizungstechniker fortgebildet werden könne, so dass die Beklagte das Rehabilitationsziel neu habe bestimmen müssen. Dies habe sie zunächst nicht getan; durch das Beratungsgespräch am 20.06.1991 sei sie ihrer Rehabilitationspflicht dann aber wieder nachgekommen.

Vor dem Hintergrund des nicht mehr möglichen Abschlusses der Ausbildung zum Heizungstechniker besuchte der Kläger in der Zeit vom 25.09.1991 bis zum 11.10.1991 eine von der Beklagten unter anderem durch die Gewährung von Übergangsgeld bereits ab dem 23.09.1991 geförderte Arbeitserprobung/Berufsfindung beim Berufsförderungswerk Heidelberg. Hieraus resultierte die Empfehlung eines beruflichen Vorbereitungslehrgangs für eine Ausbildung im elektronischen Bereich, z. B. zum Kommunikationselektroniker/Informationstechnik (vgl. hierzu das Schreiben des Berufsförderungswerk Heidelberg vom 28.11.1991 an die Beklagte). Am daraufhin für die Zeit vom 14.05.1992 bis zum 16.09.1992 vorgesehenen Vorbereitungslehrgang nahm der Kläger, der weiterhin an der Fortbildung zum Heizungstechniker festhalten wollte, nicht teil. Der am 30.06.1992 unternommene Versuch einer persönlichen Reha-Beratung durch die Beklagte wurde vom Kläger durch Verlassen der Dienststelle abgebrochen. Mit Bescheid vom 08.07.1992 teilte ihm die Beklagte mit, dass das ihm im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld zuletzt bis zum 31.07.1992 bewilligte Zwischenübergangsgeld mit Ablauf des genannten Tages ende. Der Widerspruch des Klägers und seine anschließende sozialgerichtliche Klage blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 31.07.1992 und Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.06.1993 - S 2 Ar 1761/92 -).

Vom 01.10.1992 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 06.12.1995 arbeitete der Kläger erneut versicherungspflichtig als Kundendienstmonteur und Heizungsbauer.

Mit Schreiben vom 17.08.1995 wandte sich der Kläger mit dem Verlangen einer berufskundlichen Auskunft an die Beklagte. Diesem Schreiben legte er die Fotokopie einer am 13.03.1995 erstellten sozialmedizinischen Stellungnahme der ärztlichen Dienststelle Karlsruhe der Landesversicherungsanstalt Baden bei.

Am 13.09.1995 begehrte der Kläger mittels Telefax von der Beklagten die "Erteilung von Berufs- und Arbeitsberatung gemäß dem vorliegenden Leistungsbild, entsprechende Arbeitsvermittlung, Erteilung von Rehaberatung, Erfüllung der dem Grunde nach bewilligten beruflichen Rehabilitation" bis zum 20.09.1995. Mit Schreiben vom 26.09.1995 übersandte die Beklagte dem Kläger Antragsvordrucke zur Durchführung eines beruflichen Rehabilitationsverfahrens und teilte darüber hinaus mit, die erstrebte Arbeitsvermittlung sowie Arbeitsberatung der für ihn zuständigen Dienststelle könne er zu den üblichen Öffnungszeiten in Anspruch nehmen.

Am 02.10.1995 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und die Verpflichtung der Beklagten "zur Erfüllung der vorliegenden Rehabewilligung dem Grunde nach" sowie "zur Erteilung der gesetzlich vorgesehenen Rehaberatung und aller gesetzlich vorgesehener Leistungen", die Feststellung einer seit 1988 andauernden Untätigkeit der Beklagten "hinsichtlich der vorliegenden Rehabewilligung" und die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung des ihm für die Zeit vom 01.01.1983 bis September 1988 bewilligten Übergangsgeldes begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe seine beruflichen Rehabilitation rechtswidrig vereitelt. Daher habe er auf Kosten seiner Gesundheit arbeiten müssen. Das Verlangen der Beklagten nach einem erneuten Reha-Antrag sei rechtswidrig und unzumutbar. Während der Zeit vom 01.01.1983 bis September 1988 habe er nach seinem von der Landesversicherungsanstalt Baden erstellten Versicherungsverlauf lediglich Arbeitslosenhilfe erhalten und nicht das ihm bewilligte höhere Übergangsgeld.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei lediglich in der bereits gerichtlich festgestellten Zeit bis zum 20.06.1991 untätig gewesen. Seit Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit am 01.10.1992 habe der Kläger keine Kontakte zur Arbeitsverwaltung gehabt. Das bewilligte Übergangsgeld sei ihm ausbezahlt worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.02. 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei dem Kläger mit Bescheid vom 20.06.1983 berufliche Rehabilitation bewilligt worden. Indes komme eine Weiterführung der Ausbildung zum Heizungstechniker nicht mehr in Betracht und weigerte sich der Kläger Antragsformulare auszufüllen, so dass er keine konkreten Leistungen zur Rehabilitation beanspruchen könne. Hinsichtlich der vom Kläger erstrebten Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rehaberatung und aller gesetzlich vorgesehener Leistungen sei die Klage unzulässig, da die Beklagte zur Leistungsgewährung bereit sei und diese angeboten habe. Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit der Beklagten bezüglich der Rehabilitationsbewilligung sei wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des erkennenden Senats vom 08.11.1991 - L 3 Ar 1211/91 - für die Zeit bis zum Ergehen dieser Entscheidung unzulässig. Für den nachfolgenden Zeitraum sei die Klage unbegründet, da die Beklagte unmittelbar vor Klagerhebung tätig gewesen und es allein vom Kläger zu vertreten sei, dass es in der Folgezeit nicht zur Gewährung von Rehabilitationsleistungen gekommen sei. Dem auf Auszahlung des bewilligten Übergangsgeldes gerichteten Leistungsantrag sei ebenfalls kein Erfolg beschieden. Aus einer von ihm angegebenen Eintragung von Arbeitslosenhilfebezuges im Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich nicht die Annahme, er habe das ihm zustehende Übergangsgeld nicht erhalten. Auch habe er keine Nachweise darüber vorgelegt, welche Beträge er von der Beklagten erhalten habe. Insofern bestehe kein Grund, der detaillierten Darstellung der Beklagten über die im streitigen Zeitraum ausbezahlten Beträge nicht zu folgen. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 15.02.2001 zugestellt worden.

Am 15.03.2001 hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, er sei im Jahre 2003 von der Beklagten bei einem Berufsförderungswerk angemeldet worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das für die Zeit vom 01. Januar 1983 bis zum 19. Januar 1988 bewilligte Übergangsgeld aus¬zuzahlen sowie die vorliegende Reha-Bewilligung dem Grunde nach zu erfüllen, die seit 1988 andauernde Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich der vorliegenden RehaBewilligung festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm die gesetzlich vorgesehene Reha-Beratung und alle gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu gewähren,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Pro¬zessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe, die Akten der Parallelverfahren und die - auch zu den übrigen, beim Se¬nat anhängigen Berufungsverfahren - beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden; denn auf diese Möglichkeit war in der ordnungsgemäß und insbesondere rechtzeitig bewirkten Ladung hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Gericht war auch nicht gehindert, unter Mitwirkung des vom Kläger im vorliegenden Verfahren - sowie den übrigen beim Se¬nat anhängigen und ebenfalls auf den 21.03.2007, 9.20 Uhr, terminierten Berufungsverfahren des Klägers - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Senatsvorsitzenden zu verhandeln und zu entscheiden. Denn das Ablehnungsgesuch ist unzulässig weil rechtsmissbräuchlich, so dass der Senat in unveränderter Besetzung auch hierüber entscheiden kann (vgl. BSG, Beschlüsse vom 28.05.2001 - B 14 KG 3/01 B -, zit. nach juris, und vom 26.11.1965 - 12 RJ 94/65 - SozR Nr. 5 zu § 42 ZPO) und es einer - gesonderten - förmlichen Entscheidung nicht bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.1960, BVerfGE 11, 1, 5; 343. 348). Das Ablehnungsgesuch ist nämlich offensichtlich allein in der Absicht der Verfahrensverschleppung - in allen beim Senat anhängigen Berufungsverfahren - bei Gericht angebracht worden, nachdem es erst am 20.03.2007 (23.55 Uhr) mittels Telefax eingereicht worden ist und mit den ihm zugrunde gelegten Vorwürfen zum Teil in tatsächlicher und im Übrigen in rechtlicher Hinsicht völlig an der Sache vorbei geht.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

1. Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Kläger erstrebte Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung des ihm - mit Bescheid vom 06.07.1993 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.09.1983 und Bescheiden vom 04.01.1984, 24.01.1985, 26.07.1985, 14.01.1986, 17.02.1986, 28.01.1987 und vom 17.02.1987 sowie Bescheid ohne Datum - für die Zeit vom 01.01.1983 bis zum 19.01.1988 bewilligten Übergangsgeldes. Denn der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist zur Überzeugung des Senats bereits erfüllt und damit erloschen.

So bestehen zunächst keinerlei Zweifel daran, dass dem Kläger während des hier in Rede stehenden Zeitraums Übergangsgeld nicht nur bewilligt, sondern - dem Grunde nach - auch ausbezahlt wurde. Denn dies hat der Kläger in Übereinstimmung mit den bei den Akten der Beklagten befindlichen Zahlungsnachweisen mehrmals, u. a. in seinen an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 16.04.1984 und vom 18.05.1984 sowie in seinem Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 19.02.1988 bestätigt. Dass in dem vom Kläger in einem vorangegangenen Verfahren vor dem Senat - L 3 AL 34/97 - vorgelegten Versicherungsverlauf der (damaligen) Landesversicherungsanstalt Baden vom 26.03.1999 hinsichtlich des hier in Rede stehenden Zeitraums von durch die Beklagte gemeldeten Zeiten der Arbeitslosigkeit die Rede ist, steht dem nicht entgegen. Denn dies ist ersichtlich allein dem Umstand geschuldet, dass Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld im fraglichen Zeitraum als Anrechnungszeiten rentenrechtlich nicht anders zu behandeln waren als Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (vgl. Kasseler Kommentar, RdNr. 20 zu § 252 SGB VI) und mithin kein Anlass für eine Unterscheidung zwischen den entsprechenden, von der Arbeitsverwaltung gemeldeten Zeiten bestand. Allein auf die besagte Angabe im Versicherungsverlauf stützt sich aber offensichtlich die erstmals rund elf Jahre nach Abschluss der Maßnahme aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe das ihm bewilligte Übergangsgeld nicht erhalten

Ist dem Kläger nach alledem Übergangsgeld und nicht - wie von ihm offenbar im Hinblick auf den vorgelegten Versicherungsverlauf lediglich vermutet - "niedrigere" Arbeitslosenhilfe ausbezahlt worden, so lässt sich auch die Zahlung des Übergangsgeldes in der bewilligten Höhe ernstlich nicht in Zweifel ziehen. Denn angesichts des vom Kläger mehrmals sogar monierten Zeitpunkts der Auszahlung des bewilligten Übergangsgeldes lässt sich ausschließen, dass er den Erhalt einer niedrigeren als der bewilligten Leistung widerspruchslos hingenommen hätte.

2. Soweit der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Erfüllung der dem Grunde vorliegenden Reha-Bewilligung erstrebt, ist der Berufung ebenfalls kein Erfolg beschieden. Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.1990 festgestellt, dass ein Rehabilitationsanspruch des Klägers auf Fortsetzung der Fortbildung zum staatlich geprüften Heizungstechniker weiterhin bestehe und die notwendigen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übernommen würden. Indes geht dieser Bescheid zwischenzeitlich ins Leere, nachdem aufgrund des mit Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.08.1990 - 9 S 1433/90 - bestandskräftig gewordenen Bescheides des Ausbildungsträgers über die endgültige Nichtzulassung zur Abschlussprüfung vom 03.05.1988 feststeht, dass der Kläger nicht mehr zum Heizungstechniker fortgebildet werden kann (vgl. hierzu das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.1991 - L 3 Ar 1211/91 -). Demgemäß ist die Erfüllung einer hierauf gerichteten Bewilligung rechtlich unmöglich.

3. Was die beantragte Feststellung einer seit dem Jahre 1988 andauernden Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich der vorliegenden Reha-Bewilligung - vom 23.03.1990 - betrifft, gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn bis zum unter 2. angeführten Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lag eine für die erstrebte Feststellung allein in Betracht kommende rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten nach dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 08.11.1991 - L 3 Ar 1211/91 - nicht vor. Für die Folgezeit lässt sich - bezogen auf den mit Bescheid vom 23.03.1990 festgestellten Rehabilitationsanspruch des Klägers - eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten angesichts der ebenfalls unter 2. dargelegten rechtlichen Unmöglichkeit der Fortbildung zum staatlich geprüften Heizungstechniker ebenfalls nicht feststellen. Demgemäß hat der Senat im Urteil vom 08.11.1991 die Feststellung der rechtswidrigen Untätigkeit der Beklagten in der Zeit vom 11.10.1990 bis zum 20.06.1991 auch auf die Erwägung gestützt, die Beklagte habe das Rehabilitationsziel neu bestimmen müssen, nachdem der Kläger nicht mehr zum Heizungstechniker habe fortgebildet werden können; dies habe sie aber zunächst nicht getan, sei dann aber durch das Beratungsgespräch am 20.06.1991 ihrer Rehabilitationspflicht wieder nachgekommen.

4. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Berufung schließlich hinsichtlich der vom Kläger beantragten Verurteilung der Beklagten, ihm die gesetzlich vorgesehene Reha-Beratung und alle gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu gewähren.

Soweit der Kläger die Gewährung von Übergangsgeld (§§ 59 ff. i. V. m. § 56 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - bzw. §§ 160 ff. i. V. m. den §§ 97 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -) auch für die Vergangenheit erstrebt, hat bereits das Sozialgericht Karlsruhe im zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 03.06.1991 - S 2 Ar 1761/92 - ausgeführt, dass und weshalb ein Anspruch auf Gewährung selbst von Zwischenübergangsgeld über das Ende des Bewilligungszeitraums am 31.07.1992 hinaus nicht besteht; hierauf wird verwiesen. Für die Zeit nach Ergehen dieser Entscheidung gilt nichts anderes.

Hinsichtlich der vom Kläger im Übrigen begehrten Rehabilitationsleistungen (nunmehr Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III) fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Entscheidung. Denn dem Kläger ist es als gegenüber dem sozialgerichtlichen Verfahren einfacherer und billigerer Weg anzusinnen, sein Begehren zunächst durch sachdienliche (zumutbare) Mitarbeit im Verwaltungsverfahren und nicht gleichsam unmittelbar über die Gerichte zu verfolgen. Demgemäß steht der Umstand, dass sich der Kläger grundlos weigert, die zur Abklärung der Zuständigkeit der verschiedenen Versicherungsträger und zur Vorbereitung einer sachgerechten Beratung und Förderung erforderlichen Antragsvordrucke ausgefüllt an die Beklagte zurückzureichen, der Zulässigkeit der sozialgerichtlichen Klage entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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