Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1545/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht L. und die Richter am Landessozialgericht H. und Dr. R. wird abgelehnt.
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Hier begründet die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch damit, dass die Richter im Verfahren L 10 U 900/07 ER den begehrten vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hätten. Sie hätten bewusst Tatsachen übergangen und damit Rechtsmissbrauch begangen und ihre Dienstpflichten verletzt.
Dieser Vortrag lässt keinen Ablehnungsgrund erkennen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, welche Tatsachen die Richter im Beschluss vom 29.03.2007 übergangen haben sollen. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bzw. der Dienstpflichtverletzung ist auch nicht im Ansatz nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass eine Entscheidung zum Nachteil der Klägerin erging, rechtfertigt der Natur der Sache nach - im Falle einer gerichtlichen Entscheidung ergeht diese immer zum Nachteil eines der Beteiligten - keine Besorgnis der Befangenheit.
Da die Klägerin keine Tatsachen für das Ablehnungsgesuch vorträgt, hat der Senat davon abgesehen, dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter einzuholen. Denn solche dienstlichen Äußerungen müssten sich gerade auf die vorgebrachten Tatsachen beziehen (s. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 44 Rdnr. 3).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Hier begründet die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch damit, dass die Richter im Verfahren L 10 U 900/07 ER den begehrten vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hätten. Sie hätten bewusst Tatsachen übergangen und damit Rechtsmissbrauch begangen und ihre Dienstpflichten verletzt.
Dieser Vortrag lässt keinen Ablehnungsgrund erkennen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, welche Tatsachen die Richter im Beschluss vom 29.03.2007 übergangen haben sollen. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bzw. der Dienstpflichtverletzung ist auch nicht im Ansatz nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass eine Entscheidung zum Nachteil der Klägerin erging, rechtfertigt der Natur der Sache nach - im Falle einer gerichtlichen Entscheidung ergeht diese immer zum Nachteil eines der Beteiligten - keine Besorgnis der Befangenheit.
Da die Klägerin keine Tatsachen für das Ablehnungsgesuch vorträgt, hat der Senat davon abgesehen, dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter einzuholen. Denn solche dienstlichen Äußerungen müssten sich gerade auf die vorgebrachten Tatsachen beziehen (s. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 44 Rdnr. 3).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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