L 3 AL 1873/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 03223/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1873/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des klägerischen Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg), Arbeitslosenhilfe (Alhi) und Unterhaltsgeld (Uhg) sowie der ab dem 01.01.2000 für den Kläger entrichteten Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtanwälte in Baden-Württemberg (Versorgungswerk) - Beigeladener - streitig.

Der am 16.02.1954 geborene Kläger war vom 01.07.1991 bis 30.06.1997 bei der Firma N. GmbH als Büroleiter beschäftigt. Ab dem 01.02.1996 war er nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte nach einer Sperrzeit vom 01.07.1997 bis 11.08.1997 mit Bescheid vom 25.08.1997 ab dem 12.08.1997 Arbeitslosengeld (Alg) unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 940 DM in Höhe von wöchentlich 329,40 DM (Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz) mit einer ursprünglichen Anspruchsdauer von 312 Tagen. Grundlage für die Bemessung war ein gleichbleibendes Bruttogehalt i.H.v. 4.078 DM, in dem ausweislich der Arbeitsbescheinigung für die Monate Januar bis Juni 1997 keine Einmalzahlungen enthalten waren. Im Bewilligungsbescheid waren die Versicherungsnummer und das Geburtsdatum eines anderen Leistungsbeziehers mit gleichem Namen wie der Kläger angegeben.

Am 01.09.1997 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, das Geburtsdatum und die Versicherungsnummer seien falsch, er sei nicht 1972, sondern 1954 geboren. Deshalb müsse auch die Anzahl der Tage des Anspruchs auf Alg falsch sein. Er bitte um Korrektur.

Mit Änderungsbescheid vom 24.09.1997 bewilligte die Beklagte Alg in gleicher Höhe wie im Bescheid vom 25.08.1997, jedoch mit einer ursprünglichen Anspruchsdauer von 546 Tagen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

In der Folgezeit bezog der Kläger Alg bis zum 30.11.1998. Vom 01.12.1998 bis 31.05.1999 bezog er während einer Trainingsmaßnahme Uhg. Daran anschließend bezog er vom 01.06. bis 29.08.1999 Anschluss-Uhg bzw. Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs. Ab dem 30.08.1999 bezog er Alhi.

Am 24.07.2000 trug der Kläger vor, er habe gegen den Bescheid vom 25.08.1997 Einspruch eingelegt. Mit Änderungsbescheid vom 24.09.1997 sei nur die Anspruchsdauer korrigiert worden. Nicht berücksichtigt worden seien jedoch die sozialversicherungspflichtigen Weihnachtsgratifikationen, die er zuletzt im November 1996 erhalten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seien auch die gewährten Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bei der Berechnung des Alg zu berücksichtigen. Insoweit bitte er um Korrektur der Bewilligungsbescheide.

Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Antrag auf Überprüfung der Höhe der Leistungen nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den sie mit Bescheid vom 14.09.2000 ablehnte mit der Begründung, der bestandskräftige Bescheid vom 24.09.1997 sei richtig gewesen. Deshalb komme eine Rücknahme nicht in Betracht. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000, auf den Bezug genommen wird, zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 12.12.2000 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 15 AL 4410/00).

Für den Kläger, der zuletzt nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern beim Beigeladenen versichert war, wurden während des Leistungsbezugs dorthin Beiträge entrichtet. Mit Schreiben vom 25.04.2000 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, der Kläger habe vom 01.01.2000 bis 31.03.2000 eine Entgeltersatzleistung nach einem "Bemessungsentgelt" in Höhe von 4.017,65 DM bezogen. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 19,3 % habe er nach Maßgabe des § 207 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Anspruch auf Beiträge in Höhe von 775,41 DM. Dieses Schreiben wurde dem Kläger zur Kenntnis übersandt. Mit Schreiben vom 21.07.2000 an den Beigeladenen teilte die Beklagte mit, für die Zeit vom 01.04.2000 bis 30.06.2000 habe der Kläger unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 4.018.- DM Anspruch auf Beiträge in Höhe von 775,47 DM. Dieses Schreiben wurde dem Kläger gleichfalls zur Kenntnisnahme übersandt.

Gegen diese Mitteilungen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, bis zum Jahr 1999 seien als Berechnungsgrundlage für den Rentenversicherungsbeitrag noch 80% des pauschalierten Bemessungsentgelts zugrundegelegt worden. Seit dem 01.01.2000 erfolge die Berechnung nach der tatsächlich gezahlten Alhi. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da nach §§ 129 und 136 SGB III die Orientierung der Arbeitslosenunterstützung an den Arbeitnehmerverhältnissen festgeschrieben sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück mit der Begründung, die Berechnung der Beiträge entspreche der gesetzlichen Regelung in den §§ 157, 166 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI.

Hiergegen hat der Kläger am 12.09.2000 Klage zum SG Karlsruhe erhoben (S 15 AL 3223/00).

Mit Schreiben vom 18.10.2000 - dem Kläger gleichfalls bekanntgegeben - teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, der Kläger habe für die Zeit vom 01.07.2000 bis 30.09.2000 Anspruch auf Beiträge in Höhe von 777,79 DM.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2000 als unzulässig zurück mit der Begründung, durch das Schreiben vom 18.10.2000 sei keine Regelung gegenüber dem Kläger getroffen worden, es werde nicht mit unmittelbarer Rechtswirkung in seine Verhältnisse eingegriffen. An der insoweit noch abweichenden Auffassung im Widerspruchsbescheid vom 08.09.2000 werde nicht mehr festgehalten.

Hiergegen hat der Kläger am 20.11.2000 Klage zum SG Karlsruhe erhoben (S 15 AL 4124/00).

Mit Beschlüssen vom 28.12.2000 und 15.03.20001 hat das SG die Verfahren unter dem Aktenzeichen S 15 AL 3223/00 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die an den Kläger gerichteten Mitteilungen über die Höhe der an den Beigeladenen entrichteten Beiträge stellten keinen Verwaltungsakt dar. Eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide sei aber im Wege der Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Diese sei jedoch unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unbegründet. Die von der Beklagten zu übernehmenden Beiträge seien gem. § 207 SGB III auf die Höhe der Beiträge begrenzt, welche die Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur für Arbeit) ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen habe. Beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung seien bei Personen, die Alhi bezögen, seit dem 01.01.2000 die gezahlte Alhi (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI). Auf dieser gesetzlichen Grundlage habe die Beklagte Beiträge an den Beklagten abgeführt. Die gesetzliche Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzgeberischen Erwägungen, den Bundeshaushalt zu entlasten, bewegten sich im Rahmen des zulässigen Gestaltungsspielraumes. Eine Schlechterstellung gegenüber Arbeitnehmern, wie vom Kläger vorgetragen, liege nicht vor, denn von den Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III würden keine Steuern und Beiträge einbehalten und abgeführt. Der Kläger habe auch kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Berechnungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung unverändert beibehalten werde.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Neuberechnung seines Alg- und Alhi-Anspruchs. Er könne insbesondere aus dem Beschluss des BVerfG vom 24.05.2000 (1 BvL 1/98) keine für ihn günstige Rechtsposition herleiten. Das BVerfG habe ausgeführt, der Gesetzgeber habe sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen seien, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 01.01.1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei, und habe insoweit eine pauschale Erhöhung um 10% vorgeschlagen. Über den Alg-Anspruch des Klägers sei jedoch bereits bestandskräftig entschieden worden, so dass das Urteil des BVerfG nicht einschlägig sei.

Gegen den am 22.03.2001 mit Übergabe-Einschreiben zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.04.2001 Berufung eingelegt.

Mit Beschluss vom 15.01.2007 ist das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg gem. § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beigeladen worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. März 2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 25. April 2000 und 21. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000, den Bescheid vom 14. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 sowie den Bescheid vom 18. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme der entgegenstehenden Leistungsbescheide - Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld sowie Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen ab dem 12. August 1997 zu gewähren sowie - für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. September 2000 Beiträge in Höhe von 19,3% aus 80 v.H. des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Bemessungsentgelts an den Beigeladenen abzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung von höherem Alg, Uhg und Alhi unter Zugrundelegung eines höheren Bemessungsentgelts (I.) noch auf die Entrichtung höherer Beiträge zum Beigeladenen (II.).

I.

Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 14.9.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2000 zu Recht den Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 25.08.1997 gemäß § 44 SGB X abgelehnt.

Zutreffend ist zwar, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 25.08.1997 Widerspruch eingelegt hatte mit der Begründung, die Anspruchsdauer und seine Versicherungsnummer seien falsch, er bitte um Korrektur. Diesem Widerspruch hat die Beklagte durch den Erlass des Bescheides vom 24.09.1997 in vollem Umfang abgeholfen. Abgeholfen ist dem Widerspruch, wenn dem Begehren des Widerspruchsführers in vollem Umfang stattgegeben wird (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 8. Aufl. § 85 Rn. 2b). Durch den Erlass des Abhilfebescheides wurde das Widerspruchsverfahren in vollem Umfang erledigt.

Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24.09.1997, welche die Verpflichtung zur Rücknahme nach § 44 SGB X begründen könnten, liegen nicht vor. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Die Beklagte hat im Bescheid vom 25.08.1997 die Höhe des dem Kläger zustehenden Alg zutreffend festgesetzt. Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung beträgt das Alg für Arbeitslose ohne berücksichtigungsfähige Kinder 60 v.H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112 AFG). Arbeitsentgelt ist hierbei gem. § 112 Abs. 1 AFG das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Woche erzielt hat. Mehrarbeitszuschläge, Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, sowie einmalige und wiederkehrende Zuwendungen bleiben außer Betracht; dies gilt auch für Zuwendungen, die anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin endet. Der Bemessungszeitraum umfasst nach Abs. 2 die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum der letzten sechs Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat. Hierbei wird nach Abs. 3 für die Berechnung des in der Woche durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelts das im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl der Arbeitsstunden vervielfacht, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt. Arbeitsentgelt, das nach Monaten bemessen ist, gilt als in der Zahl von Arbeitsstunden erzielt, die sich ergibt, wenn die Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden mit dreizehn vervielfacht und durch drei geteilt wird. Nach § 112 Abs. 10 AFG ist das Arbeitsentgelt auf den nächsten durch 10 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag zu runden.

Der Kläger hat im bei der Entstehung des Anspruchs im Jahr 1997 zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum keine Einmalzahlungen erhalten. Nach § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung umfasste der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten sechs Monate der die Beschäftigungspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs. Dies war vorliegend die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 30.6.1997. In dieser Zeit hat der Kläger ein gleichbleibendes monatliches Bruttoentgelt erzielt, das auch seinem Leistungsanspruch zu Grunde gelegt worden ist. Erst durch das zum 01.01.1998 in Kraft getretene SGB III wurde in § 130 SGB III festgelegt, dass der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume umfasst, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind.

Der Kläger hat danach im Bemessungszeitraum ein monatlich gleich bleibendes Bruttoarbeitsentgelt von 4.078 DM erzielt. Daraus ergibt sich ein wöchentliches Arbeitsentgelt von durchschnittlich 941,08 DM (4.078 x 3: 13), gerundet 940 DM. Unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I entsprechenden Leistungsgruppe A hat die Beklagte zutreffend einen wöchentlichen allgemeinen Leistungssatz von 329,40 DM festgesetzt. Sie hat auch in der Folgezeit die Anpassungen des Alg und der Alhi zutreffend vorgenommen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere des Beschlusses vom 24.05.2000 (BVerfGE 102, 127). Das BVerfG hat in dieser Entscheidung ausgeführt, nach der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG hätten Beiträge einen unterschiedlichen Erfolgswert. Für diese Ungleichbehandlung seien hinreichende sachliche Gründe nicht ersichtlich. § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG sei seit dem 01.01.1997 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, für das Beiträge entrichtet worden seien, bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt werde. Der Gesetzgeber habe sicherzustellen, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werde, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 01.01.1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei.

Über den Anspruch des Klägers hat die Beklagte jedoch bereits mit Bescheid vom 24.09.1997 bestandskräftig entschieden. Eine Abänderung im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ist daher nicht möglich.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte bei der Festsetzung des der Alhi zugrunde zu legenden Bemessungsentgelts. § 200 Abs. 1 SGB III hatte durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2001 folgende Fassung erhalten:" Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht". Für Altfälle enthielt § 434c Abs. 4 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung folgende Regelung: "Für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, bleiben Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 außer Betracht".

Das BVerfG hat hierzu im Beschluss vom 26.09.2005 (1 BvR 1773/03 - NZS 2006, 247) ausgeführt, die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Alg und von Alhi, die sich dadurch ergebe, dass nur bei den ersteren Einmalzahlungen berücksichtigt würden, sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Art. 3 Abs. 1 GG sei auch nicht im Verhältnis der Bezieher von Alhi untereinander dadurch verletzt, dass bei der Bemessung der Alhi einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt würden. Zwar seien Berechtigte dadurch umso stärker benachteiligt, je höher der Anteil von Einmalzahlungen am gesamten Arbeitsentgelt sei. Diese unterschiedliche Behandlung sei jedoch hinreichend sachlich gerechtfertigt. Dem Gesetzgeber habe ein weiterer Gestaltungsspielraum als beim Alg zugestanden, da es sich bei der Alhi um eine steuer- und nicht um eine beitragsfinanzierte Leistung gehandelt habe. Er habe sich darauf berufen dürfen, die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessung der Alhi als einer grundsätzlich zeitlich unbegrenzten Leistung würde dazu führen, dass Personen, die in wirtschaftlich guten Zeiten arbeitslos würden und hohe Einmalzahlungen erhalten hätten, auf Dauer gegenüber Arbeitslosen bevorzugt würden, die in wirtschaftlich schlechten Zeiten arbeitslos geworden seien und nur niedrige Einmalzahlungen erhalten hätten.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entrichtung höherer Beiträge durch die Beklagte an den Beigeladenen.

Bei den Mitteilungen der Beklagten an den Kläger über die an den Beigeladenen entrichteten Beiträge handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i. S. von § 31 SGB X. Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden den Kläger allein über den Inhalt ihrer Schreiben an den Beigeladenen in Kenntnis gesetzt und keine "Regelung" gegenüber dem Kläger getroffen. Sie hat vielmehr gegenüber dem Kläger lediglich der ihr aus Gründen des Datenschutzes auferlegten gesetzlichen Informationspflicht genügt und damit ohne erkennbaren Rechtsfolgewillen eine bloße Wissenserklärung abgegeben (Engelmann in: von Wulffen, SGB X § 31 Rn. 52). Eine Anfechtungsklage ist deshalb nicht zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Das SG hat jedoch zutreffend entschieden, dass hinsichtlich einer Überprüfung der Höhe der von der Beklagten an den Beigeladenen entrichteten Beiträge eine Leistungsklage zulässig ist. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Das BSG hat zwar entschieden (Urteil vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Nr. 1; Urteil vom 26.01.2005 - B 12 AL 2/04 R - in juris), die Bezieher von Alhi hätten keinen im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG durchsetzbaren Anspruch gegen die Bundesagentur auf Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung. Durch die Verpflichtung der Bundesagentur zur Meldung der Beitragsgrundlagen erwachse ihr keine eigene Entscheidungskompetenz. Vielmehr habe allein der Rentenversicherungsträger als Gläubiger der in Frage stehenden Forderungen die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung der unmittelbar an ihn zu entrichtenden Pflichtbeiträge zu überwachen. Allein er sei zum Erlass der entsprechenden Verwaltungsakte ermächtigt. Damit gelte grundsätzlich nichts anderes als für Arbeitnehmer, die den Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen und deren Höhe ebenfalls nicht mit ihrem Arbeitgeber, sondern zulässig allein mit der in diesen Fällen zuständigen Einzugsstelle auszutragen hätten.

Die vorliegende Konstellation ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass keine Beiträge an den Rentenversicherungsträger abzuführen sind, sondern an deren Stelle ein Anspruch auf Übernahme der Beiträge an die Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe besteht. Diese kann jedoch weder überprüfen, ob Beiträge in zutreffender Höhe abgeführt werden, noch kann sie Verwaltungsakte hinsichtlich der Beiträge erlassen. Eine Überprüfung der von der Beklagten zu entrichtenden Beiträge kann damit allein im Rechtsschutzverfahren gegen die Beklagte erfolgen.

Rechtsgrundlage für die Entrichtung von Beiträgen für den Kläger an den Beigeladenen ist § 207 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Danach haben Bezieher von Alg, Alhi, UHG oder ÜG, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI), Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherung- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind. Nach Abs. 2 übernimmt die Bundesagentur höchstens die vom Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherung- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. Die von der Bundesagentur zu übernehmenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte (Abs. 3).

Bis zum 31.12. 1999 galten gem. § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI als beitragspflichtige Einnahmen beim Bezug von Alhi 80 Prozent des der Alhi zu Grunde gelegten Arbeitsentgeltes, vervielfältigte mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Alhi durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Alhi geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechender Anwendung von Nr. 2 ergebenden Einnahmen. Die beitragspflichtigen Einnahmen bei Beziehern von Alhi wurden durch Art. 220 Nr. 2 und 6 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes vom 22.12.1999 (HSanG) mit Wirkung vom 01.01.2000 geändert. Beitragsbemessungsgrundlage ist seit Januar 2000 der Zahlbetrag der Alhi (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI). Diesen hat die Beklagte zutreffend zugrundegelegt.

Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Regelung in § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung bestehen nicht. Das BSG hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 8.12.2005 - B 13 RJ 49/04 R - SGb 2006, 92), Art. 14 GG sei durch die Neufassung nicht verletzt. Ein Eingriff in eine eigentumsähnliche Position liege hinsichtlich der Absenkung der wegen des Alhi-Bezugs zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung ab 01.01.2000 nicht vor, denn der Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung auf Grund der Alhi könne kein intensiverer verfassungsrechtlicher Schutz zukommen als der Alhi selbst, die grundsätzlich nicht durch Art. 14 GG geschützt sei. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Orientierung der Beiträge zur Alterssicherung am Zahlbetrag der Lohnersatzleistung sei nicht sachwidrig. Die Regelung greife auch nicht in den von der Verfassung gewährleisteten Rückwirkungsschutz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 GG) ein. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege nicht vor, weil nicht in abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Tatbestände eingegriffen werde. Eine unechte Rückwirkung sei grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, da das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt sei. Eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der begünstigenden Regelung und dem öffentlichen Interesse an der Änderung führe nicht zu einem Überwiegen schutzwürdigen Vertrauens. Nachdem der Gesetzgeber in der Vergangenheit mehrmals die Bestimmungen über die Berücksichtigung und Bewertung von Zeiten des Alhi-Bezugs in der Rentenversicherung geändert habe, könne sich der Kläger nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Dauerhaftigkeit der Regelung berufen. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

Die Beklagte hat die an den Beigeladenen abzuführenden Beträge auch zutreffend festgesetzt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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