Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1831/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3121/05 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. für das bereits abgeschossene Klageverfahren vor dem SG (S 7 AL 2592/03).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 22. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2003 aller Voraussicht nach als rechtmäßig und die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, gerichtet auf eine von ihr seit 1. September 2003 absolvierte Umschulung zur Erzieherin.
Gemäß § 97 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB III Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Im Fall der Klägerin, die allein die Förderung der von ihr bereits vor Klageerhebung begonnenen Umschulung zur Erzieherin begehrt, liegen bereits die Rechtsvoraussetzungen für die von ihr geltend gemachten Leistungen nicht vor. Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin im Sinne der §§ 97 Abs. 1, 19 Abs. 1 SGB III behindert ist, weil ihre Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und sie deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt. Dies erscheint zweifelhaft, nachdem die Klägerin nach ihrem Vortrag im Klageverfahren seit Beginn der Umschulung am 1. September 2003 beschwerdefrei ist, obwohl die Ausbildung theoretischen Unterricht an vier Tagen in der Woche beinhaltet, also ganz überwiegend eine sitzende Haltung erfordert. Jedenfalls kann die von ihr absolvierte Umschulung zur Erzieherin aber nicht geeignet und erforderlich sein, einer bezogen auf ihre bisherige Tätigkeit einer Steuerfachangestellten bestehenden, mit Wirbelsäulenbeschwerden begründeten erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken. Das Berufsbild der Erzieherin ist, wie Arbeitsamtsärztin E. in ihrem Gutachten vom 8. Juli 2003 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, durch eine höhere Belastung der Wirbelsäule gekennzeichnet als dasjenige der Steuerfachangestellten und setzt grundsätzlich einen gesunden Bewegungsapparat voraus. Für das SG bestand – ebenso wie für den Senat – kein Anlass an der erforderlichen berufskundlichen Sachkenntnis von Arbeitsamtsärztin E. zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund war das SG auch nicht gehalten, medizinische Ermittlungen im Hinblick auf den Schweregrad der von der Klägerin geklagten Wirbelsäulenbeschwerden zu veranlassen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. für das bereits abgeschossene Klageverfahren vor dem SG (S 7 AL 2592/03).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 22. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2003 aller Voraussicht nach als rechtmäßig und die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, gerichtet auf eine von ihr seit 1. September 2003 absolvierte Umschulung zur Erzieherin.
Gemäß § 97 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB III Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Im Fall der Klägerin, die allein die Förderung der von ihr bereits vor Klageerhebung begonnenen Umschulung zur Erzieherin begehrt, liegen bereits die Rechtsvoraussetzungen für die von ihr geltend gemachten Leistungen nicht vor. Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin im Sinne der §§ 97 Abs. 1, 19 Abs. 1 SGB III behindert ist, weil ihre Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und sie deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt. Dies erscheint zweifelhaft, nachdem die Klägerin nach ihrem Vortrag im Klageverfahren seit Beginn der Umschulung am 1. September 2003 beschwerdefrei ist, obwohl die Ausbildung theoretischen Unterricht an vier Tagen in der Woche beinhaltet, also ganz überwiegend eine sitzende Haltung erfordert. Jedenfalls kann die von ihr absolvierte Umschulung zur Erzieherin aber nicht geeignet und erforderlich sein, einer bezogen auf ihre bisherige Tätigkeit einer Steuerfachangestellten bestehenden, mit Wirbelsäulenbeschwerden begründeten erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken. Das Berufsbild der Erzieherin ist, wie Arbeitsamtsärztin E. in ihrem Gutachten vom 8. Juli 2003 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, durch eine höhere Belastung der Wirbelsäule gekennzeichnet als dasjenige der Steuerfachangestellten und setzt grundsätzlich einen gesunden Bewegungsapparat voraus. Für das SG bestand – ebenso wie für den Senat – kein Anlass an der erforderlichen berufskundlichen Sachkenntnis von Arbeitsamtsärztin E. zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund war das SG auch nicht gehalten, medizinische Ermittlungen im Hinblick auf den Schweregrad der von der Klägerin geklagten Wirbelsäulenbeschwerden zu veranlassen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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