Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 316/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 888/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 28.08.2006 die Leistung bis 31.03.2007 bewilligt.
Am 25.09.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht Landshut (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich gegen eine "Leistungskürzung in Abhängigkeit vom Verfahren = Willkür" gewandt. Er hat ein Schreiben der Bg. vom 22.09.2006 vorgelegt, in dem ihm bis 09.10.2006 Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dem Vorwurf, er habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, zu äußern.
Mit Beschluss vom 30.10.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht erkennbar, da der Bf. existenzsichernde Leistungen erhalte. Auch sei kein Grund erkennbar, weshalb der Kläger eines einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich eines möglichen Amtsmissbrauches bedürfe. Die Bg. sei darum bemüht, dem Bf. eine geeignete Arbeitsmöglichkeit zu verschaffen, wobei dies offensichtlich nicht immer auf die ungeteilte Zustimmung des Bf. stoße. Ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln sei insoweit nicht erkennbar.
Mit seiner Beschwerde bittet der Kläger um Überprüfung, ob eine Eingliederungsvereinbarung bei einem festen Arbeitsverhältnis zumutbar sei. Außerdem verweist er auf von der Bg. mittlerweile ergriffenen Sanktionen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, soweit sie nicht den beim SG anhängig gewesenen Streitgegenstand betrifft. Im Übrigen ist sie nicht begründet.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen. Der Bf. hat sich vor dem SG gegen ein Anhörungsschreiben gewandt, in dem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu einem Sachverhalt, der Gegenstand einer Absenkung der Leistung sein kann, zu äußern. Ein Rechtsmittel gegen ein solches Anhörungsschreiben ist nicht zulässig, weshalb insoweit naturgemäß auch kein einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommt. Entgegen einen nach Durchführung des Anhörungsverfahrens erlassenen, den Bf. belastenden Verwaltungsakt sind Rechtsmittel zulässig. Dies ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, soweit sie sich auf eine Eingliederungsvereinbarung bezieht. Dieser Streitgegenstand steht nicht im Zusammenhang mit dem beim SG anhängig gewesenen, weshalb eine Einbeziehung in das Beschwerdeverfahren entsprechend § 99 SGG nicht in Betracht kommt, zumal die Bg. diesem widersprochen hat.
Wegen fehlender Erfolgsaussicht hat das SG zu Recht die Bewilligung von PKH gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO abgelehnt. Aus dem gleichen Grunde kommt auch die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 28.08.2006 die Leistung bis 31.03.2007 bewilligt.
Am 25.09.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht Landshut (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich gegen eine "Leistungskürzung in Abhängigkeit vom Verfahren = Willkür" gewandt. Er hat ein Schreiben der Bg. vom 22.09.2006 vorgelegt, in dem ihm bis 09.10.2006 Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dem Vorwurf, er habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, zu äußern.
Mit Beschluss vom 30.10.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht erkennbar, da der Bf. existenzsichernde Leistungen erhalte. Auch sei kein Grund erkennbar, weshalb der Kläger eines einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich eines möglichen Amtsmissbrauches bedürfe. Die Bg. sei darum bemüht, dem Bf. eine geeignete Arbeitsmöglichkeit zu verschaffen, wobei dies offensichtlich nicht immer auf die ungeteilte Zustimmung des Bf. stoße. Ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln sei insoweit nicht erkennbar.
Mit seiner Beschwerde bittet der Kläger um Überprüfung, ob eine Eingliederungsvereinbarung bei einem festen Arbeitsverhältnis zumutbar sei. Außerdem verweist er auf von der Bg. mittlerweile ergriffenen Sanktionen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, soweit sie nicht den beim SG anhängig gewesenen Streitgegenstand betrifft. Im Übrigen ist sie nicht begründet.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen. Der Bf. hat sich vor dem SG gegen ein Anhörungsschreiben gewandt, in dem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu einem Sachverhalt, der Gegenstand einer Absenkung der Leistung sein kann, zu äußern. Ein Rechtsmittel gegen ein solches Anhörungsschreiben ist nicht zulässig, weshalb insoweit naturgemäß auch kein einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommt. Entgegen einen nach Durchführung des Anhörungsverfahrens erlassenen, den Bf. belastenden Verwaltungsakt sind Rechtsmittel zulässig. Dies ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, soweit sie sich auf eine Eingliederungsvereinbarung bezieht. Dieser Streitgegenstand steht nicht im Zusammenhang mit dem beim SG anhängig gewesenen, weshalb eine Einbeziehung in das Beschwerdeverfahren entsprechend § 99 SGG nicht in Betracht kommt, zumal die Bg. diesem widersprochen hat.
Wegen fehlender Erfolgsaussicht hat das SG zu Recht die Bewilligung von PKH gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO abgelehnt. Aus dem gleichen Grunde kommt auch die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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