Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 125/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 898/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.10.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der laufenden Leistung für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Antragstellerin erhält Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 33,34 EUR monatlich. Ihre Heizkostenvorauszahlung beträgt monatlich 40,00 EUR. Davon zog die Antragsgegnerin jeweils 1/6 Warmwasserkosten ab. Mit Schreiben vom 07.11.2005 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, nach der letzten Abrechnung betrage der monatliche Abschlag ab 01.11.2005 70,00 EUR.
Mit Bescheid vom 03.05.2006 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit ab Mai 2006 unter Berücksichtigung von angemessenen Heizkosten in Höhe von 40,00 EUR. Diesbezüglich stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.08.2006 einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Am 18.09.2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Bayreuth den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, ihr höhere Leistungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Heizkostenabschlages zu gewähren. Mit Beschluss vom 19.10.2006 hat das Sozialgericht diesen Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Heizkostenvorauszahlung und den von der Antragsgegnerin anerkannten Heizkosten sei gering. Eine vorläufige Leistung durch die Antragsgegnerin würde eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung darstellen.
Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Heizkörper hätten sich nicht regulieren lassen. Diesbezüglich hat sie eine Bestätigung des Vermieters eingereicht, lt. derer die Heizung seit Ende 2005 defekt gewesen sei und erst im November 2006 repariert worden sei. Die Raumtemperatur habe sich nicht regulieren lassen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend fehlt es sowohl an einem Anordnungsgrund wie auch an einem Anordnungsanspruch. Hinsichtlich des fehlenden Anordnungsgrundes kann gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführung des SG verwiesen werden.
Ein Anordnungsanspruch besteht bereits deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin allenfalls die angemessenen Heizkosten zu übernehmen hat. Wenn die Heizkosten jedoch aufgrund technischer Mängel der Heizungsanlage erheblich über dem Angemessenen liegen, so ist es nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, diese Kosten zu finanzieren. Vielmehr muss sich die Antragstellerin bei Mängeln der Heizungsanlage an ihren Vermieter wenden, der diese Mängel auch mit seiner Bestätigung zur Vorlage beim Sozialgericht anerkannt hat.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der laufenden Leistung für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Antragstellerin erhält Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 33,34 EUR monatlich. Ihre Heizkostenvorauszahlung beträgt monatlich 40,00 EUR. Davon zog die Antragsgegnerin jeweils 1/6 Warmwasserkosten ab. Mit Schreiben vom 07.11.2005 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, nach der letzten Abrechnung betrage der monatliche Abschlag ab 01.11.2005 70,00 EUR.
Mit Bescheid vom 03.05.2006 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit ab Mai 2006 unter Berücksichtigung von angemessenen Heizkosten in Höhe von 40,00 EUR. Diesbezüglich stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.08.2006 einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Am 18.09.2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Bayreuth den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, ihr höhere Leistungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Heizkostenabschlages zu gewähren. Mit Beschluss vom 19.10.2006 hat das Sozialgericht diesen Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Heizkostenvorauszahlung und den von der Antragsgegnerin anerkannten Heizkosten sei gering. Eine vorläufige Leistung durch die Antragsgegnerin würde eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung darstellen.
Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Heizkörper hätten sich nicht regulieren lassen. Diesbezüglich hat sie eine Bestätigung des Vermieters eingereicht, lt. derer die Heizung seit Ende 2005 defekt gewesen sei und erst im November 2006 repariert worden sei. Die Raumtemperatur habe sich nicht regulieren lassen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend fehlt es sowohl an einem Anordnungsgrund wie auch an einem Anordnungsanspruch. Hinsichtlich des fehlenden Anordnungsgrundes kann gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführung des SG verwiesen werden.
Ein Anordnungsanspruch besteht bereits deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin allenfalls die angemessenen Heizkosten zu übernehmen hat. Wenn die Heizkosten jedoch aufgrund technischer Mängel der Heizungsanlage erheblich über dem Angemessenen liegen, so ist es nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, diese Kosten zu finanzieren. Vielmehr muss sich die Antragstellerin bei Mängeln der Heizungsanlage an ihren Vermieter wenden, der diese Mängel auch mit seiner Bestätigung zur Vorlage beim Sozialgericht anerkannt hat.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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