Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 SO 60/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 911/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 13.10.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der schwerbehinderte Kläger bezog Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und ab 01.01.2005 Leistungen gemäß § 41 SGB XII. In seinem Fortzahlungsantrag vom 30.04.2005 gab er an, das Merkzeichen G sei nicht zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 28.06.2005, geändert durch Bescheid vom 26.07.2005, bewilligte ihm die Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006. Wegen Änderung des Unterkunftsbedarfs erkannte die Beklagte höhere Leistungen ab 01.11.2005 zu (Bescheid vom 31.10.2005).
Am 17.11.2005 teilte der Kläger mit, das Merkzeichen G sei mit dem am 03.05.2005 ausgestellten Ausweis für die Zeit ab 30.01.2005 zuerkannt worden. Er beantrage daher wegen dieser wesentlichen Änderung die Bewilligung eines Mehrbedarfs in Höhe von 57,97 EUR monatlich ab 01.01.2005. Außerdem liege sein Strombedarf (32,00 EUR monatlich) über dem Regelbedarf (ca 27,00 EUR). Wasser müsse er mit einem Boiler erhitzen und er benütze einen uralten Gefrierschrank sowie eine alte Waschmaschine. Im Übrigen legte er gegen den Bescheid vom 31.10.2005 Widerspruch ein.
Mit Teilabhilfebescheid vom 07.12.2005 bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs vom 01.11.2005 bis 30.06.2006. Gemäß § 44 SGB XII, der lex specialis zu § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei, sei der Mehrbedarf erst ab Mitteilung durch den Kläger zu berücksichtigen.
Den Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2006 zurück, soweit ihm nicht abgeholfen worden sei. Der Mehrbedarf sei erst ab 01.11.2005 anzuerkennen. Höhere Stromkosten seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger verbrauche ca 5,00 EUR mehr Strom monatlich als im Regelsatz berücksichtigt. Diese Stromkosten könne er durch sein Verbrauchsverhalten senken, nämlich durch Beschaffung neuerer Geräte. Die Kosten hierfür seien wiederum im Regelsatz enthalten.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, § 44 SGB XII sei verfassungswidrig und nicht lex specialis zu § 48 SGB X. Die Beklagte habe gegen ihre Auskunftspflicht verstoßen. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Mehrbedarf in Höhe von 57,97 EUR monatlich auch für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 zu bezahlen. Gleichzeitig hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.10.2006 abgewiesen. Die am 17.11.2005 mitgeteilte Änderung sei erst ab 01.11.2005 zu berücksichtigen. § 44 SGG XII sei lex specialis zu § 48 SGB X und verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Bei den Leistungen gemäß dem 4.Kapitel des SGB XII handele es sich im Gegensatz zu Leistungen nach dem 3.Kapitel des SGB XII um Leistungen auf Antrag. Dieser Unterschied rechtfertige auch die Regelung des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Eine Beratungspflicht habe die Beklagte nicht verletzt. Es bestehe keine Pflicht, jeden Antragsteller über § 44 SGB XII und die Bedeutung des Merkzeichens G aufzuklären. Auch höhere Stromkosten seien nicht zu erstatten.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die erst am 29.09.2006 beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht hat das SG mangels Erfolgsaussicht mit Beschluss vom 13.10.2006 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 02.10.2006 abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Es sei auf die Gültigkeit des Ausweises abzustellen. Die Beklagte sei zur Aufklärung verpflichtet. Es sei die Rechtsfrage zu klären, ob § 44 SGB XII lex specialis unter Vorschrift zu § 48 SGB X sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben. Es genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht zwar eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73a RdNr 7), der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet dabei, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen darf und muss. Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, er muss aber immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig. Der Standpunkt des Antragstellers muss zumindest objektiv vertretbar sein (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 51.Aufl, § 114 RdNr 87; Keller/Leitherer aaO).
Vorliegend ist keine solche hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des SG in seinen Beschluss vom 13.10.2006 unter Hinweis auf die Begründung des Gerichtsbescheides vom 02.10.2006 gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen werden. Zwar liegt bezüglich des Verhältnisses von § 44 SGB XII zu § 48 SGB X noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vor. Nach allgemeiner Auffassung wie auch dem Wortlaut des Gesetzes ist jedoch eine Änderung der Verhältnisse erst ab Mitteilung durch den Betroffenen über die eingetretene Änderung gemäß § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen (vgl hierzu Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 44 RdNr 1; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 44 RdNr 8; Brühl/Schoch in LPK - SGB XII § 44 RdNr 7; Kreiner in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 44 SGB XII RdNr 10).
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben, denn die Beklagte trifft keine Beratungspflicht, wenn sie vom Antragsverfahren bezüglich des Merkzeichens G keine Kenntnis hat.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der schwerbehinderte Kläger bezog Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und ab 01.01.2005 Leistungen gemäß § 41 SGB XII. In seinem Fortzahlungsantrag vom 30.04.2005 gab er an, das Merkzeichen G sei nicht zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 28.06.2005, geändert durch Bescheid vom 26.07.2005, bewilligte ihm die Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006. Wegen Änderung des Unterkunftsbedarfs erkannte die Beklagte höhere Leistungen ab 01.11.2005 zu (Bescheid vom 31.10.2005).
Am 17.11.2005 teilte der Kläger mit, das Merkzeichen G sei mit dem am 03.05.2005 ausgestellten Ausweis für die Zeit ab 30.01.2005 zuerkannt worden. Er beantrage daher wegen dieser wesentlichen Änderung die Bewilligung eines Mehrbedarfs in Höhe von 57,97 EUR monatlich ab 01.01.2005. Außerdem liege sein Strombedarf (32,00 EUR monatlich) über dem Regelbedarf (ca 27,00 EUR). Wasser müsse er mit einem Boiler erhitzen und er benütze einen uralten Gefrierschrank sowie eine alte Waschmaschine. Im Übrigen legte er gegen den Bescheid vom 31.10.2005 Widerspruch ein.
Mit Teilabhilfebescheid vom 07.12.2005 bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs vom 01.11.2005 bis 30.06.2006. Gemäß § 44 SGB XII, der lex specialis zu § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei, sei der Mehrbedarf erst ab Mitteilung durch den Kläger zu berücksichtigen.
Den Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2006 zurück, soweit ihm nicht abgeholfen worden sei. Der Mehrbedarf sei erst ab 01.11.2005 anzuerkennen. Höhere Stromkosten seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger verbrauche ca 5,00 EUR mehr Strom monatlich als im Regelsatz berücksichtigt. Diese Stromkosten könne er durch sein Verbrauchsverhalten senken, nämlich durch Beschaffung neuerer Geräte. Die Kosten hierfür seien wiederum im Regelsatz enthalten.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, § 44 SGB XII sei verfassungswidrig und nicht lex specialis zu § 48 SGB X. Die Beklagte habe gegen ihre Auskunftspflicht verstoßen. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Mehrbedarf in Höhe von 57,97 EUR monatlich auch für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 zu bezahlen. Gleichzeitig hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.10.2006 abgewiesen. Die am 17.11.2005 mitgeteilte Änderung sei erst ab 01.11.2005 zu berücksichtigen. § 44 SGG XII sei lex specialis zu § 48 SGB X und verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Bei den Leistungen gemäß dem 4.Kapitel des SGB XII handele es sich im Gegensatz zu Leistungen nach dem 3.Kapitel des SGB XII um Leistungen auf Antrag. Dieser Unterschied rechtfertige auch die Regelung des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Eine Beratungspflicht habe die Beklagte nicht verletzt. Es bestehe keine Pflicht, jeden Antragsteller über § 44 SGB XII und die Bedeutung des Merkzeichens G aufzuklären. Auch höhere Stromkosten seien nicht zu erstatten.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die erst am 29.09.2006 beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht hat das SG mangels Erfolgsaussicht mit Beschluss vom 13.10.2006 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 02.10.2006 abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Es sei auf die Gültigkeit des Ausweises abzustellen. Die Beklagte sei zur Aufklärung verpflichtet. Es sei die Rechtsfrage zu klären, ob § 44 SGB XII lex specialis unter Vorschrift zu § 48 SGB X sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben. Es genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht zwar eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73a RdNr 7), der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet dabei, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen darf und muss. Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, er muss aber immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig. Der Standpunkt des Antragstellers muss zumindest objektiv vertretbar sein (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 51.Aufl, § 114 RdNr 87; Keller/Leitherer aaO).
Vorliegend ist keine solche hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des SG in seinen Beschluss vom 13.10.2006 unter Hinweis auf die Begründung des Gerichtsbescheides vom 02.10.2006 gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen werden. Zwar liegt bezüglich des Verhältnisses von § 44 SGB XII zu § 48 SGB X noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vor. Nach allgemeiner Auffassung wie auch dem Wortlaut des Gesetzes ist jedoch eine Änderung der Verhältnisse erst ab Mitteilung durch den Betroffenen über die eingetretene Änderung gemäß § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen (vgl hierzu Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 44 RdNr 1; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 44 RdNr 8; Brühl/Schoch in LPK - SGB XII § 44 RdNr 7; Kreiner in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 44 SGB XII RdNr 10).
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben, denn die Beklagte trifft keine Beratungspflicht, wenn sie vom Antragsverfahren bezüglich des Merkzeichens G keine Kenntnis hat.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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