L 7 B 917/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 416/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 917/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) hat am 13.11.2006 beim Sozialgericht Landshut (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich gegen ein Anhörungsschreiben vom 27.10.2006 gewandt, in dem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer in Betracht kommenden Absenkung des Arbeitslosengelds (Alg) II gegeben wurde. Mit Beschluss vom 14.11.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Das Anhörungsschreiben stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) X dar. Im Übrigen sei dieses Anhörungsschreiben bereits Gegenstand des Verfahrens S 13 AS 391/06 ER, worüber die Kammer am 09.11.2006 durch Beschluss entschieden habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die ohne Begründung eingegangene Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Schon aus prozessualen Gründen kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht, da das SG in dieser Sache bereits in einem anderen Verfahren entschieden hat. Die diesbezügliche Beschwerde L 7 B 915/06 AS ER hat der Senat mit Beschluss vom 15.01.2007 zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Wegen fehlender Erfolgsaussicht kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht in Betracht.
Rechtskraft
Aus
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