L 3 U 267/03.Ko C

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 267/03.Ko C
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Statthaftigkeit der Rüge gegeben, wenn im Wesentlichen gerügt wird, dass die angefochtene endgültige Kostenentscheidung (§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 JVEG) nicht hätte vom Einzelrichter getroffen werden dürfen, sondern nur vom Senat insgesamt, wodurch das rechtliche Gehör und damit auch der gesetzliche Richter verweigert worden sei. Eine als Regelfall vorgesehene Einzelrichterentscheidung in Kostensachen kann grundsätzlich keine Verletzung eines rechtlichen Gehörs begründen. Sofern die Anhörungsrüge hier auf § 178a SGG gestützt wird, ist sie nicht statthaft, weil für Kostenentscheidung nur die Anhörungsrüge nach § 4a JVEG vorgesehen ist und eine Entscheidung, gegen die eine Rüge nach § 178a SGG erhoben werden könnte, nicht vorliegt. Auch ein im angefochtenen Beschluss unterbliebener Hinweis auf die seit dem 01.01.2005 die Gegenvorstellung ersetzende Anhörungsrüge ändert am Ergebnis nichts.
Die Anhörungsrügen und Gegenvorstellung des Antragstellers vom 18. Oktober 2006 werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antragsteller (As.) erhebt gegen den ablehnenden Kostenbeschluss (Fahrtkostenentschädigung) vom 18. September 2006 Anhörungsrügen nach § 4a JVEG und § 178a SGG sowie Gegenvorstellung. Nach § 4a Abs.1 JVEG ist deshalb das Kostenverfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach Abs.2 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Regelung des § 178a SGG ist insoweit identisch.

Nachdem der As. im Wesentlichen rügt, die angefochtene endgültige Kostenentscheidung (§ 4 Abs.4 Sätze 2 und 3 JVEG) hätte nicht vom Einzelrichter getroffen werden dürfen, sondern nur vom Senat insgesamt, wodurch ihm das rechtliche Gehör und damit auch der gesetzliche Richter verweigert worden sei, kann davon ausgegangen werden, dass die Anhörungsrüge nach § 4a Abs.1 JVEG statthaft ist.

Die Rüge ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben wurde. Der angefochtene Beschluss vom 18. September 2006, dem unter Hinweis auf § 4 Abs.7 JVEG und die Benennung des zuständigen Einzelrichters zu entnehmen war, dass eine entsprechende Einzelrichterentscheidung in Kostensachen erging, wurde dem As. am 21. September 2006 ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte der As. Kenntnis davon, dass, wie bereits in der am 22. Juni 2006 erfolgten ablehnenden Kostenentscheidung über einen von ihm beantragten Vorschuss, in Kostensachen grundsätzlich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers Entscheidungen des Kostensenats als Einzelrichterentscheidung erfolgen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 2006 über das Ablehnungsgesuch des As. gegenüber dem betroffenen Einzelrichter Bezug genommen. Abgesehen davon, dass eine als Regelfall vorgesehene Einzelrichterentscheidung in Kostensachen grundsätzlich keine Verletzung eines rechtlichen Gehörs begründen kann und der As. bereits dem Beschluss vom 22. Juni 2006 die Möglichkeit einer Einzelrichter-Kostenentscheidung entnehmen konnte, spätestens jedoch dem angefochtenen Beschluss vom 18. September 2006, wären die Anhörungsrügen nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, d.h. Kenntnis des angefochtenen Beschlusses (21. Dezember 2006) zulässig gewesen. Die am 18. Oktober 2006 eingegangenen Anhörungsrügen sind demnach verspätet.

Sofern der As. seine Anhörungsrüge auf § 178a SGG stützt, ist sie nicht statthaft, weil für Kostenentscheidung nur die Anhörungsrüge des § 4a JVEG vorgesehen ist und eine Entscheidung, gegen die eine Rüge nach § 178 SGG erhoben werden könnte, nicht vorliegt.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass in dem angefochtenen Beschluss nicht auf die seit dem 01.01.2005 die Gegenvorstellung ersetzende Anhörungsrüge hingewiesen wurde. Bereits die frühere Gegenvorstellung stellte keinen förmlichen Rechtsbehelf dar, sondern nur einen außerhalb des Gesetzes durch Richterrecht geschaffenen Rechtsbehelf gegen Beschlüsse, wodurch im Wesentlichen eine richterliche Selbstkontrolle durch den judex a quo ermöglicht werden sollte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar 8. Auflage, Rdnr.1 zu § 178). Auch die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel im technischen Sinn, sondern ebenfalls ein außerordentlicher Rechtsbehelf ähnlich der Wiederaufnahme oder der Wiedereinsetzung, der auch die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich unberührt lässt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist deswegen auch nicht nötig (vgl. mit weiteren Nachweisen Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Rdnr.2 zu § 178 sowie Rdnr.2 zu § 66).

Nachdem die Gegenvorstellung zwischenzeitlich durch die Anhörungsrüge ersetzt wurde (s.o.) ist sie grundsätzlich gegen unanfechtbare Beschlüsse nicht mehr statthaft. Falls man dennnoch die Auffassung vertreten sollte, sie sei noch weiterhin statthaft, weil sie das Ziel verfolge, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, konnte der As. jedenfalls nicht vortragen, dass die von ihm angefochtene Entscheidung vom 18. September 2006 in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz stehen würde und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen wäre, so dass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder dass die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde. Da der As. vielmehr nur im Wesentlichen die Einzelrichterentscheidung gerügt hat und trotz seiner Hinweise auf spätere Schriftsätze entsprechend gravierende Gesetzesverletzungen weder entsprechend benannt noch inhaltlich vorgetragen hat, ist auch seine Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen.

Sofern der As. sinngemäß rügt, das Gericht hätte ihm vor der Entscheidung am 18. September 2006 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 5. Oktober 2006 eingeräumt, die er nach Erlass des Beschlusses nicht mehr hätte nutzen können, übersieht er, dass er mit Fax vom 15. September 2006 sowohl dem Gericht als auch dem Antragsgegner (Ag.) gegenüber eine Frist zur Entscheidung bis zum 21. August 2006 (gemeint war wohl der 21. September 2006) gesetzt hat. Damit gab er klar zu erkennen, dass er spätestens bis zum 21. September 2006 eine gerichtliche Entscheidung wünsche und es ihm auf die eingeräumte Frist bis 5. Oktober 2006 nicht mehr ankomme. Ein derartiges (widersprüchliches) Verhalten ist jedenfalls nicht geeignet, eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung zu begründen.

Nachdem beide außerordentlichen Rechtsbehelfe unzulässig sind, ist auf die in den nachfolgenden Schriftsätzen enthaltenen Begründungen nicht mehr einzugehen. Eine Änderung des Kostenbeschlusses vom 18. September 2006 ist nicht veranlasst.

Diese Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss (§ 4a Abs.4 Satz 4 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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