L 20 R 691/03.Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 691/03.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Die vom Antragsteller geschilderte schwere Erkrankung seiner Mutter und deren Ableben sind nicht geeignet, den Antrag auf Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. Sofern der Antragsteller angibt, offensichtlich unter dem Druck dieser Ereignisse die Erstellung der Gutachtensrechnung übersehen zu haben, kann dies nicht als ausreichende Entschuldigung angesehen werden. Ein entsprechender Vermerk in seinem Arbeitskalender von ihm oder seiner Hilfskraft wäre bei ordnungsgemäßer Praxisführung zu erwarten gewesen. Im Übrigen konnte der Antragsteller nicht darlegen, dass er nach Erstellung des Gutachtens gesundheitlich nicht in der Lage war, seine Abrechnung entsprechend rechtzeitig einzureichen.
Der Antrag vom 24.11.2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Gründe:

Der vom Antragsteller (As.) nach Hinweis des Kostenbeamten vom 24.11.2006 und dessen vorausgegangenem Schreiben vom 13.10.2006 am 28.11.2006 bei Gericht eingegangene Antrag vom 24.11.2006 auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen. Sein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung (§§ 1 Abs.1 Nr.3, Abs.2 Satz 1 und 2, 2 Abs.1 JVEG) für sein am 07.06.2006 erstelltes Gutachten vom 02.06.2006 erlischt gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die ihn herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Im Fall der ärztlichen Untersuchung und schriftlichen Begutachtung beginnt diese Frist mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr.2 JVEG). Da das Gutachten bei Gericht am 07.06.2006 einging, ist dieser Zeitpunkt für den Fristbeginn maßgebend, so dass der Vergütungsanspruch erloschen ist.

Diese Fristversäumnis kann auch nicht durch die in § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Denn der As. war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs.1 JVEG gehindert, abgesehen davon, dass er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses die Tatsachen glaubhaft machte, welche eine Wiedereinsetzung begründen könnten. Die von ihm geschilderte schwere Erkrankung seiner Mutter und deren Ableben am 06.05.2006 jedenfalls ist nicht geeignet, den Antrag auf Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. Sofern der As. angibt, offensichtlich unter dem Eindruck dieser Ereignisse die Erstellung der Gutachtensrechnung übersehen zu haben, kann dies nicht als ausreichende Entschuldigung angesehen werden. Ein entsprechender Vermerk in seinem Arbeitskalender von ihm oder seiner Hilfskraft wäre bei ordnungsgemäßer Praxisführung zu erwarten gewesen, zumal das ihm zugesandte Entschädigungsantragsformular ausdrücklich einen Hinweis auf die Drei-Monats-Frist enthielt. Im Übrigen konnte der As. nicht darlegen, dass er nach Erstellung diese Gutachtens gesundheitlich nicht in der Lage war, seine Abrechnung entsprechend rechtzeitig einzureichen.

Damit steht grundsätzlich fest, dass der Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung für sein Gutachten vom 02.06.2006 erloschen ist.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 183 SGG, § 4 Abs.8 JVEG); die Entscheidung ist endgültig (§ 4 Abs.4 Sätze 2 und 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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