Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 223/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 941/06 KR KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Mittellosigkeit und geringes Interesse des Klägers sowie das Fehlen einer medizinischen Sachverhaltsaufklärung gehen zu Lasten der Gebühr. Entscheidungserheblich ist jedoch der Umstand, dass weder ein Beweisaufnahmetermin noch eine mündliche Verhandlung stattgefunden haben. Der Senat schließt sich hier der Meinung des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 19.12.05 – L 6 B 31/03 AL an, wonach bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung einen nennenswerten Abschlag von der Mittelgebühr zu erfolgen hat. Die vorliegend vom Sozialgericht vorgenommene Kürzung der Mittelgebühr um etwa 22 % auf 275 EUR ist daher zutreffend erfolgt.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Bayreuth anhängig gewesenen Rechtsstreit des M. P. wegen Bewilligung von Krankengeld u.a. ist dem Kläger mit Beschluss des Sozialgerichts Bayreeuth vom 13.04.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet worden.
Der Beschwerdeführer hat die mit Schriftsatz vom 09.10.2003 erhobene Klage mit Nachricht vom 20.04.2005 zurückgenommen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 20.04.2005 sind folgende Gebühren geltend gemacht worden: - Verfahren vor dem Sozialgericht § 116 BRAGO 350,00 EUR - Dokumentenpauschale § 27 BRAGO 13,50 EUR - Post- und Telekompauschale § 26 BRAGO 20,00 EUR 383,50 EUR - 16 % Umsatzsteuer § 25 BRAGO 61,36 EUR 444,86 EUR.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Bayreuth hat mit Festsetzung vom 09.05.2006 die Gebühr für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts gemäß § 116 Ziffer 1 BRAGO mit 275,00 EUR festgesetzt (die Pauschalen nach §§ 26 und 27 BRAGO sind wie beantragt in Ansatz gebracht worden) und dementsprechend insgesamt 357,86 EUR bewilligt: Die mit Kostenrechnung vom 20.04.2005 geltend gemachte Gebühr nach § 116 BRAGO habe nicht in der beantragten Höhe erstattet werden können. Der Umfang der anwaltschaftlichen Tätigkeit habe sich auf die Klagebegründung, diverse kürzere Schreiben, Stellungnahmen zur Sachlage und Fristverlängerungsgesuche erstreckt, was letztendlich mit einer Klagerücknahme ohne mündliche Verhandlung endete.
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 13.05.2005 ist mit Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2005 als unbegründet zurückgewiesen worden. Es habe sich um einen weit unterdurchschnittlichen Fall gehandelt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerede vom 20.06.2005 ging am 21.06.2005 im Sozialgericht Bayreuth ein. Mit Beschwerdebegründung vom 26.01.2006 wies der Beschwerdeführer auf seine Schriftsätze vom 09.10.2003, 15.11.2004, 19.05.2004, 08.07.2004 und 02.03.2005 hin, ebenso auf seinen Schriftsatz vom 08.04.2004. Dementsprechend sei die "Mittelgebühr" gerechtfertigt.
Das Sozialgericht Bayreuth half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten samt Kostenbeiakte dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) Ende November 2006 vor.
Der Beschwerdegegner äußerte sich mit Schriftsatz vom 08.01.2007 dahingehend, dass allein das Fehlen eines Termines (keine Beweisaufnahme, keine mündliche Verhandlung) eine Minderung der Mittelgebühr um 20 bis 30 % rechtfertige. Die Staatskasse beantragt daher, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde vom 20.06.2005 ist gemäß § 128 Abs.4 BRAGO zulässig, weil der Beschwerdegegenstand 50,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 12, 116 BRAGO). Die Mittelgebühr in Höhe von 350,00 EUR ist erstins-tanzlich zutreffend auf 275,00 EUR herabgesetzt worden (= Kürzung um etwa 22 %).
Bei der Klageerhebung vom 09.10.2003 und den nachfolgenden Schreiben vom 24.10.2003, 30.10.2003, 07.11.2003, 19.11.2003 und 21.11.2003 hat es sich um einfache Kurznachrichten gehandelt, die der Einleitung des Verfahrens zuzurechnen sind. Mit Schriftsätzen vom 15.01.2004, 17.03.2004, 19.05.2004, 08.07.2004 und 02.03.2005 hat sich der Beschwerdeführer eingehend mit der Sache befasst. Im Übrigen liegen vier Verlängerungsanträge vor (Schreiben vom 05.08.2004, 20.09.2004, 17.11.2004 und 10.02.2005), bis die Klage nach ergänzender Klagebegründung vom 08.04.2005 mit Schriftsatz vom 20.04.2005 zurückgenommen worden ist.
Nachdem der Beschwerdeführer aktenkundig auch mehrfach mit seinem Mandanten hat Unterredungen führen müssen, ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter diesem Gesichtspunkt überdurchschnittlich.
Andererseits ist zu Lasten des Beschwerdeführers die Mittellosigkeit seines Mandanten zu berücksichtigen, ebenso dessen relativ geringes Interesse (Krankengeld für einen befristeten Zeitraum), zumal der gesetzliche Krankenversicherungsschutz ausweislich der Klagerücknahme vom 20.04.2005 zwischenzeitlich über die Familienversicherung der Ehegattin des Klägers hat sichergestellt werden können. Weiterhin ist zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass eine medizinische Sachverhaltsaufklärung im Sinne von §§ 106 Abs.3 Nr.5 und/oder 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht erforderlich gewesen ist.
Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass sich die vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkte für ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben und nach unten in etwa die Waage halten, so dass ausschließlich hiervon ausgehend die Mittelgebühr in Höhe von 350,00 EUR in Ansatz zu bringen gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 15.01.2007 ist jedoch Folgendes entscheidungserheblich:
Die Herabsetzung der Gebühr nach §§ 12, 116 Abs.1 BRAGO auf 275,00 EUR ergibt sich zutreffend aus dem Umstand, dass weder ein Beweisaufnahmetermin noch ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat. In Ergänzung zu den Hinweisen des Beschwerdegegners mit Schriftsatz vom 08.01.2007 ist darauf aufmerksam zu machen, dass zuletzt auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19.12.2005 - L 6 B 31/03 AL - die Auffassung des Sozialgerichts Berlin mit Beschluss vom 04.04.2003 - S 51 AL 2350/96 bestätigt hat, dass bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung ein nennenswerter Abschlag von der Mittelgebühr zu erfolgen hat.
Dies ist aus der Sicht des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat zu bestätigen. Denn das Fehlen eines Beweisaufnahmetermins oder Termins zur mündlichen Verhandlung bedingt eine erhebliche Zeit- und Arbeitsersparnis für den Beschwerdeführer auch dann, wenn er im Vorfeld einer Klagerücknahme die Angelegenheit eingehend mit dem Mandanten besprochen hat.
Nach alledem ist die Beschwerde vom 20.06.2005 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2005 - S 10/6 KR 223/03 - zurückzuweisen gewesen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 183 und 193 SGG).
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Bayreuth anhängig gewesenen Rechtsstreit des M. P. wegen Bewilligung von Krankengeld u.a. ist dem Kläger mit Beschluss des Sozialgerichts Bayreeuth vom 13.04.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet worden.
Der Beschwerdeführer hat die mit Schriftsatz vom 09.10.2003 erhobene Klage mit Nachricht vom 20.04.2005 zurückgenommen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 20.04.2005 sind folgende Gebühren geltend gemacht worden: - Verfahren vor dem Sozialgericht § 116 BRAGO 350,00 EUR - Dokumentenpauschale § 27 BRAGO 13,50 EUR - Post- und Telekompauschale § 26 BRAGO 20,00 EUR 383,50 EUR - 16 % Umsatzsteuer § 25 BRAGO 61,36 EUR 444,86 EUR.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Bayreuth hat mit Festsetzung vom 09.05.2006 die Gebühr für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts gemäß § 116 Ziffer 1 BRAGO mit 275,00 EUR festgesetzt (die Pauschalen nach §§ 26 und 27 BRAGO sind wie beantragt in Ansatz gebracht worden) und dementsprechend insgesamt 357,86 EUR bewilligt: Die mit Kostenrechnung vom 20.04.2005 geltend gemachte Gebühr nach § 116 BRAGO habe nicht in der beantragten Höhe erstattet werden können. Der Umfang der anwaltschaftlichen Tätigkeit habe sich auf die Klagebegründung, diverse kürzere Schreiben, Stellungnahmen zur Sachlage und Fristverlängerungsgesuche erstreckt, was letztendlich mit einer Klagerücknahme ohne mündliche Verhandlung endete.
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 13.05.2005 ist mit Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2005 als unbegründet zurückgewiesen worden. Es habe sich um einen weit unterdurchschnittlichen Fall gehandelt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerede vom 20.06.2005 ging am 21.06.2005 im Sozialgericht Bayreuth ein. Mit Beschwerdebegründung vom 26.01.2006 wies der Beschwerdeführer auf seine Schriftsätze vom 09.10.2003, 15.11.2004, 19.05.2004, 08.07.2004 und 02.03.2005 hin, ebenso auf seinen Schriftsatz vom 08.04.2004. Dementsprechend sei die "Mittelgebühr" gerechtfertigt.
Das Sozialgericht Bayreuth half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten samt Kostenbeiakte dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) Ende November 2006 vor.
Der Beschwerdegegner äußerte sich mit Schriftsatz vom 08.01.2007 dahingehend, dass allein das Fehlen eines Termines (keine Beweisaufnahme, keine mündliche Verhandlung) eine Minderung der Mittelgebühr um 20 bis 30 % rechtfertige. Die Staatskasse beantragt daher, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde vom 20.06.2005 ist gemäß § 128 Abs.4 BRAGO zulässig, weil der Beschwerdegegenstand 50,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 12, 116 BRAGO). Die Mittelgebühr in Höhe von 350,00 EUR ist erstins-tanzlich zutreffend auf 275,00 EUR herabgesetzt worden (= Kürzung um etwa 22 %).
Bei der Klageerhebung vom 09.10.2003 und den nachfolgenden Schreiben vom 24.10.2003, 30.10.2003, 07.11.2003, 19.11.2003 und 21.11.2003 hat es sich um einfache Kurznachrichten gehandelt, die der Einleitung des Verfahrens zuzurechnen sind. Mit Schriftsätzen vom 15.01.2004, 17.03.2004, 19.05.2004, 08.07.2004 und 02.03.2005 hat sich der Beschwerdeführer eingehend mit der Sache befasst. Im Übrigen liegen vier Verlängerungsanträge vor (Schreiben vom 05.08.2004, 20.09.2004, 17.11.2004 und 10.02.2005), bis die Klage nach ergänzender Klagebegründung vom 08.04.2005 mit Schriftsatz vom 20.04.2005 zurückgenommen worden ist.
Nachdem der Beschwerdeführer aktenkundig auch mehrfach mit seinem Mandanten hat Unterredungen führen müssen, ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter diesem Gesichtspunkt überdurchschnittlich.
Andererseits ist zu Lasten des Beschwerdeführers die Mittellosigkeit seines Mandanten zu berücksichtigen, ebenso dessen relativ geringes Interesse (Krankengeld für einen befristeten Zeitraum), zumal der gesetzliche Krankenversicherungsschutz ausweislich der Klagerücknahme vom 20.04.2005 zwischenzeitlich über die Familienversicherung der Ehegattin des Klägers hat sichergestellt werden können. Weiterhin ist zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass eine medizinische Sachverhaltsaufklärung im Sinne von §§ 106 Abs.3 Nr.5 und/oder 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht erforderlich gewesen ist.
Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass sich die vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkte für ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben und nach unten in etwa die Waage halten, so dass ausschließlich hiervon ausgehend die Mittelgebühr in Höhe von 350,00 EUR in Ansatz zu bringen gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 15.01.2007 ist jedoch Folgendes entscheidungserheblich:
Die Herabsetzung der Gebühr nach §§ 12, 116 Abs.1 BRAGO auf 275,00 EUR ergibt sich zutreffend aus dem Umstand, dass weder ein Beweisaufnahmetermin noch ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat. In Ergänzung zu den Hinweisen des Beschwerdegegners mit Schriftsatz vom 08.01.2007 ist darauf aufmerksam zu machen, dass zuletzt auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19.12.2005 - L 6 B 31/03 AL - die Auffassung des Sozialgerichts Berlin mit Beschluss vom 04.04.2003 - S 51 AL 2350/96 bestätigt hat, dass bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung ein nennenswerter Abschlag von der Mittelgebühr zu erfolgen hat.
Dies ist aus der Sicht des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat zu bestätigen. Denn das Fehlen eines Beweisaufnahmetermins oder Termins zur mündlichen Verhandlung bedingt eine erhebliche Zeit- und Arbeitsersparnis für den Beschwerdeführer auch dann, wenn er im Vorfeld einer Klagerücknahme die Angelegenheit eingehend mit dem Mandanten besprochen hat.
Nach alledem ist die Beschwerde vom 20.06.2005 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2005 - S 10/6 KR 223/03 - zurückzuweisen gewesen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 183 und 193 SGG).
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