Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 4781/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 59/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Januar 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Insolvenzgeld für die Zeit vom 01. bis 30. September 2003.
Der 1956 geborene Kläger war nach dem Arbeitsvertrag vom 04. September 1998 bei der B G GmbH B seit dem 01. September 1998 als Haushandwerker/Bote/Auslieferungsfahrer beschäftigt.
Die B G GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 09. Mai 1980 mit Sitz in B vor dem Notar P G (B) errichtet und am 06. Juni 1980 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (HRB) eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Fliesen und anderen keramischen Erzeugnissen sowie mit Sanitärerzeugnissen und der Vertrieb von Bäderausstattungen. Von dem Stammkapital der B G GmbH in Höhe von 100 000,00 DM übernahmen der Kaufmann P S 60 000,00 DM und die Kauffrau L G 40 000,00 DM. Mit notariellem Vertrag vom 02. März 1981 übertrug Herr P S von seinem Geschäftsanteil von 60 000,00 DM einen Teilanteil von 9 000,00 DM auf Frau B S. Mit notariellem Vertrag vom 07. Juli 1986 erwarb dann Frau B S die noch nicht in ihrem Eigentum stehenden Gesellschaftsanteile der GmbH von Herrn P S und Frau L G; seit diesem Zeitpunkt war Frau B S alleinige Gesellschafterin der B G GmbH. Als Geschäftsführer war seit dem 25. April 2000 Herr R H in das Handelsregister eingetragen.
Im Jahre 2003 betrieb die B G GmbH zwei Geschäftslokale in der F bis und am K in B. In der Filiale am K waren bis zur Schließung im September 2003 vier Arbeitnehmer beschäftigt. Die Leitung dieser Filiale oblag einer Prokuristin. Das Warenangebot bestand dort aus hochwertigen Badartikeln. In der Filiale F waren ca. zehn Arbeitnehmer beschäftigt; dort wurden neben großen Badartikeln auch Fliesen angeboten.
Am 14. August 2003 erschienen die heutigen Eheleute Frau B S (heute: B K) und Herr L K sowie Herr R H vor dem Notar Dr. M F, B. Dort beschloss Frau S ausweislich der Nr. der Urkundenrolle für 2003 als Alleingesellschafterin der B G GmbH in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung die Änderung der Firma in "G GmbH". Ausweislich der Nr. der Urkundenrolle für 2003 meldete Herr R H diese Änderung zur Eintragung an und erklärte, die Geschäfträume befänden sich nunmehr am K. Herr L K erwarb ausweislich der Nr. der Urkundenrolle für 2003 sämtliche Geschäftsanteile an der T V mbH, eingetragen im Handelsregister B zu HRB. Als Alleingesellschafter dieser Gesellschaft fasste Herr L K nach Nr. der Urkundenrolle für 2003 schließlich den Gesellschaftsvertrag der T V mbH insgesamt neu. Insbesondere wurde die Firma in "B GmbH" und der Gegenstand des Unternehmens in "Planung von Bädern, der Groß- und Einzelhandel mit Badeinrichtungen, Sanitärprodukten, Accessoires, Fliesen und Natursteinen" geändert. Zu Geschäftsführern wurden Herr R H und Herr L K bestellt. Zur Eintragung kamen diese Änderungen am 08. Oktober 2003 bei dem Amtsgericht Charlottenburg (HRB).
Ebenfalls im August 2003 übte die Vermieterin der Geschäftsräume K wegen Mietrückständen der Schuldnerin das Vermieterpfandrecht aus. Mit Beschluss des L B vom 23. August 2003 (), zugestellt am 05. September 2003, wurde der G GmbH die Entfernung der in den Geschäftsräumen K befindlichen Gegenstände untersagt. Der Geschäftsbetrieb in diesem Geschäftslokal wurde daraufhin von der G GmbH nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 06. September 2003 eingestellt.
Mit Mietaufhebungsvertrag vom 09. September 2003 wurde der Mietvertrag zwischen der Vermieterin und der B G GmbH als Mieterin der Gewerberäume in der F bis rückwirkend zum 31. August 2003 beendet. Hierzu erklärte Herr L K mit Schreiben ebenfalls vom 09. September 2003 an die G GmbH, eine ihm nahe stehende Gesellschaft sei nunmehr Mieterin dieser Räumlichkeiten und er habe sich verpflichtet, die gegenüber dem Vermieter bestehenden Mietrückstände auszugleichen. Innerhalb der ersten Septemberhälfte 2003 wurde zudem die Rechnungsführung auf die B GmbH umgestellt.
Am 18. September 2003 fand in der F eine Betriebsversammlung der G GmbH statt. In dieser Versammlung wurde den Arbeitnehmern eröffnet, dass ein Insolvenzantrag gestellt und Lohn/Gehalt für den Monat September 2003 nicht mehr gezahlt würde. Sie wurden aufgefordert, sich an das Arbeitsamt zu wenden. Im Zuge dieser Versammlung wurde sämtlichen Beschäftigen von Herrn R H eine mit Datum 18. September 2003 versehene und von ihm unterschriebene schriftliche Kündigung der B G GmbH zum 30. September 2003 ausgehändigt. Gleichzeitig übergab Herr R H dem Kläger und allen in der F beschäftigten Arbeitnehmern ein schriftliches Arbeitsangebot der B GmbH zum 01. Oktober 2003, welches ebenfalls vom 18. September 2003 datiert und von ihm unterschrieben war. Ein Angebot an die Arbeitnehmer aus der Filiale K erfolgte nicht. Neu eingestellt wurde niemand.
Am 23. September 2003 beantragte die G GmbH bei dem Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Aktenzeichen). Mit Beschluss vom 25. September 2003, 17.15 Uhr, bestellte das Amtsgericht Charlottenburg den Beigeladenen, Rechtsanwalt H A, zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete insbesondere nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien.
Der vorläufige Insolvenzverwalter erstellte am 12. Januar 2004 ein Eröffnungsgutachten. Ausweislich dieses Gutachtens sei in den Geschäftsräumen F bis der Geschäftsbetrieb von der G GmbH zum 09. September 2003 eingestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Geschäftsbetrieb der G GmbH aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebs im K im Wesentlichen aus dem Geschäftslokal in der F bis bestanden. Das verbliebene Unternehmen sei nach Angaben des Geschäftsführers der G GmbH (Herrn R H) und der Verfahrensbevollmächtigten zum 01. bzw. 09. September 2003 an Herrn L K übertragen worden. Herr K führe den Betrieb der G GmbH unter der Firmierung "B GmbH" in der F bis fort. Das Warenlager in der F bis habe überwiegend aus Fliesen und Sanitärartikeln bestanden. Zum 31. August 2003 sei ein Warenbestand zum Einkaufspreis in Höhe von ca. 440 000,00 EUR hinsichtlich Fliesen und ca. 540 000,00 EUR hinsichtlich Sanitärartikeln vorhanden gewesen. Das gesamte Warenlager sei, sofern nicht mit Rechten der Vorbehaltslieferanten behaftet, an Herrn L K bereits am 08. Dezember 2001 zur Sicherheit eines Darlehens in Höhe von 400 000,00 DM übereignet worden. Am 09. September 2003 sei das gesamte Lager in der F bis nach Angaben der G GmbH von Herrn K in Besitz genommen worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe auf die Möglichkeit der Annahme einer Firmenfortführung im Sinne von § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) und § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2004 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg schließlich über das Vermögen der B G GmbH das Insolvenzverfahren und bestellte als Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt A.
Der Kläger beantragte am 24. September 2003 bei der Beklagten Insolvenzgeld für den Monat September 2003. Er bezifferte das ausstehende Bruttoarbeitsentgelt für den Zeitraum vom 01. bis zum 30. September 2003 mit 1 737,00 EUR. Zum Nachweis legte er eine Lohn /Gehaltsabrechnung für den Monat 8/03, aus der sich ein Nettolohn in Höhe von 1 146,08 EUR ergab, und eine Überstundenbescheinigung vom 29. September 2003 vor. Diese war gefertigt unter dem Briefkopf der B G GmbH und unterschrieben von Herrn R H unter der Bezeichnung "B GmbH". In dieser Bescheinigung wurden für Juli 2003 29 Überstunden, für August 2003 23 Überstunden und für September 2003 20 Überstunden bescheinigt.
Demgegenüber erklärte der Diplom-Verwaltungswirt J N(als Beauftragter des Insolvenzverwalters) gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18. Mai 2004, Insolvenzgeldbescheinigungen könnten nicht erstellt werden. Der Betrieb sei am 01. September 2003 an Herrn L K übergegangen und würde unter der Firmierung "B GmbH" in der F bis fortgeführt. Bis zum 31. August 2003 habe die insolvente Firma die Löhne und Gehälter noch bezahlt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04. Juni 2004 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld ab. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B G GmbH sei mit Beschluss vom 13. Januar 2004 eröffnet worden. Da nach ihren Feststellungen am 01. September 2003 ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB auf die Firma "B GmbH" erfolgt sei, könne Insolvenzgeld nur bis einschließlich dem 31. August 2003 gezahlt werden. Der maßgebliche Insolvenzgeldzeitraum liefe somit vom 01. Juni bis zum 31. August 2003. Offene Lohn- bzw. Gehaltsansprüche für diesen Zeitraum bestünden nicht bzw. habe der Insolvenzverwalter nicht anerkannt. Für entstandene Ansprüche ab dem 01. September 2003 hafte ausschließlich der Betriebsübernehmer.
Den hiergegen vom Kläger am 16. Juni 2004 mit der Begründung erhobenen Widerspruch, ein Betriebsübergang liege nicht vor, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 613 a BGB sei zum 01. September 2003 ein Betriebsübergang erfolgt. Bis zum 31. August 2003 seien alle Löhne und Gehälter nach Auskunft des Insolvenzverwalters gezahlt worden. Ab dem 01. September 2003 hafte der Betriebsübernehmer und es bestünden keine Ansprüche auf Insolvenzgeld für ausstehende Löhne und Gehälter ab diesem Zeitpunkt.
Am 15. September 2004 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Sein Gehaltsanspruch für September 2003 sei nicht erfüllt worden. Ausweislich der Bescheinigung der B G GmbH vom 29. September 2003 seien zudem für Juli 2003 noch 29, für August 2003 23 und für September 20 offene Überstunden zu vergüten. Ein Betriebsübergang zum 01.September 2003 sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere seien die Angaben im Eröffnungsgutachten insoweit widersprüchlich, da der 01. September 2003, aber auch der 09. September 2003 als Zeitpunkt des Betriebsüberganges genannt würden. Ausgehend von einem Bruttostundenlohn in Höhe von 10,02 EUR bestünden für Juli 2003 (29 Überstunden) noch offene Gehaltsansprüche in Höhe von 290,58 EUR, für August 2003 (23 Überstunden) in Höhe von 230,46 EUR und für September 2003 (20 Überstunden) in Höhe von 200,40 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2004 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Insolvenzgeld auf ein Bruttogehalt von 2 458,44 EUR zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 09. Januar 2006 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2004 verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld auf ein Bruttogehalt von 2 458,44 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünde nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein Anspruch auf Insolvenzgeld. Als Insolvenzereignis sei der Eröffnungsbeschluss vom 13. Januar 2004 anzusehen. Der Insolvenzgeldzeitraum sei somit aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2003 für den Zeitraum vom 01. Juli 2003 bis zum 30. September 2003 festzulegen. Innerhalb dieses Zeitraumes bestünden zugunsten des Klägers Ansprüche für ausgefallene Bruttoentgelte für Juli 2003 von 290,58 EUR, für August 2003 in Höhe von 230,46 EUR und September 2003 in Höhe von 1 937,40 EUR. Diese offenen Entgeltansprüche seien nicht durch einen Betriebsübergang untergegangen. Es könne dahinstehen, ob tatsächlich ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB erfolgt sei. Ein solcher liege jedenfalls nicht vor dem 01. Oktober 2003. Die Feststellungen des Insolvenzverwalters ausweislich des Eröffnungsgutachtens seien unsubstantiiert und bezögen sich selbst nur auf Äußerungen Dritter.
Gegen das der Beklagten am 25. Januar 2006 zugestellte Urteil hat diese am 09. Februar 2006 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. November 2006 Herrn Rechtsanwalt H A als Insolvenzverwalter der B G GmbH zum Verfahren beigeladen.
Die Beklagte führt zur Berufungsbegründung aus, nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters sei von einem Betriebsübergang bereits zum 01. September 2003 auszugehen. Diese Angaben des Insolvenzverwalters beruhten auf den Angaben des Geschäftsführers der GGmbH und der Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin H. Bereits zum 08. Dezember 2001 sei Herrn K das Warenlager übereignet worden. Mit Gesellschafterbeschluss vom 14. August 2003 sei die BG GmbH in "G GmbH" geändert worden, vermutlich um dem Betriebsübernehmer nahtlos die Verwendung des Namens "B" zu ermöglichen. Schließlich habe auch das vom Insolvenzverwalter beauftragte Lohnabrechnungsbüro die Ausstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen gemäß § 314 SGB III für die betroffenen Arbeitnehmer der G GmbH abgelehnt und festgestellt, dass bis zum 31. August 2003 noch alle Löhne und Gehälter gezahlt worden seien. In einem weiteren Klageverfahren habe die dort betroffene Klägerin darauf hingewiesen, dass bereits vor Ende September 2003 auf den Kassenquittungen der Name "B GmbH" ausgedruckt worden sei (vgl. L 30 AL 1181/05). Abgesehen von einem Betriebsübergang seien auch behauptete nicht vergütete Überstunden für die Monate Juli 2003 und August 2003 nicht nachvollziehbar. Die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vom 29. September 2003 stehe insoweit im Widerspruch zu der Bescheinigung des Insolvenzverwalters vom 31. August 2003. Die vom Kläger vorgelegte Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat August 2003 weise ebenfalls keine Überstunden aus. Hinzu komme, dass aus der Bescheinigung vom 29. September 2003 nicht ersichtlich sei, in wessen Namen überhaupt die Bescheinigung ausgestellt worden sei. Der Briefkopf und ein Firmenstempel wiesen als Erklärenden die "B G GmbH" aus, die aber zu diesem Zeitpunkt längst ihren Namen in "G GmbH" umgewandelt gehabt habe. Der Unterzeichner hingegen habe für die Firma "B GmbH", d. h. den Betriebsübernehmer, unterschrieben. Schließlich habe das Amtsgericht Charlottenburg bereits mit Beschluss vom 25. September 2003 Herrn Rechtsanwalt A zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und gemäß § 21 InsO angeordnet, dass Verfügungen der G GmbH nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Am 29. September 2003 sei die B G GmbH bzw. G GmbH also nicht mehr befugt gewesen, eigenmächtig eine wirksame Bescheinigung bzw. Verfügung über Arbeitsentgelte auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil für zutreffend und sieht mit dem Sozialgericht frühestens für den 01. Oktober 2003 einen Betriebsübergang als denkbar an.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 08. Februar 2007 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R H und L K zu dem Beweisthema "Führung/Übernahme des Betriebes der ehemaligen B G GmbH/G GmbH und der G GmbH ab Sommer 2003". Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift vom 08. Februar 2007 (Bl. 145 bis 148 der Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Verfahrens im Übrigen wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten der Beklagten (Betriebsakte B G GmbH - und Insolvenzgeldakte ) sowie der beigezogenen Insolvenzakte des Amtsgerichts Charlottenburg (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht Berlin hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage gegen den Bescheid vom 04. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2004 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der genannte Bescheid ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zu.
Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier anzuwendenden im Jahre 2003 geltenden Fassung des Job AQTIV Gesetzes (BGBl. I S. 3443) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei
1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens ihres Arbeitgebers,
2. Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt
(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Nach dieser Regelung hat die Beklagte die Zahlung von Insolvenzgeld zu Recht abgelehnt.
Wie zutreffend festgestellt wurde, ist maßgebliches Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. Januar 2004. Insolvenzgeldzeitraum sind somit die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses mit noch offenen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt.
Vorliegend ist Insolvenzgeldzeitraum der Zeitraum vom 01. Juli 2003 bis zum 30. September 2003. Das Ende des Zeitraums wird durch den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses vorgegeben. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der B G GmbH wurde durch Kündigung vom 18. September 2003 zum 30. September 2003 beendet. Diese Kündigung erfolgte ausweislich des Schreibens vom 18. September 2003 für die B G GmbH. Die Wirksamkeit dieser Kündigung ist weder dadurch in Frage gestellt, dass zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens (18. September 2003) die Firma durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. August 2003 geändert wurde in "G GmbH", noch ist erheblich, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. September 2003 als vorläufiger Insolvenzverwalter Rechtsanwalt A bestellt wurde. Die Änderung der Firma ist für die Wirksamkeit der Kündigung ohne Einfluss, weil die Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung entfaltet, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist (§ 54 Abs. 3 GmbH-Gesetz). Der Tag der Eintragung ist deshalb im Handelsregister anzugeben, weil er für den Wirksamkeitsbeginn maßgebend ist (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, 2006, § 54 Rdnr. 36); die Eintragung erfolgte jedoch erst am 30. September 2003 und damit sowohl nach Ausspruch als auch nach dem Zugang der Kündigung (beides am 18. September 2003). Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung wurde die Kündigung jedoch schon im Zeitpunkt des Zugangs wirksam (§ 130 BGB). Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. September 2003 führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Diese Anordnung der Sicherungsmaßnahmen entfaltet entsprechend § 27 Abs. 3 InsO erst vom Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses Wirksamkeit. Verfügungen vor dem 25. September 2003, 17.15 Uhr und damit auch die Kündigung vom 18. September 2003, unterfallen der Anordnung mithin nicht.
Innerhalb des Insolvenzgeldzeitraumes sind offene Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt im Sinne von § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger Überstunden für die Monate Juli 2003 bis einschließlich September 2003 geltend macht, sind diese bereits mangels wirksamer Bescheinigung durch den Arbeitsgeber nicht nachgewiesen. Die Bescheinigung vom 29. September 2003 reicht zum Nachweis hierfür nicht aus. Wie die Beklagte im Berufungsverfahren zutreffend ausführt, ist nicht einmal ersichtlich, in wessen Namen diese Bescheinigung ausgestellt worden ist. Das Briefpapier, welches Verwendung fand, weist als Aussteller die B G GmbH aus. Gleiches folgt auch aus dem Firmenstempel. Demgegenüber erfolgte die Unterschrift des R H unter der Firma B GmbH.
Darüber hinaus steht die Bescheinigung vom 29. September 2003 im Widerspruch zu der ebenfalls im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat August 2003. Aus dieser Gehaltsabrechnung ergeben sich nicht die behaupteten 23 Überstunden, sondern nur der reguläre Monatslohn mit Lagerleiterzuschlag. Wären demgegenüber im August 2003 die behaupteten 23 Überstunden angefallen, müssten diese auch in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für diesen Monat vermerkt sein.
Schließlich konnte diese Bescheinigung mit Datum vom 29. September 2003 nicht mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erstellt werden. Dieser wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. September 2003, 17.15 Uhr, mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO waren danach Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam möglich. Bei der Bescheinigung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, da sie letztlich einem Schuldanerkenntnis gleichkommen würde. Mit der Bescheinigung der noch offenen Überstunden erkennt der Arbeitgeber regelmäßig zum einen den Umfang der geleisteten Arbeit und zum anderen, in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, seine grundsätzliche Zahlungspflicht an. Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung nicht erteilt, außerdem bestanden nach seinem Schreiben vom 18. Mai 2004 keine offenen Lohn- und Gehaltsansprüche mehr.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen des Zeugen H. Dieser konnte sich als Aussteller der Bescheinigung vom 29. September 2003 und damaliger Geschäftsführer der G GmbH nicht einmal daran erinnern, ob überhaupt Überstunden bei der G GmbH abgegolten wurden. Bei der B GmbH sei hierfür allenfalls ein Freizeitausgleich gewährt wurden. Danach kann ein Anspruch auf Abgeltung von Überstunden nicht einmal dem Grunde nach als erwiesen angesehen werden. Insgesamt ist somit der notwendige Nachweis für noch offene Arbeitsentgeltansprüche des Klägers in Form von nicht gezahlten Überstundenvergütungen nicht erbracht.
Auch ein Anspruch auf Insolvenzgeld wegen ausstehenden regulären Lohnes/Gehaltes für September 2003 ist nicht gegeben.
Ein von dem Kläger für den Monat September 2003 in Höhe von 1 737,00 EUR geltend gemachter Insolvenzgeldanspruch, scheitert in dieser Höhe bereits daran, dass es sich bei dem Betrag von 1 737,00 EUR um das Bruttoentgelt handeln soll, Insolvenzgeld jedoch lediglich in Höhe des Nettoentgeltes geschuldet wird (vgl. § 185 Abs. 1 SGB III). Unter Zugrundelegung des Betrages, der sich aus der Abrechnung für den Monat August 2003 bei gleichem Bruttobetrag ergibt, könnte danach allenfalls ein Anspruch in Höhe von 1 146,08 EUR (netto) bestehen.
Im Hinblick auf die Regelung des § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB können jedoch nur solche offenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, die vor dem Zeitpunkt eines Betriebsüberganges entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Nur insoweit kann der ehemalige Arbeitgeber im Falle eines Betriebsüberganges Schuldner von Lohn- und Gehaltsansprüchen sein. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld ist somit im Hinblick auf § 613 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in jedem Fall ausgeschlossen, wenn ein Betriebsübergang erfolgt ist. Zwar tritt bei einem Betriebsübergang der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, so dass ein solventer Schuldner vorhanden wäre (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Selbst wenn also ein Betriebsübergang erfolgt ist, schließt ein solcher einen Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 183 SGB III nicht generell aus.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu mit Urteil vom 30. April 1981 (10/8 b/12 RAr 11/79 - in SozR 4100 § 141 b Nr. 18 = BSGE 51, 296) noch zu der Regelung des § 141b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ausgeführt, es könne nicht erfolgreich eingewendet werden, dass der Übernehmer eines Betriebes nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch für rückständigen Lohn aufzukommen habe, denn nach dieser Vorschrift könne der neue Betriebsinhaber für Rückstände nur aus den, wie schon der Wortlaut sagte, "im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen" in Anspruch genommen werden. Konkursausfallgeld sei aber nicht nur denjenigen Arbeitnehmern zu gewähren, deren Arbeitsverhältnis bis zum Insolvenzfall bestanden hat, sondern auch denjenigen, die vor dem Insolvenzfall aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien, aber noch ausstehende Lohnansprüche hätten. Darüber hinaus bestünden Ansprüche auf Konkursausfallgeld unabhängig davon, ob neben dem insolvent gewordenen Arbeitgeber noch ein anderer Rechtsträger in Anspruch genommen werden könne. Diese Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 06. November 1985 (10 RAr 3/84 - in SozR 7610 § 613 a Nr. 5 = BSGE 59, 107) fortgeführt und ausgeführt, dass auch bei einem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB die Einstandspflicht der Bundesagentur nicht berührt wird. Vielmehr stehe im Hinblick auf den Zweck des Konkursausfallgeldes als einer vorrangigen Sicherung der Arbeitnehmer auch im Falle der Betriebsübernahme zunächst Konkursausfallgeld zu. Die Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) sei dementsprechend leistungspflichtig und darauf angewiesen, die auf sie übergehenden Ansprüche geltend zu machen.
Diese Rechtsprechung des BSG ist zwar noch zum Konkursausfallgeld nach dem AFG ergangen. Sie ist jedoch nach Ansicht des Senats ohne weiteres auf einen Insolvenzgeldanspruch nach dem SGB III zu übertragen und ihr ist zu folgen. Denn weder hinsichtlich der Zielrichtung noch nach dem Wortlaut der Regelungen des SGB III ist diesbezüglich gegenüber den Regelungen des AFG eine wesentliche Änderung eingetreten. Nach wie vor wird Arbeitnehmern für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ein Anspruch gegen die Bundesagentur zugestanden, wenn sie ausstehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (vgl. ehemals § 141 b Abs. 1 Satz 1 AFG und jetzt § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Vorliegend kommt es daher maßgeblich darauf an, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ein Betriebsübergang stattgefunden hat; dieser lag auf jeden Fall vor dem 01. September 2003.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB als erfolgt an, wenn ein neuer Rechtsträger eine wirtschaftliche Einheit des Betriebs oder Betriebsteils unter Wahrung von deren Identität fortführt (zuletzt BAG, Urteil vom 24. August 2006 8 AZR 556/05 m. w. N. - in DB 2006, 2818). Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterberechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. des 8. Senats BAG, siehe BAG, a. a. O., m. w. N.). Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. BAG, siehe BAG, a. a. O.). In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei seiner Tätigkeit eingesetzt hat (BAG, a. a. O.). Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG Urteil vom 10. Dezember 1998 (AZR 676/97 in AP Nr. 187 zu § 613 a BGB = DB 1999, 539).
Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitsnehmer dem Betriebsübergang gleich, wobei es auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils erforderlich ist, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG-Urteil vom 24. August 2006, 8 AZR 556/05, m. w. N.). Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es muss sich um selbständige, abtrennbare organisatorische Einheiten handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllen. Das Merkmal des Teilzwecks dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG, a. a. O., m. w. N.). Es ist möglich, nur einen Teilbetrieb zu übernehmen. Der Betriebsübergang folgt dann aus der Wahrung der Identität des übernommen Betriebs beim Erwerber und nicht aus dem Untergang der früheren Identität des Gesamtbetriebs (BAG, a. a. O.).
Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat als ihn überzeugend anschließt, ist vorliegend zumindest ein Teilbetriebsübergang hinsichtlich des Betriebsteils der B G GmbH in der F erfolgt. Hierbei kann dahinstehen, ob Herrn K bereits am 8. Dezember 2001 aufgrund einer Sicherungsübereignung das gesamte Warenlager mit Ausnahme der mit Rechten der Vorbehaltslieferanten behafteten Waren übereignet worden ist. Selbst wenn dies unterstellt wird, kann hieraus kein Betriebsübergang abgeleitet werden, weil nicht Herr K als Erwerber und neuer Arbeitgeber in Betracht kommt, sondern allenfalls die B GmbH.
Ein Betriebsübergang zumindest des Betriebsteils in der F von der B G GmbH auf die B GmbH ergibt sich jedoch aus den übrigen Indizien und der Aussage des Zeugen H.
Anders als das Geschäftslokal am K wurde das in der F nämlich nicht geschlossen. Beide Geschäftslokale waren Teileinheiten des Betriebs der B G GmbH und stellten damit Betriebsteile dar. Beide verfolgten als organisatorische Einheit voneinander abtrennbar (wie die Schließung der Filiale K beweist) innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck (Verkauf teilweise unterschiedlicher Produkte an unterschiedlichen Orten). Der wesentliche Unterschied bestand außer der Lage darin, dass das Warenangebot am K eher auf hochpreisige Badartikel und in der F auf Großartikel und Fliesen ausgerichtet war. Dass beide Teile Verkaufsstätten waren, steht einem Teilbetriebsübergang nicht entgegen, weil das Verfolgen eines andersartigen Zwecks nicht erforderlich ist.
Der Geschäftsbetrieb in der F wurde fast unverändert in dieser Geschäftsstelle fortgesetzt. Die Art des Betriebs wurde als Handelsgeschäft für Fliesen und Sanitärerzeugnissen beibehalten. Gleiches gilt für die Räumlichkeiten in der F. Die überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten wurde ebenso übernommen wie der Geschäftsführer R H. Neues Personal wurde nicht eingestellt. Das Warensortiment wurde ebenfalls nicht nennenswert verändert. Insgesamt lässt sich zusammenfassen, dass die Betriebstätigkeit der B GmbH sich für einen Außenstehenden im Wesentlichen nicht von der Tätigkeit der B G GmbH unterscheiden ließ. Ohne erkennbare Unterbrechung wurde der Handel mit gleichen Gütern in denselben Geschäftsräumen mit identischem Personal und unter fast derselben Firma "B GmbH" statt "B G GmbH" fortgesetzt. Auch im schriftlichen Verkehr wurde die Änderung kaum offenbar. Wie sich aus einem Vergleich des Kündigungsschreibens der G GmbH und des Vertragsangebotes der B GmbH (beide vom 18. September 2003) ergibt, zeigt sich ein Unterschied nur im "Kleingedruckten". Das äußere Erscheinungsbild ist auf den ersten Blick gleich. Insbesondere wird in beiden dasselbe Firmenlogo "B Das F & B", eingefasst von zwei Wellen, genutzt, außerdem sind beide Schreiben von Herrn R H unterschrieben worden.
Das Mietverhältnis über die Gewerberäume in der F wurde am 09. September 2003 mit der B G GmbH rückwirkend zum 31. August 2003 beendet und die B GmbH trat als neue Mieterin der dortigen Räumlichkeiten auf, wobei die Mietrückstände der B G GmbH von Herrn K ausweislich seines Schreibens vom 09. September 2003 übernommen wurden.
Schließlich sprechen für einen Betriebsübergang die notariell beurkundeten Geschehnisse vom 14. August 2003. Zeitgleich und vor demselben Notar nahmen an diesem Tage sowohl die Alleingesellschafterin der B G GmbH (damals Frau S) als auch der Alleingesellschafter der späteren B GmbH (Herr K) rechtliche Handlungen vor, die nicht nur für einen Betriebsübergang sprechen, sondern ihn erst in der geschehenen Form ermöglichten.
Mit Gesellschafterbeschluss der Alleingesellschafterin der B G GmbH wurde die Firma in G GmbH geändert und damit zeitgleich die Firmierung B GmbH ermöglicht. Denn die Firma gehört zum Mindestgehalt des Gesellschaftsvertrages (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG vom 20. April 1892) und sie muss allgemein firmenrechtlich die Unterscheidbarkeit von anderen Firmen am Ort gewährleisten (Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, 2006, § 4 Rn. 7). Nach § 30 Handelsgesetzbuch HGB muss diese Unterscheidung so deutlich sein, dass jede Verwechselungsgefahr ausgeschlossen ist (Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage, 2006, § 30 Rn. 4). Ist sie es nicht, so stellt dies zumindest ein Eintragungshindernis nach § 9 c Abs. 2 Nr. 1 GmbHG dar. Es wird sogar vertreten, dass ein Verstoß gegen § 30 HGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages insgesamt führen kann (vgl. Hueck/Fastrich, a. a. O.; § 4 Rn. 28). Ohne Änderung der Firma B G GmbH in G GmbH wäre somit eine Eintragung der B GmbH nicht möglich gewesen. Damit diese wiederum zeitnah und unter dem Haftungsprivileg des § 13 Abs. 2 GmbHG tätig werden konnte, musste im Hinblick auf § 11 GmbHG auf eine bereits eingetragene Gesellschaft zurückgegriffen werden. Dies geschah, indem Herr L K ebenfalls am 14. August 2003 sämtliche Geschäftsanteile der T V mbH erwarb (Nr. der Urkundenrolle 2003) und unmittelbar anschließend den Gesellschaftsvertrag dieser GmbH entsprechend anpasste (Nr. der Urkundenrolle für 2003), indem er insbesondere die Firma (in B GmbH) und den gesellschaftlichen Zweck auf die Tätigkeit eines Handelsbetriebes im Sanitärbereich zuschnitt. Durch den Erwerb einer solchen Vorratsgesellschaft ist es möglich, eine unternehmerische Tätigkeit ohne den Zeitverlust des Eintragungsvorganges entfalten zu können (Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 1. Auflage 2001, § 8 Rn. 160 m. w. N.). Aus dem Umstand, dass sämtliche Änderungen durch die unterschiedlichen Beteiligten an demselben Tag, vor demselben Notar und ausweislich der Nummern in der Urkundenrolle unmittelbar aneinander anschließend erfolgten, ist nach Ansicht des Senats schließlich zu folgern, dass sie auf entsprechenden Absprachen beruhten und diese insoweit zumindest konkludent als Rechtsgeschäft zum Übergang des Betriebsteils in der F anzusehen sind.
Dass ein solcher Betriebsübergang stattfand, wurde schließlich auch vom Zeugen H bestätigt. Er sagte hierzu, im Sommer 2003 sei beschlossen wurden, die Standorte in der F und am K zu trennen. Nur letzterer sollte weiterhin unter der G GmbH firmieren und letztlich geschlossen werden. Der Standort in der F habe demgegenüber in die B GmbH umgewandelt werden sollen. Ab Mitte September 2003 sei die B GmbH dort nach erfolgter Kassenumstellung dann tätig geworden.
Demgegenüber kann die Aussage des Zeugen K nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Seine Erklärung, es handele sich bei der B GmbH um eine völlige Neugründung und es seien lediglich ein paar Arbeitnehmer übernommen worden, ist nicht glaubhaft. Sie steht im Gegensatz zu den übrigen Feststellungen. Wie bereits dargelegt, wurde entgegen dieser Aussage nicht nur annähernd das gesamte Personal einschließlich des Geschäftsführers übernommen, sondern der Geschäftsbetrieb in der F wurde durch die B GmbH fast unverändert fortgesetzt.
Nach den Handelsregistereintragungen existierte die (B) GmbH als GmbH zudem bereits vor dem 01. September 2003. Die B GmbH wurde nicht neu gegründet, sondern ist aus der Umwandlung einer so genannten Mantel- oder Vorratsgesellschaft hervorgegangen. Diese Gesellschaft (T V mbH) war seit dem 24. März 2003 eingetragen und mit Beschluss vom 14. August 2003 wurde der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst. Insbesondere wurde der Sitz der Gesellschaft nach Berlin verlegt, die Änderung des Unternehmensgegenstandes sowie der Firma vorgenommen und als Geschäftsführer auch Herr R H bestellt. Es erfolgte somit nachweislich nicht eine völlige Neugründung, sondern allenfalls eine umfassende Neustrukturierung der bereits existenten GmbH.
Zur Überzeugung des Senats erfolgte dieser Teilbetriebsübergang spätestens zum 01. September 2003.
Entscheidungserheblich ist hier nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern erst die Erfüllung durch tatsächliche Übertragung der Sachen und Rechte, die den Betriebs- oder Betriebsteilübergang darstellen, und die auch bloße Möglichkeit der Übernahme der Leitungsmacht des Unternehmens durch den Erwerber (st. Rspr. BAG, u. a. Urteil vom 26. März 1996 - 3 AZR 965/94 in AP Nr. 148 zu § 613a BGB = DB 1997, 331). Dies gilt allerdings nur, wenn bzw. soweit der Betrieb tatsächlich fortgesetzt wird; eine Betriebsstilllegung schließt einen Betriebsübergang aus (BSG, Urteil vom 06. November 1985, 10 RAr 3/84, a. a. O.). Entscheidend ist, dass der neue Inhaber den Betrieb weiterführt oder wieder aufnimmt (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft EuGH , Urteil vom 26. Mai 2005 C 478/03 in AP Nr. 1 zu Richtlinie 77/187/EWG = NZA 2005, 681).
Damit ist für den Zeitpunkt des Übergangs nicht entscheidend darauf abzustellen, ab wann die Verkäufe auf Rechnung der B GmbH erfolgten. Es kann daher auch dahinstehen, wann die Kassenbelege die B GmbH als Verkäufer auswiesen oder dass Herr R H als Geschäftsführer spätestens ausweislich der Vertragsangebote vom 18. September 2003 für die B GmbH auftrat. Maßgeblich ist vielmehr, wann die B GmbH die Möglichkeit der Übernahme der Leitungsmacht hatte.
Diese Möglichkeit bestand ab dem Zeitpunkt der Gesellschafterbeschlüsse vom 14. August 2003. Wie bereits dargestellt, konnte die B GmbH nach dem 14. August 2003 wirksam als juristische Person handeln und nahtlos an die Geschäftstätigkeit der (B) G GmbH anschließen. Dies wurde ihr aufgrund der umfassenden Änderungen ausweislich der notariellen Urkunden vom 14. August 2003 ermöglicht. Hinzu kommt, dass die B GmbH ebenfalls Herrn R H als Geschäftsführer bestellte und dieser damit die Gesellschaft nach § 35 GmbHG vertreten konnte. Erfolgen aber zeitgleich die Gesellschafterbeschlüsse (am 14. August 2003) bei im Wesentlichen unveränderter Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, so ist dies als gewichtiges Indiz für die Einräumung der Leitungsmacht bereits ab dem 14. August 2003 zu sehen.
Spätestens jedoch zum 01. September 2003 sieht der Senat den Übergang als erfolgt an.
Mit Ablauf des 31. August 2003 wurde das Mietverhältnis der G GmbH der Räumlichkeiten in der F beendet und die B GmbH trat in den Mietvertrag ein. Mangels ihr zur Verfügung stehender Geschäftsräume in der F war der G GmbH danach eine Geschäftstätigkeit nicht mehr möglich.
Dieses Datum (01. September 2003) steht im Einklang mit den Feststellungen des Insolvenzverwalters und letztlich auch der Beklagten. Im Übrigen wurde es ausweislich der Ausführungen des Insolvenzverwalters im Gutachten vom 12. Januar 2004 durch den alten und neuen Geschäftsführer R H genannt.
Abschließend ist damit festzustellen, dass Insolvenzgeldansprüche des Klägers für den Zeitraum nach dem 31. August 2003 nicht bestanden, weil spätestens zum 01. September 2003 der Übergang des Teilbetriebs von der B G GmbH auf die B GmbH stattgefunden hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Insolvenzgeld für die Zeit vom 01. bis 30. September 2003.
Der 1956 geborene Kläger war nach dem Arbeitsvertrag vom 04. September 1998 bei der B G GmbH B seit dem 01. September 1998 als Haushandwerker/Bote/Auslieferungsfahrer beschäftigt.
Die B G GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 09. Mai 1980 mit Sitz in B vor dem Notar P G (B) errichtet und am 06. Juni 1980 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (HRB) eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Fliesen und anderen keramischen Erzeugnissen sowie mit Sanitärerzeugnissen und der Vertrieb von Bäderausstattungen. Von dem Stammkapital der B G GmbH in Höhe von 100 000,00 DM übernahmen der Kaufmann P S 60 000,00 DM und die Kauffrau L G 40 000,00 DM. Mit notariellem Vertrag vom 02. März 1981 übertrug Herr P S von seinem Geschäftsanteil von 60 000,00 DM einen Teilanteil von 9 000,00 DM auf Frau B S. Mit notariellem Vertrag vom 07. Juli 1986 erwarb dann Frau B S die noch nicht in ihrem Eigentum stehenden Gesellschaftsanteile der GmbH von Herrn P S und Frau L G; seit diesem Zeitpunkt war Frau B S alleinige Gesellschafterin der B G GmbH. Als Geschäftsführer war seit dem 25. April 2000 Herr R H in das Handelsregister eingetragen.
Im Jahre 2003 betrieb die B G GmbH zwei Geschäftslokale in der F bis und am K in B. In der Filiale am K waren bis zur Schließung im September 2003 vier Arbeitnehmer beschäftigt. Die Leitung dieser Filiale oblag einer Prokuristin. Das Warenangebot bestand dort aus hochwertigen Badartikeln. In der Filiale F waren ca. zehn Arbeitnehmer beschäftigt; dort wurden neben großen Badartikeln auch Fliesen angeboten.
Am 14. August 2003 erschienen die heutigen Eheleute Frau B S (heute: B K) und Herr L K sowie Herr R H vor dem Notar Dr. M F, B. Dort beschloss Frau S ausweislich der Nr. der Urkundenrolle für 2003 als Alleingesellschafterin der B G GmbH in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung die Änderung der Firma in "G GmbH". Ausweislich der Nr. der Urkundenrolle für 2003 meldete Herr R H diese Änderung zur Eintragung an und erklärte, die Geschäfträume befänden sich nunmehr am K. Herr L K erwarb ausweislich der Nr. der Urkundenrolle für 2003 sämtliche Geschäftsanteile an der T V mbH, eingetragen im Handelsregister B zu HRB. Als Alleingesellschafter dieser Gesellschaft fasste Herr L K nach Nr. der Urkundenrolle für 2003 schließlich den Gesellschaftsvertrag der T V mbH insgesamt neu. Insbesondere wurde die Firma in "B GmbH" und der Gegenstand des Unternehmens in "Planung von Bädern, der Groß- und Einzelhandel mit Badeinrichtungen, Sanitärprodukten, Accessoires, Fliesen und Natursteinen" geändert. Zu Geschäftsführern wurden Herr R H und Herr L K bestellt. Zur Eintragung kamen diese Änderungen am 08. Oktober 2003 bei dem Amtsgericht Charlottenburg (HRB).
Ebenfalls im August 2003 übte die Vermieterin der Geschäftsräume K wegen Mietrückständen der Schuldnerin das Vermieterpfandrecht aus. Mit Beschluss des L B vom 23. August 2003 (), zugestellt am 05. September 2003, wurde der G GmbH die Entfernung der in den Geschäftsräumen K befindlichen Gegenstände untersagt. Der Geschäftsbetrieb in diesem Geschäftslokal wurde daraufhin von der G GmbH nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 06. September 2003 eingestellt.
Mit Mietaufhebungsvertrag vom 09. September 2003 wurde der Mietvertrag zwischen der Vermieterin und der B G GmbH als Mieterin der Gewerberäume in der F bis rückwirkend zum 31. August 2003 beendet. Hierzu erklärte Herr L K mit Schreiben ebenfalls vom 09. September 2003 an die G GmbH, eine ihm nahe stehende Gesellschaft sei nunmehr Mieterin dieser Räumlichkeiten und er habe sich verpflichtet, die gegenüber dem Vermieter bestehenden Mietrückstände auszugleichen. Innerhalb der ersten Septemberhälfte 2003 wurde zudem die Rechnungsführung auf die B GmbH umgestellt.
Am 18. September 2003 fand in der F eine Betriebsversammlung der G GmbH statt. In dieser Versammlung wurde den Arbeitnehmern eröffnet, dass ein Insolvenzantrag gestellt und Lohn/Gehalt für den Monat September 2003 nicht mehr gezahlt würde. Sie wurden aufgefordert, sich an das Arbeitsamt zu wenden. Im Zuge dieser Versammlung wurde sämtlichen Beschäftigen von Herrn R H eine mit Datum 18. September 2003 versehene und von ihm unterschriebene schriftliche Kündigung der B G GmbH zum 30. September 2003 ausgehändigt. Gleichzeitig übergab Herr R H dem Kläger und allen in der F beschäftigten Arbeitnehmern ein schriftliches Arbeitsangebot der B GmbH zum 01. Oktober 2003, welches ebenfalls vom 18. September 2003 datiert und von ihm unterschrieben war. Ein Angebot an die Arbeitnehmer aus der Filiale K erfolgte nicht. Neu eingestellt wurde niemand.
Am 23. September 2003 beantragte die G GmbH bei dem Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Aktenzeichen). Mit Beschluss vom 25. September 2003, 17.15 Uhr, bestellte das Amtsgericht Charlottenburg den Beigeladenen, Rechtsanwalt H A, zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete insbesondere nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien.
Der vorläufige Insolvenzverwalter erstellte am 12. Januar 2004 ein Eröffnungsgutachten. Ausweislich dieses Gutachtens sei in den Geschäftsräumen F bis der Geschäftsbetrieb von der G GmbH zum 09. September 2003 eingestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Geschäftsbetrieb der G GmbH aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebs im K im Wesentlichen aus dem Geschäftslokal in der F bis bestanden. Das verbliebene Unternehmen sei nach Angaben des Geschäftsführers der G GmbH (Herrn R H) und der Verfahrensbevollmächtigten zum 01. bzw. 09. September 2003 an Herrn L K übertragen worden. Herr K führe den Betrieb der G GmbH unter der Firmierung "B GmbH" in der F bis fort. Das Warenlager in der F bis habe überwiegend aus Fliesen und Sanitärartikeln bestanden. Zum 31. August 2003 sei ein Warenbestand zum Einkaufspreis in Höhe von ca. 440 000,00 EUR hinsichtlich Fliesen und ca. 540 000,00 EUR hinsichtlich Sanitärartikeln vorhanden gewesen. Das gesamte Warenlager sei, sofern nicht mit Rechten der Vorbehaltslieferanten behaftet, an Herrn L K bereits am 08. Dezember 2001 zur Sicherheit eines Darlehens in Höhe von 400 000,00 DM übereignet worden. Am 09. September 2003 sei das gesamte Lager in der F bis nach Angaben der G GmbH von Herrn K in Besitz genommen worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe auf die Möglichkeit der Annahme einer Firmenfortführung im Sinne von § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) und § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2004 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg schließlich über das Vermögen der B G GmbH das Insolvenzverfahren und bestellte als Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt A.
Der Kläger beantragte am 24. September 2003 bei der Beklagten Insolvenzgeld für den Monat September 2003. Er bezifferte das ausstehende Bruttoarbeitsentgelt für den Zeitraum vom 01. bis zum 30. September 2003 mit 1 737,00 EUR. Zum Nachweis legte er eine Lohn /Gehaltsabrechnung für den Monat 8/03, aus der sich ein Nettolohn in Höhe von 1 146,08 EUR ergab, und eine Überstundenbescheinigung vom 29. September 2003 vor. Diese war gefertigt unter dem Briefkopf der B G GmbH und unterschrieben von Herrn R H unter der Bezeichnung "B GmbH". In dieser Bescheinigung wurden für Juli 2003 29 Überstunden, für August 2003 23 Überstunden und für September 2003 20 Überstunden bescheinigt.
Demgegenüber erklärte der Diplom-Verwaltungswirt J N(als Beauftragter des Insolvenzverwalters) gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18. Mai 2004, Insolvenzgeldbescheinigungen könnten nicht erstellt werden. Der Betrieb sei am 01. September 2003 an Herrn L K übergegangen und würde unter der Firmierung "B GmbH" in der F bis fortgeführt. Bis zum 31. August 2003 habe die insolvente Firma die Löhne und Gehälter noch bezahlt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04. Juni 2004 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld ab. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B G GmbH sei mit Beschluss vom 13. Januar 2004 eröffnet worden. Da nach ihren Feststellungen am 01. September 2003 ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB auf die Firma "B GmbH" erfolgt sei, könne Insolvenzgeld nur bis einschließlich dem 31. August 2003 gezahlt werden. Der maßgebliche Insolvenzgeldzeitraum liefe somit vom 01. Juni bis zum 31. August 2003. Offene Lohn- bzw. Gehaltsansprüche für diesen Zeitraum bestünden nicht bzw. habe der Insolvenzverwalter nicht anerkannt. Für entstandene Ansprüche ab dem 01. September 2003 hafte ausschließlich der Betriebsübernehmer.
Den hiergegen vom Kläger am 16. Juni 2004 mit der Begründung erhobenen Widerspruch, ein Betriebsübergang liege nicht vor, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 613 a BGB sei zum 01. September 2003 ein Betriebsübergang erfolgt. Bis zum 31. August 2003 seien alle Löhne und Gehälter nach Auskunft des Insolvenzverwalters gezahlt worden. Ab dem 01. September 2003 hafte der Betriebsübernehmer und es bestünden keine Ansprüche auf Insolvenzgeld für ausstehende Löhne und Gehälter ab diesem Zeitpunkt.
Am 15. September 2004 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Sein Gehaltsanspruch für September 2003 sei nicht erfüllt worden. Ausweislich der Bescheinigung der B G GmbH vom 29. September 2003 seien zudem für Juli 2003 noch 29, für August 2003 23 und für September 20 offene Überstunden zu vergüten. Ein Betriebsübergang zum 01.September 2003 sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere seien die Angaben im Eröffnungsgutachten insoweit widersprüchlich, da der 01. September 2003, aber auch der 09. September 2003 als Zeitpunkt des Betriebsüberganges genannt würden. Ausgehend von einem Bruttostundenlohn in Höhe von 10,02 EUR bestünden für Juli 2003 (29 Überstunden) noch offene Gehaltsansprüche in Höhe von 290,58 EUR, für August 2003 (23 Überstunden) in Höhe von 230,46 EUR und für September 2003 (20 Überstunden) in Höhe von 200,40 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2004 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Insolvenzgeld auf ein Bruttogehalt von 2 458,44 EUR zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 09. Januar 2006 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2004 verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld auf ein Bruttogehalt von 2 458,44 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünde nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein Anspruch auf Insolvenzgeld. Als Insolvenzereignis sei der Eröffnungsbeschluss vom 13. Januar 2004 anzusehen. Der Insolvenzgeldzeitraum sei somit aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2003 für den Zeitraum vom 01. Juli 2003 bis zum 30. September 2003 festzulegen. Innerhalb dieses Zeitraumes bestünden zugunsten des Klägers Ansprüche für ausgefallene Bruttoentgelte für Juli 2003 von 290,58 EUR, für August 2003 in Höhe von 230,46 EUR und September 2003 in Höhe von 1 937,40 EUR. Diese offenen Entgeltansprüche seien nicht durch einen Betriebsübergang untergegangen. Es könne dahinstehen, ob tatsächlich ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB erfolgt sei. Ein solcher liege jedenfalls nicht vor dem 01. Oktober 2003. Die Feststellungen des Insolvenzverwalters ausweislich des Eröffnungsgutachtens seien unsubstantiiert und bezögen sich selbst nur auf Äußerungen Dritter.
Gegen das der Beklagten am 25. Januar 2006 zugestellte Urteil hat diese am 09. Februar 2006 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. November 2006 Herrn Rechtsanwalt H A als Insolvenzverwalter der B G GmbH zum Verfahren beigeladen.
Die Beklagte führt zur Berufungsbegründung aus, nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters sei von einem Betriebsübergang bereits zum 01. September 2003 auszugehen. Diese Angaben des Insolvenzverwalters beruhten auf den Angaben des Geschäftsführers der GGmbH und der Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin H. Bereits zum 08. Dezember 2001 sei Herrn K das Warenlager übereignet worden. Mit Gesellschafterbeschluss vom 14. August 2003 sei die BG GmbH in "G GmbH" geändert worden, vermutlich um dem Betriebsübernehmer nahtlos die Verwendung des Namens "B" zu ermöglichen. Schließlich habe auch das vom Insolvenzverwalter beauftragte Lohnabrechnungsbüro die Ausstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen gemäß § 314 SGB III für die betroffenen Arbeitnehmer der G GmbH abgelehnt und festgestellt, dass bis zum 31. August 2003 noch alle Löhne und Gehälter gezahlt worden seien. In einem weiteren Klageverfahren habe die dort betroffene Klägerin darauf hingewiesen, dass bereits vor Ende September 2003 auf den Kassenquittungen der Name "B GmbH" ausgedruckt worden sei (vgl. L 30 AL 1181/05). Abgesehen von einem Betriebsübergang seien auch behauptete nicht vergütete Überstunden für die Monate Juli 2003 und August 2003 nicht nachvollziehbar. Die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vom 29. September 2003 stehe insoweit im Widerspruch zu der Bescheinigung des Insolvenzverwalters vom 31. August 2003. Die vom Kläger vorgelegte Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat August 2003 weise ebenfalls keine Überstunden aus. Hinzu komme, dass aus der Bescheinigung vom 29. September 2003 nicht ersichtlich sei, in wessen Namen überhaupt die Bescheinigung ausgestellt worden sei. Der Briefkopf und ein Firmenstempel wiesen als Erklärenden die "B G GmbH" aus, die aber zu diesem Zeitpunkt längst ihren Namen in "G GmbH" umgewandelt gehabt habe. Der Unterzeichner hingegen habe für die Firma "B GmbH", d. h. den Betriebsübernehmer, unterschrieben. Schließlich habe das Amtsgericht Charlottenburg bereits mit Beschluss vom 25. September 2003 Herrn Rechtsanwalt A zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und gemäß § 21 InsO angeordnet, dass Verfügungen der G GmbH nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Am 29. September 2003 sei die B G GmbH bzw. G GmbH also nicht mehr befugt gewesen, eigenmächtig eine wirksame Bescheinigung bzw. Verfügung über Arbeitsentgelte auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil für zutreffend und sieht mit dem Sozialgericht frühestens für den 01. Oktober 2003 einen Betriebsübergang als denkbar an.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 08. Februar 2007 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R H und L K zu dem Beweisthema "Führung/Übernahme des Betriebes der ehemaligen B G GmbH/G GmbH und der G GmbH ab Sommer 2003". Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift vom 08. Februar 2007 (Bl. 145 bis 148 der Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Verfahrens im Übrigen wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten der Beklagten (Betriebsakte B G GmbH - und Insolvenzgeldakte ) sowie der beigezogenen Insolvenzakte des Amtsgerichts Charlottenburg (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht Berlin hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage gegen den Bescheid vom 04. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2004 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der genannte Bescheid ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zu.
Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier anzuwendenden im Jahre 2003 geltenden Fassung des Job AQTIV Gesetzes (BGBl. I S. 3443) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei
1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens ihres Arbeitgebers,
2. Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt
(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Nach dieser Regelung hat die Beklagte die Zahlung von Insolvenzgeld zu Recht abgelehnt.
Wie zutreffend festgestellt wurde, ist maßgebliches Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. Januar 2004. Insolvenzgeldzeitraum sind somit die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses mit noch offenen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt.
Vorliegend ist Insolvenzgeldzeitraum der Zeitraum vom 01. Juli 2003 bis zum 30. September 2003. Das Ende des Zeitraums wird durch den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses vorgegeben. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der B G GmbH wurde durch Kündigung vom 18. September 2003 zum 30. September 2003 beendet. Diese Kündigung erfolgte ausweislich des Schreibens vom 18. September 2003 für die B G GmbH. Die Wirksamkeit dieser Kündigung ist weder dadurch in Frage gestellt, dass zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens (18. September 2003) die Firma durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. August 2003 geändert wurde in "G GmbH", noch ist erheblich, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. September 2003 als vorläufiger Insolvenzverwalter Rechtsanwalt A bestellt wurde. Die Änderung der Firma ist für die Wirksamkeit der Kündigung ohne Einfluss, weil die Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung entfaltet, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist (§ 54 Abs. 3 GmbH-Gesetz). Der Tag der Eintragung ist deshalb im Handelsregister anzugeben, weil er für den Wirksamkeitsbeginn maßgebend ist (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, 2006, § 54 Rdnr. 36); die Eintragung erfolgte jedoch erst am 30. September 2003 und damit sowohl nach Ausspruch als auch nach dem Zugang der Kündigung (beides am 18. September 2003). Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung wurde die Kündigung jedoch schon im Zeitpunkt des Zugangs wirksam (§ 130 BGB). Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. September 2003 führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Diese Anordnung der Sicherungsmaßnahmen entfaltet entsprechend § 27 Abs. 3 InsO erst vom Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses Wirksamkeit. Verfügungen vor dem 25. September 2003, 17.15 Uhr und damit auch die Kündigung vom 18. September 2003, unterfallen der Anordnung mithin nicht.
Innerhalb des Insolvenzgeldzeitraumes sind offene Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt im Sinne von § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger Überstunden für die Monate Juli 2003 bis einschließlich September 2003 geltend macht, sind diese bereits mangels wirksamer Bescheinigung durch den Arbeitsgeber nicht nachgewiesen. Die Bescheinigung vom 29. September 2003 reicht zum Nachweis hierfür nicht aus. Wie die Beklagte im Berufungsverfahren zutreffend ausführt, ist nicht einmal ersichtlich, in wessen Namen diese Bescheinigung ausgestellt worden ist. Das Briefpapier, welches Verwendung fand, weist als Aussteller die B G GmbH aus. Gleiches folgt auch aus dem Firmenstempel. Demgegenüber erfolgte die Unterschrift des R H unter der Firma B GmbH.
Darüber hinaus steht die Bescheinigung vom 29. September 2003 im Widerspruch zu der ebenfalls im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat August 2003. Aus dieser Gehaltsabrechnung ergeben sich nicht die behaupteten 23 Überstunden, sondern nur der reguläre Monatslohn mit Lagerleiterzuschlag. Wären demgegenüber im August 2003 die behaupteten 23 Überstunden angefallen, müssten diese auch in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für diesen Monat vermerkt sein.
Schließlich konnte diese Bescheinigung mit Datum vom 29. September 2003 nicht mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erstellt werden. Dieser wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. September 2003, 17.15 Uhr, mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO waren danach Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam möglich. Bei der Bescheinigung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, da sie letztlich einem Schuldanerkenntnis gleichkommen würde. Mit der Bescheinigung der noch offenen Überstunden erkennt der Arbeitgeber regelmäßig zum einen den Umfang der geleisteten Arbeit und zum anderen, in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, seine grundsätzliche Zahlungspflicht an. Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung nicht erteilt, außerdem bestanden nach seinem Schreiben vom 18. Mai 2004 keine offenen Lohn- und Gehaltsansprüche mehr.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen des Zeugen H. Dieser konnte sich als Aussteller der Bescheinigung vom 29. September 2003 und damaliger Geschäftsführer der G GmbH nicht einmal daran erinnern, ob überhaupt Überstunden bei der G GmbH abgegolten wurden. Bei der B GmbH sei hierfür allenfalls ein Freizeitausgleich gewährt wurden. Danach kann ein Anspruch auf Abgeltung von Überstunden nicht einmal dem Grunde nach als erwiesen angesehen werden. Insgesamt ist somit der notwendige Nachweis für noch offene Arbeitsentgeltansprüche des Klägers in Form von nicht gezahlten Überstundenvergütungen nicht erbracht.
Auch ein Anspruch auf Insolvenzgeld wegen ausstehenden regulären Lohnes/Gehaltes für September 2003 ist nicht gegeben.
Ein von dem Kläger für den Monat September 2003 in Höhe von 1 737,00 EUR geltend gemachter Insolvenzgeldanspruch, scheitert in dieser Höhe bereits daran, dass es sich bei dem Betrag von 1 737,00 EUR um das Bruttoentgelt handeln soll, Insolvenzgeld jedoch lediglich in Höhe des Nettoentgeltes geschuldet wird (vgl. § 185 Abs. 1 SGB III). Unter Zugrundelegung des Betrages, der sich aus der Abrechnung für den Monat August 2003 bei gleichem Bruttobetrag ergibt, könnte danach allenfalls ein Anspruch in Höhe von 1 146,08 EUR (netto) bestehen.
Im Hinblick auf die Regelung des § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB können jedoch nur solche offenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, die vor dem Zeitpunkt eines Betriebsüberganges entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Nur insoweit kann der ehemalige Arbeitgeber im Falle eines Betriebsüberganges Schuldner von Lohn- und Gehaltsansprüchen sein. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld ist somit im Hinblick auf § 613 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in jedem Fall ausgeschlossen, wenn ein Betriebsübergang erfolgt ist. Zwar tritt bei einem Betriebsübergang der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, so dass ein solventer Schuldner vorhanden wäre (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Selbst wenn also ein Betriebsübergang erfolgt ist, schließt ein solcher einen Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 183 SGB III nicht generell aus.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu mit Urteil vom 30. April 1981 (10/8 b/12 RAr 11/79 - in SozR 4100 § 141 b Nr. 18 = BSGE 51, 296) noch zu der Regelung des § 141b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ausgeführt, es könne nicht erfolgreich eingewendet werden, dass der Übernehmer eines Betriebes nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch für rückständigen Lohn aufzukommen habe, denn nach dieser Vorschrift könne der neue Betriebsinhaber für Rückstände nur aus den, wie schon der Wortlaut sagte, "im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen" in Anspruch genommen werden. Konkursausfallgeld sei aber nicht nur denjenigen Arbeitnehmern zu gewähren, deren Arbeitsverhältnis bis zum Insolvenzfall bestanden hat, sondern auch denjenigen, die vor dem Insolvenzfall aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien, aber noch ausstehende Lohnansprüche hätten. Darüber hinaus bestünden Ansprüche auf Konkursausfallgeld unabhängig davon, ob neben dem insolvent gewordenen Arbeitgeber noch ein anderer Rechtsträger in Anspruch genommen werden könne. Diese Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 06. November 1985 (10 RAr 3/84 - in SozR 7610 § 613 a Nr. 5 = BSGE 59, 107) fortgeführt und ausgeführt, dass auch bei einem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB die Einstandspflicht der Bundesagentur nicht berührt wird. Vielmehr stehe im Hinblick auf den Zweck des Konkursausfallgeldes als einer vorrangigen Sicherung der Arbeitnehmer auch im Falle der Betriebsübernahme zunächst Konkursausfallgeld zu. Die Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) sei dementsprechend leistungspflichtig und darauf angewiesen, die auf sie übergehenden Ansprüche geltend zu machen.
Diese Rechtsprechung des BSG ist zwar noch zum Konkursausfallgeld nach dem AFG ergangen. Sie ist jedoch nach Ansicht des Senats ohne weiteres auf einen Insolvenzgeldanspruch nach dem SGB III zu übertragen und ihr ist zu folgen. Denn weder hinsichtlich der Zielrichtung noch nach dem Wortlaut der Regelungen des SGB III ist diesbezüglich gegenüber den Regelungen des AFG eine wesentliche Änderung eingetreten. Nach wie vor wird Arbeitnehmern für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ein Anspruch gegen die Bundesagentur zugestanden, wenn sie ausstehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (vgl. ehemals § 141 b Abs. 1 Satz 1 AFG und jetzt § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Vorliegend kommt es daher maßgeblich darauf an, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ein Betriebsübergang stattgefunden hat; dieser lag auf jeden Fall vor dem 01. September 2003.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB als erfolgt an, wenn ein neuer Rechtsträger eine wirtschaftliche Einheit des Betriebs oder Betriebsteils unter Wahrung von deren Identität fortführt (zuletzt BAG, Urteil vom 24. August 2006 8 AZR 556/05 m. w. N. - in DB 2006, 2818). Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterberechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. des 8. Senats BAG, siehe BAG, a. a. O., m. w. N.). Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. BAG, siehe BAG, a. a. O.). In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei seiner Tätigkeit eingesetzt hat (BAG, a. a. O.). Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG Urteil vom 10. Dezember 1998 (AZR 676/97 in AP Nr. 187 zu § 613 a BGB = DB 1999, 539).
Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitsnehmer dem Betriebsübergang gleich, wobei es auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils erforderlich ist, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG-Urteil vom 24. August 2006, 8 AZR 556/05, m. w. N.). Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es muss sich um selbständige, abtrennbare organisatorische Einheiten handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllen. Das Merkmal des Teilzwecks dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG, a. a. O., m. w. N.). Es ist möglich, nur einen Teilbetrieb zu übernehmen. Der Betriebsübergang folgt dann aus der Wahrung der Identität des übernommen Betriebs beim Erwerber und nicht aus dem Untergang der früheren Identität des Gesamtbetriebs (BAG, a. a. O.).
Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat als ihn überzeugend anschließt, ist vorliegend zumindest ein Teilbetriebsübergang hinsichtlich des Betriebsteils der B G GmbH in der F erfolgt. Hierbei kann dahinstehen, ob Herrn K bereits am 8. Dezember 2001 aufgrund einer Sicherungsübereignung das gesamte Warenlager mit Ausnahme der mit Rechten der Vorbehaltslieferanten behafteten Waren übereignet worden ist. Selbst wenn dies unterstellt wird, kann hieraus kein Betriebsübergang abgeleitet werden, weil nicht Herr K als Erwerber und neuer Arbeitgeber in Betracht kommt, sondern allenfalls die B GmbH.
Ein Betriebsübergang zumindest des Betriebsteils in der F von der B G GmbH auf die B GmbH ergibt sich jedoch aus den übrigen Indizien und der Aussage des Zeugen H.
Anders als das Geschäftslokal am K wurde das in der F nämlich nicht geschlossen. Beide Geschäftslokale waren Teileinheiten des Betriebs der B G GmbH und stellten damit Betriebsteile dar. Beide verfolgten als organisatorische Einheit voneinander abtrennbar (wie die Schließung der Filiale K beweist) innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck (Verkauf teilweise unterschiedlicher Produkte an unterschiedlichen Orten). Der wesentliche Unterschied bestand außer der Lage darin, dass das Warenangebot am K eher auf hochpreisige Badartikel und in der F auf Großartikel und Fliesen ausgerichtet war. Dass beide Teile Verkaufsstätten waren, steht einem Teilbetriebsübergang nicht entgegen, weil das Verfolgen eines andersartigen Zwecks nicht erforderlich ist.
Der Geschäftsbetrieb in der F wurde fast unverändert in dieser Geschäftsstelle fortgesetzt. Die Art des Betriebs wurde als Handelsgeschäft für Fliesen und Sanitärerzeugnissen beibehalten. Gleiches gilt für die Räumlichkeiten in der F. Die überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten wurde ebenso übernommen wie der Geschäftsführer R H. Neues Personal wurde nicht eingestellt. Das Warensortiment wurde ebenfalls nicht nennenswert verändert. Insgesamt lässt sich zusammenfassen, dass die Betriebstätigkeit der B GmbH sich für einen Außenstehenden im Wesentlichen nicht von der Tätigkeit der B G GmbH unterscheiden ließ. Ohne erkennbare Unterbrechung wurde der Handel mit gleichen Gütern in denselben Geschäftsräumen mit identischem Personal und unter fast derselben Firma "B GmbH" statt "B G GmbH" fortgesetzt. Auch im schriftlichen Verkehr wurde die Änderung kaum offenbar. Wie sich aus einem Vergleich des Kündigungsschreibens der G GmbH und des Vertragsangebotes der B GmbH (beide vom 18. September 2003) ergibt, zeigt sich ein Unterschied nur im "Kleingedruckten". Das äußere Erscheinungsbild ist auf den ersten Blick gleich. Insbesondere wird in beiden dasselbe Firmenlogo "B Das F & B", eingefasst von zwei Wellen, genutzt, außerdem sind beide Schreiben von Herrn R H unterschrieben worden.
Das Mietverhältnis über die Gewerberäume in der F wurde am 09. September 2003 mit der B G GmbH rückwirkend zum 31. August 2003 beendet und die B GmbH trat als neue Mieterin der dortigen Räumlichkeiten auf, wobei die Mietrückstände der B G GmbH von Herrn K ausweislich seines Schreibens vom 09. September 2003 übernommen wurden.
Schließlich sprechen für einen Betriebsübergang die notariell beurkundeten Geschehnisse vom 14. August 2003. Zeitgleich und vor demselben Notar nahmen an diesem Tage sowohl die Alleingesellschafterin der B G GmbH (damals Frau S) als auch der Alleingesellschafter der späteren B GmbH (Herr K) rechtliche Handlungen vor, die nicht nur für einen Betriebsübergang sprechen, sondern ihn erst in der geschehenen Form ermöglichten.
Mit Gesellschafterbeschluss der Alleingesellschafterin der B G GmbH wurde die Firma in G GmbH geändert und damit zeitgleich die Firmierung B GmbH ermöglicht. Denn die Firma gehört zum Mindestgehalt des Gesellschaftsvertrages (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG vom 20. April 1892) und sie muss allgemein firmenrechtlich die Unterscheidbarkeit von anderen Firmen am Ort gewährleisten (Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, 2006, § 4 Rn. 7). Nach § 30 Handelsgesetzbuch HGB muss diese Unterscheidung so deutlich sein, dass jede Verwechselungsgefahr ausgeschlossen ist (Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage, 2006, § 30 Rn. 4). Ist sie es nicht, so stellt dies zumindest ein Eintragungshindernis nach § 9 c Abs. 2 Nr. 1 GmbHG dar. Es wird sogar vertreten, dass ein Verstoß gegen § 30 HGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages insgesamt führen kann (vgl. Hueck/Fastrich, a. a. O.; § 4 Rn. 28). Ohne Änderung der Firma B G GmbH in G GmbH wäre somit eine Eintragung der B GmbH nicht möglich gewesen. Damit diese wiederum zeitnah und unter dem Haftungsprivileg des § 13 Abs. 2 GmbHG tätig werden konnte, musste im Hinblick auf § 11 GmbHG auf eine bereits eingetragene Gesellschaft zurückgegriffen werden. Dies geschah, indem Herr L K ebenfalls am 14. August 2003 sämtliche Geschäftsanteile der T V mbH erwarb (Nr. der Urkundenrolle 2003) und unmittelbar anschließend den Gesellschaftsvertrag dieser GmbH entsprechend anpasste (Nr. der Urkundenrolle für 2003), indem er insbesondere die Firma (in B GmbH) und den gesellschaftlichen Zweck auf die Tätigkeit eines Handelsbetriebes im Sanitärbereich zuschnitt. Durch den Erwerb einer solchen Vorratsgesellschaft ist es möglich, eine unternehmerische Tätigkeit ohne den Zeitverlust des Eintragungsvorganges entfalten zu können (Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 1. Auflage 2001, § 8 Rn. 160 m. w. N.). Aus dem Umstand, dass sämtliche Änderungen durch die unterschiedlichen Beteiligten an demselben Tag, vor demselben Notar und ausweislich der Nummern in der Urkundenrolle unmittelbar aneinander anschließend erfolgten, ist nach Ansicht des Senats schließlich zu folgern, dass sie auf entsprechenden Absprachen beruhten und diese insoweit zumindest konkludent als Rechtsgeschäft zum Übergang des Betriebsteils in der F anzusehen sind.
Dass ein solcher Betriebsübergang stattfand, wurde schließlich auch vom Zeugen H bestätigt. Er sagte hierzu, im Sommer 2003 sei beschlossen wurden, die Standorte in der F und am K zu trennen. Nur letzterer sollte weiterhin unter der G GmbH firmieren und letztlich geschlossen werden. Der Standort in der F habe demgegenüber in die B GmbH umgewandelt werden sollen. Ab Mitte September 2003 sei die B GmbH dort nach erfolgter Kassenumstellung dann tätig geworden.
Demgegenüber kann die Aussage des Zeugen K nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Seine Erklärung, es handele sich bei der B GmbH um eine völlige Neugründung und es seien lediglich ein paar Arbeitnehmer übernommen worden, ist nicht glaubhaft. Sie steht im Gegensatz zu den übrigen Feststellungen. Wie bereits dargelegt, wurde entgegen dieser Aussage nicht nur annähernd das gesamte Personal einschließlich des Geschäftsführers übernommen, sondern der Geschäftsbetrieb in der F wurde durch die B GmbH fast unverändert fortgesetzt.
Nach den Handelsregistereintragungen existierte die (B) GmbH als GmbH zudem bereits vor dem 01. September 2003. Die B GmbH wurde nicht neu gegründet, sondern ist aus der Umwandlung einer so genannten Mantel- oder Vorratsgesellschaft hervorgegangen. Diese Gesellschaft (T V mbH) war seit dem 24. März 2003 eingetragen und mit Beschluss vom 14. August 2003 wurde der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst. Insbesondere wurde der Sitz der Gesellschaft nach Berlin verlegt, die Änderung des Unternehmensgegenstandes sowie der Firma vorgenommen und als Geschäftsführer auch Herr R H bestellt. Es erfolgte somit nachweislich nicht eine völlige Neugründung, sondern allenfalls eine umfassende Neustrukturierung der bereits existenten GmbH.
Zur Überzeugung des Senats erfolgte dieser Teilbetriebsübergang spätestens zum 01. September 2003.
Entscheidungserheblich ist hier nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern erst die Erfüllung durch tatsächliche Übertragung der Sachen und Rechte, die den Betriebs- oder Betriebsteilübergang darstellen, und die auch bloße Möglichkeit der Übernahme der Leitungsmacht des Unternehmens durch den Erwerber (st. Rspr. BAG, u. a. Urteil vom 26. März 1996 - 3 AZR 965/94 in AP Nr. 148 zu § 613a BGB = DB 1997, 331). Dies gilt allerdings nur, wenn bzw. soweit der Betrieb tatsächlich fortgesetzt wird; eine Betriebsstilllegung schließt einen Betriebsübergang aus (BSG, Urteil vom 06. November 1985, 10 RAr 3/84, a. a. O.). Entscheidend ist, dass der neue Inhaber den Betrieb weiterführt oder wieder aufnimmt (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft EuGH , Urteil vom 26. Mai 2005 C 478/03 in AP Nr. 1 zu Richtlinie 77/187/EWG = NZA 2005, 681).
Damit ist für den Zeitpunkt des Übergangs nicht entscheidend darauf abzustellen, ab wann die Verkäufe auf Rechnung der B GmbH erfolgten. Es kann daher auch dahinstehen, wann die Kassenbelege die B GmbH als Verkäufer auswiesen oder dass Herr R H als Geschäftsführer spätestens ausweislich der Vertragsangebote vom 18. September 2003 für die B GmbH auftrat. Maßgeblich ist vielmehr, wann die B GmbH die Möglichkeit der Übernahme der Leitungsmacht hatte.
Diese Möglichkeit bestand ab dem Zeitpunkt der Gesellschafterbeschlüsse vom 14. August 2003. Wie bereits dargestellt, konnte die B GmbH nach dem 14. August 2003 wirksam als juristische Person handeln und nahtlos an die Geschäftstätigkeit der (B) G GmbH anschließen. Dies wurde ihr aufgrund der umfassenden Änderungen ausweislich der notariellen Urkunden vom 14. August 2003 ermöglicht. Hinzu kommt, dass die B GmbH ebenfalls Herrn R H als Geschäftsführer bestellte und dieser damit die Gesellschaft nach § 35 GmbHG vertreten konnte. Erfolgen aber zeitgleich die Gesellschafterbeschlüsse (am 14. August 2003) bei im Wesentlichen unveränderter Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, so ist dies als gewichtiges Indiz für die Einräumung der Leitungsmacht bereits ab dem 14. August 2003 zu sehen.
Spätestens jedoch zum 01. September 2003 sieht der Senat den Übergang als erfolgt an.
Mit Ablauf des 31. August 2003 wurde das Mietverhältnis der G GmbH der Räumlichkeiten in der F beendet und die B GmbH trat in den Mietvertrag ein. Mangels ihr zur Verfügung stehender Geschäftsräume in der F war der G GmbH danach eine Geschäftstätigkeit nicht mehr möglich.
Dieses Datum (01. September 2003) steht im Einklang mit den Feststellungen des Insolvenzverwalters und letztlich auch der Beklagten. Im Übrigen wurde es ausweislich der Ausführungen des Insolvenzverwalters im Gutachten vom 12. Januar 2004 durch den alten und neuen Geschäftsführer R H genannt.
Abschließend ist damit festzustellen, dass Insolvenzgeldansprüche des Klägers für den Zeitraum nach dem 31. August 2003 nicht bestanden, weil spätestens zum 01. September 2003 der Übergang des Teilbetriebs von der B G GmbH auf die B GmbH stattgefunden hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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