L 7 B 1000/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 476/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1000/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 01.01.2005 Alg II. Nachdem er seit 01.12.2006 mit der Mutter seiner 1995 geborenen Tochter T. und mit dieser eine gemeinsame Wohnung bewohnt, bewilligte die Bg. mit Bescheid vom 01.12.2006 dem Bf., seiner Tochter und deren Mutter für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.01.2007 monatlich 796,30 EUR, für Februar 2007 900,30 EUR und für März 2007 1.024,30 EUR.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. Widerspruch eingelegt und am 04.12.2006 beim Sozialgericht Landshut (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ihm seien die Leistungen vorläufig in voller Höhe zu bewilligen. Die Bg. unterstelle zu Unrecht eine Bedarfsgemeinschaft. Er hat eine schriftliche Erklärung der Mutter seiner Tochter vorgelegt, dass diese nicht mit ihm in einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG lebe, sie keine gemeinsamen Konten führten und keine gegenseitigen Kontovollmachten hätten, auch nicht aus einem gemeinsamen Topf wirtschafteten und keinerlei finanzielle Hilfe oder sonstige Zuwendungen leisteten.

Mit Beschluss vom 15.12.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, da der Bf. Leistungen nach dem SGB II erhalte. Soweit er Anstoß an der ab dem 01.12.2006 eingeschränkten Höhe der Leistung nehme, liege dies nicht an der Anwendung des neuen § 7 Abs.3a SGB II, sondern an dem Sanktionsbescheid vom 27.10.2006, der allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Im Übrigen habe der Bf. aus der Annahme der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommens und verwertbaren Vermögens auch keinerlei Nachteile, so dass auch aus diesem Grund ein Anordnungsgrund schlechthin nicht erkennbar sei. Im Übrigen werde nach § 7 Abs.3a Nr.2 i.V.m. Abs.3 Nr.3c SGB II eine sog. Verantwortungsgemeinschaft vermutet, wenn Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebten, was beim Bf. und der Mutter seiner Tochter bis 31.05.2005 und ab dem 01.12.2006 der Fall sei. Der vom Gesetzgeber gewollte Beweislastumkehr könne insbesondere nicht durch die Vorlage von formularmäßigen Erklärungen Rechnung getragen werden. Hinzu komme, dass der Bf. bereits vor dem 01.12.2006 Anträge bei der Bg. eingereicht habe, die sich auf die Kleiderausstattung seiner Tochter bezögen. Auch daraus werde deutlich, dass der Bf. für seine Tochter Verantwortung tragen möchte, also eine Gemeinschaft nach § 7 Abs.3 Nr.3c SGB II in dem oben beschriebenen Sinn vorliege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, er könne nicht jedes Mal eine eidesstattliche Versicherung über den Rechtsanwalt abgeben, um seine Anordnungsgründe glaubhaft zu machen.

Die Bg. weist darauf hin, dass der Leistungsbewilligung Regelleistungen von je 311,00 EUR für den Bf. und seine Lebenspartnerin und Sozialgeld in Höhe von 207,00 EUR für das gemeinsame Kind sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 349,30 EUR, mithin insgesamt 1.178,30 EUR zugrunde gelegt worden seien. Als Einkommen sei lediglich das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR angerechnet worden. Aufgrund der mit Bescheid vom 27.10.2006 für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 festgesetzten Sanktion sei die Leistung um 104,00 EUR monatlich, mit Bescheid vom 23.11.2006 für die Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 um 93,00 EUR monatlich und mit Bescheid vom 24.11.2006 für die Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 um 31,00 EUR monatlich abgesenkt worden.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 SGG nicht vorliegen.

Ob ein Anordnungsgrund besteht, kann dahinstehen, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Hierbei sind die mit den von der Beklagten zitierten Bescheiden festgesetzten Absenkungen nach § 31 SGB II nicht Streitgegenstand, da gegen diese Bescheide selbst Rechtsmittel zulässig sind und offensichtlich auch eingelegt wurden. Insoweit stellt der angefochtene Bescheid vom 01.12.2006 lediglich einen Ausführungsbescheid dar, weshalb ein Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nicht mit der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide begründet werden kann.

Soweit der Bf. höhere Leistungen mit der Begründung begehrt, es liege keine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Tochter und deren Mutter vor, und hieraus eine höhere Regelleistung von 345,00 EUR monatlich ableitet, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Bf. hat mit Frau K. bis Juni 2005 in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Nachdem er nun erneut mit ihr und der gemeinsamen Tochter T. seit 01.12.2006 zusammenlebt, besteht zumindest gemäß § 7 Abs.3a Nr.2 SGB II die Vermutung, dass der wechselseitige Wille besteht, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Diese Vermutung ist durch die vorgelegte formblattmäßige Erklärung bisher nicht widerlegt, zumal der bisherige Verlauf die Richtigkeit der Vermutung bestärkt.

Wegen fehlender Erfolgsaussicht besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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