L 10 B 1002/06 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AL 152/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 1002/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.11.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Übergangsgeld wegen des am 19.12.2003 angemeldeten selbstständigen Gewerbes hat.

Der Kläger erhielt nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) ab 23.12.2002 für die Dauer von 6 Monaten Übergangsgeld wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Nach Gewerbeabmeldung bezog er bis zu dessen Erschöpfung Alg und hernach Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis 31.12.2003. Am 02.10.2003 erkundigte er sich nach einer nochmaligen Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, wobei er darauf hingewiesen wurde, diese solle noch in 2003 geschehen. Am 27.11.2003 wies er auf den zum 01.01.2004 geplanten Beginn der selbstständigen Tätigkeit hin. Zusammen mit den Antragsunterlagen gab er eine Gewerbeanmeldung vom 19.12.2003 mit Tätigkeitsbeginn am 01.01.2004 ab und bestätigte das Datum des Tätigkeitsbeginnes zusätzlich mit Schreiben vom 19.12.2003. Nach Ablehnung der Bewilligung von Übergangsgeld mit Bescheid vom 16.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2004 meldete sich der Kläger ab 20.01.2004 erneut arbeitslos und bezog Alhi.

Gegen den Bescheid vom 16.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2004 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er habe als Tätigkeitsbeginn den 01.01.2004 im Glauben angegeben, bessere Erfolgsaussichten zu diesem Termin zu haben. Bei der Antragsabgabe am 19.12.2003 habe der Mitarbeiter der Beklagten erklärt, es sei nun alles richtig vorgelegt worden. Er sei jedoch nicht darauf hingewiesen worden, dass mit dem angegebenen Tätigkeitsbeginn sein Antrag zum Scheitern verurteilt sei.

Mit Beschluss vom 16.11.2006 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgewiesen. Ein Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier anzuwendenden, ab 01.01.2004 geltenden Fassung bestehe wegen der vorangegangenen Forderung nicht. Der Kläger habe nämlich - wie sich aus dem Antrag auf Alhi ab 20.01.2004 ergebe - die selbstständige Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen, auch wenn die Gewerbeummeldung vom 21.01.2004 mit der Angabe einer Tätigkeitsaufnahme zum 31.12.2003 berücksichtigt werde. Diese unterbliebene Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit könne als tatsächliche Begebenheit auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden, so dass offen gelassen werden könne, ob ein Beratungsfehler der Beklagten vorliege.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer.Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es sei falsch, dass er keine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe. Er habe seinen Antrag am 27.11.2003 persönlich abgegeben. Es wäre der Beklagten ein leichtes gewesen, den Zeitpunkt der schriftlich fixierten Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit um einen Tag zu korrigieren.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich nicht als begründet.

Gemäß § 73a SGG iVm § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben. Es genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht zwar eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Keller/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage § 73a RdNr 7), der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet dabei, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen darf und muss. Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, er muss aber immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig. Der Standpunkt der Antragstellers muss zumindest objektiv vertretbar sein (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51.Aufl, § 114 RdNr 87; Keller/Leitherer aaO).

Vorliegend ist keine solche Erfolgsaussicht gegeben. Streitig ist dabei allein, ob der Kläger für die Zeit ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bis zum erneuten Bezug von Alhi ab 20.01.2004 einen Anspruch auf Übergangsgeld hat; für die Zeit ab den Bezug von Alhi besteht ein solcher Anspruch nicht mehr.

Gemäß § 57 SGB III in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Übergangsgeld. Das SG ist hier davon ausgegangen, dass der Kläger ein selbstständiges Gewerbe überhaupt noch nicht aufgenommen habe. Allerdings hat er in der vom SG herangezogenen Erklärung vom 21.01.2004 gegenüber der Beklagten lediglich erklärt, er übe keine selbstständige Tätigkeit aus. Ab welchem Zeitpunkt dies jedoch der Fall war, hat er nicht angegeben. Dies kann jedoch offen gelassen werden, denn, selbst wenn es zu einer Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gekommen sein sollte, so wäre dies nach den bisherigen Angaben des Klägers frühestens am 01.01.2004 der Fall gewesen, wie sich sowohl aus der Gewerbeanmeldung vom 19.12.2003 als auch aus dem Schreiben des Klägers vom 19.12.2003 ergibt. Die nachträgliche, am 21.01.2004 erfolgte Abänderung der Gewerbeanmeldung (Tätigkeitsaufnahme: 31.12.2004) kann rückwirkend keine andere Sicht herbeiführen, denn die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit wird bei der Gewerbeummeldung nicht geprüft. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger tatsächlich vor dem 01.01.2004 Tätigkeiten in Zusammenhnag mit seinem Gewerbe ausgeführt hat (z.B. Verschicken von Werbematerial etc.), fehlen bislang völlig und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Somit lag frühestens zum 01.01.2004 eine tatsächliche Gewerbeausübung vor. Aufgrund der konkreten Angaben des Klägers zur Tätigkeitsaufnahme ab 01.01.2004 ist es der Beklagten auch nicht möglich, die Aufnahme der Tätigkeit um einen Tag vorzuverlegen, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte ersichtlich wären.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitert - wobei gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen werden kann - bereits daran, dass Gegebenheiten tatsächlicher Art - vorliegend nämlich die tatsächliche Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bereits im Jahr 2003 - nicht über diese Anspruchsgrundlage ersetzt werden können.

Nach alledem fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine selbstständige Tätigkeit bereits im Jahr 2003 tatsächlich aufgenommen hat. Es besteht derzeit keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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