Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 1541/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1029/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1950 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) sowie seiner 1962 geborenen Ehefrau V. und seiner 1994 geborenen Tochter E. bis 30.09.2006 Arbeitslosengeld (Alg) II. Nachdem sie erfahren hatte, dass der Bf. im August 2006 eine Steuererstattung in Höhe von 1.441,65 EUR erhalten hatte, hob sie mit Bescheid vom 21.09.2006 die Bewilligung für September 2006 teilweise auf und forderte die Erstattung von 427,00 EUR. Mit Bescheid vom 22.09.2006 bewilligte sie die Leistung für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2007, für Oktober in Höhe von monatlich 240,28 EUR. Hierbei rechnete sie auf den Gesamtbedarf von 1.282,38 EUR als Einkommen einen Teilbetrag aus der Erstattung in Höhe von 550,00 EUR und das von der Arbeitsagentur bezogene Arbeitslosengeld von 398,10 EUR sowie das Kindergeld von 154,00 EUR an. Auf den Bedarf des Bf. sowie den seiner Ehefrau rechnete sie jeweils 363,72 EUR und auf den Bedarf der Tochter 314,66 EUR an.
Gegen den Bescheid hat der Bf. Widerspruch eingelegt und am 02.10.2006 beim Sozialgericht München (SG) beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Leistungen für den Oktober 2006 zu gewähren. Von der Steuerrückzahlung habe er Rechtsanwaltskosten, Essensgeld, Schulbücher und Urlaub der Tochter bezahlt.
Mit Beschluss vom 06.12.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Gemäß § 2 Abs.3 Satz 2 Alg-II-Verordnung (Alg-II-V) könne das Einkommen ab dem Monat berücksichtigt werden, der auf den Monat des Zuflusses folge, wenn, wie hier, Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Bg. die zugeflossene Einnahme auch für den Monat Oktober 2006 anspruchsmindernd berücksichtigt habe. Auch die vorgenommene Aufteilung begegne nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie erscheine sinnvoll im Hinblick darauf, dass dem Bf. und seiner Tochter auf diese Weise der Krankenversicherungsschutz erhalten worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, das SG habe seine Einkommens- und Vermögenssituation falsch bewertet; entgegen der Ausführungen in dem Beschluss sei er nicht krankenversichert, da ihm die Bg. sämtliche Leistungen verwehrt habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen. Der Senat folgt den Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Vorbringen des Bf., er sei nicht krankenversichert, ist nicht nachvollziehbar, da nach dem Bescheid vom 22.09.2006 für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sich ein Alg II errechnete. Im Übrigen ist die Anrechnung des Einkommens nach §§ 11 SGB II, 2 Abs.3 Alg-II-V zwingend und bei summarischer Prüfung, wie das SG zu Recht dargestellt hat, nicht zu beanstanden. Das Vorbringen des Bf., er habe die erhaltene Steuerrückzahlung für andere Ausgaben verwendet, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen, da er an erster Stelle seinen Lebensunterhalt zu bestreiten hat und die Einkommensanrechnung auch dann stattfindet, wenn eine andere Verwendung der Einnahmen erfolgt.
Da die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1950 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) sowie seiner 1962 geborenen Ehefrau V. und seiner 1994 geborenen Tochter E. bis 30.09.2006 Arbeitslosengeld (Alg) II. Nachdem sie erfahren hatte, dass der Bf. im August 2006 eine Steuererstattung in Höhe von 1.441,65 EUR erhalten hatte, hob sie mit Bescheid vom 21.09.2006 die Bewilligung für September 2006 teilweise auf und forderte die Erstattung von 427,00 EUR. Mit Bescheid vom 22.09.2006 bewilligte sie die Leistung für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2007, für Oktober in Höhe von monatlich 240,28 EUR. Hierbei rechnete sie auf den Gesamtbedarf von 1.282,38 EUR als Einkommen einen Teilbetrag aus der Erstattung in Höhe von 550,00 EUR und das von der Arbeitsagentur bezogene Arbeitslosengeld von 398,10 EUR sowie das Kindergeld von 154,00 EUR an. Auf den Bedarf des Bf. sowie den seiner Ehefrau rechnete sie jeweils 363,72 EUR und auf den Bedarf der Tochter 314,66 EUR an.
Gegen den Bescheid hat der Bf. Widerspruch eingelegt und am 02.10.2006 beim Sozialgericht München (SG) beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Leistungen für den Oktober 2006 zu gewähren. Von der Steuerrückzahlung habe er Rechtsanwaltskosten, Essensgeld, Schulbücher und Urlaub der Tochter bezahlt.
Mit Beschluss vom 06.12.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Gemäß § 2 Abs.3 Satz 2 Alg-II-Verordnung (Alg-II-V) könne das Einkommen ab dem Monat berücksichtigt werden, der auf den Monat des Zuflusses folge, wenn, wie hier, Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Bg. die zugeflossene Einnahme auch für den Monat Oktober 2006 anspruchsmindernd berücksichtigt habe. Auch die vorgenommene Aufteilung begegne nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie erscheine sinnvoll im Hinblick darauf, dass dem Bf. und seiner Tochter auf diese Weise der Krankenversicherungsschutz erhalten worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, das SG habe seine Einkommens- und Vermögenssituation falsch bewertet; entgegen der Ausführungen in dem Beschluss sei er nicht krankenversichert, da ihm die Bg. sämtliche Leistungen verwehrt habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen. Der Senat folgt den Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Vorbringen des Bf., er sei nicht krankenversichert, ist nicht nachvollziehbar, da nach dem Bescheid vom 22.09.2006 für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sich ein Alg II errechnete. Im Übrigen ist die Anrechnung des Einkommens nach §§ 11 SGB II, 2 Abs.3 Alg-II-V zwingend und bei summarischer Prüfung, wie das SG zu Recht dargestellt hat, nicht zu beanstanden. Das Vorbringen des Bf., er habe die erhaltene Steuerrückzahlung für andere Ausgaben verwendet, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen, da er an erster Stelle seinen Lebensunterhalt zu bestreiten hat und die Einkommensanrechnung auch dann stattfindet, wenn eine andere Verwendung der Einnahmen erfolgt.
Da die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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