L 7 B 918/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 417/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 918/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 14. November 2006 wird zugerückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) ab 01.01.2005 Alg II. Am 13.11.2006 hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und Bezug genommen auf Anträge vom 15.10. und 06.11.2006, mit denen er einen Sonderbedarf für seine 1995 geborene Tochter geltend machte; über diese Anträge sei noch nicht entschieden worden. Weiterhin hat er geltend gemacht, die Leistungen seien ihm vorläufig in voller Höhe ohne die Absenkung auf 245,00 EUR zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 14.11.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Absenkung des Alg II ab 01.11.2006 sei bereits Gegenstand des Verfahrens S 13 AS 390/06 ER gewesen, die Kammer habe durch Beschluss vom 09.11.2006 entschieden. Bezüglich der zusätzlichen Kosten für Bekleidung seiner Tochter fehle die Berechtigung nach § 38 SGB II, diese Ansprüche geltend zu machen, da die Tochter nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Bf. sei, weil dieser seit dem 01.09.2005 eine eigene Wohnung habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der zusätzlich die Feststellung begehrt, ob eine Vorstellungsverhinderung an einem Samstag als Sanktionsgrund gewertet werden dürfe, falls an diesem Tag in der Firma kein Arbeitstag sei.

Die Bg. hat mitgeteilt, der Antrag auf Übernahme von Bekleidungskosten sei zwischenzeitlich mit Bescheid vom 22.11.2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.11.2006, abgelehnt worden.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie den vom SG entschiedenen Sachverhalt betrifft. Sie ist aus den vom SG dargestellten Gründen, auf die gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG Bezug genommen wird, unbegründet.

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, ob eine Vorstellungsverhinderung an einem Samstag ein Sanktionsgrund sei. Dieser Streitgegenstand steht nicht mit den vor dem SG geltend gemachten Ansprüchen in Zusammenhang. Eine Einbeziehung entsprechend § 99 SGG kommt nicht in Betracht. Die Absenkung der Leistung ab 01.11.2006 ist bereits Gegenstand des Verfahrens L 7 B 948/06 AS ER.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Wegen fehlender Erfolgsaussicht liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO nicht vor.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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