L 7 B 919/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 418/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 919/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 01.01.2005 Alg II von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.). Am 13.11.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (SG) beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzulegen, ihm vorläufig die zustehenden Leistungen in voller Höhe zu bewilligen, und die Bewilligung von Fahrkosten für Vorstellungsgespräche geltend gemacht. Weiterhin hat er Schadensersatz geltend gemacht, weil wegen der Weigerung der Bg., Fahrkosten zu erstatten, ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sei.

Mit Beschluss vom 14.11.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die Frage der Fahrkosten sei bereits Gegenstand des Verfahrens S 13 AS 318/06 ER gewesen, worüber die Kammer durch Beschluss vom 30.10.2006 entschieden habe. Für Schadensersatzansprüche gebe es im Sozialrecht keine Anspruchsgrundlage, Forderungen dieser Art seien vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin Fahrkosten geltend.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG liegen nicht vor. Die geltend gemachten Anträge sind wegen anderweitiger Rechtshändigkeit unzulässig. Unzulässig ist auch die Schadensersatzforderung, da für einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB nur der Rechtsweg zu den ordentlichen Gericht eröffnet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Wegen fehlender Erfolgsaussicht liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO nicht vor.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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