L 6 B 937/06 R PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 583/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 937/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 31. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

In der beim Sozialgericht Augsburg anhängig gewesenen Streitsache aus der Rentenversicherung war der Klägerin und Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden unter Beiordnung von Rechtsanwalt W ... Mit Urteil vom 27.10.2003 hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen.

Mit Schreiben vom 12.11.2004 hat das Sozialgericht sodann im Rahmen der Überprüfung gemäß § 120 Abs.4 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Mit weiterem Schreiben vom 30.06.2005 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die am 27.04.2005 eingegangenen Unterlagen nicht ausreichten, um die in der Erklärung vom 28.11.2004 gemachten Angaben zu den Kosten für "sonstige Versicherung" zu belegen. Auch könne den Kontoauszügen nicht entnommen werden, bei welchen Positionen es sich um Versicherungskosten handele und ob die Zahlungen Monats- oder Jahresbeiträge darstellten.

Mit Beschluss vom 31.03.2006, berichtigt durch Beschluss vom 27.04.2006, hat das Sozialgericht sodann den Beschluss vom 27.10.2003 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin für die Prozesskostenhilfe Monatsraten von 115,00 EUR zu zahlen habe. Dieser Beschluss wurde an Rechtsanwalt W. zugestellt, der im Klageverfahren eine Vollmacht vorgelegt hatte. Dieser teilte mit Schreiben vom 16.05.2006 mit, er könne seiner Mandantin den Beschluss vom 31.03.2006 nicht zustellen, da ihm die derzeitige Adresse nicht bekannt sei.

Mit dem am 24.11.2006 beim Sozialgericht Augsburg eingegangenen Schreiben vom 20.11.2006 hat die Beschwerdeführerin sodann Beschwerde eingelegt und beantragt, die Ratenzahlung nochmals zu überprüfen. Ihre monatlichen Verpflichtungen betrügen insgesamt 662,50 EUR.

Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 08.12.2006 hat der Senat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Frist für die Einlegung der Beschwerde bereits am 22.06.2006 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführerin werde Gelegenheit zur Stellungnahme und Angabe von Gründen eingeräumt, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten.

II.

Die in gehöriger Form eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde.

Gegen die Entscheidung der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt (§ 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 Satz 1 SGG). Über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss (§ 176 SGG).

Das Sozialgericht hat den Beschluss vom 31.03.2006 und den Berichtigungsbeschluss vom 27.04.2006 mittels Empfangsbekenntnis an den durch eine Prozessvollmacht im anhängig gewesenen Klageverfahren legitimierten Rechtsanwalt W. zugestellt. Dies sieht der Senat als ordnungsgemäß an, zumal dies durch die vorliegende Vollmacht gedeckt ist, die nach ihrem Inhalt sowohl für alle Instanzen gilt als auch darüber hinaus für Neben- und Folgeverfahren aller Art. Offensichtlich wurde dies von Rechtsanwalt W. ebenso gesehen, der das Sozialgericht zunächst von der Unmöglichkeit der "Zustellung" an seine Mandantin unterrichtet hat. Auszugehen ist somit für die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von der Zustellung an Rechtsanwalt W. am 22.05.2006, wonach die Frist mit Ablauf des 22.06.2006 endete (vgl. § 64 SGG). Da die Klägerin diese Frist nicht eingehalten hat und auch Wiedereinsetzungsgründe in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs.1 SGG nicht erkennbar sind, musste die Beschwerde als unzulässig verworfen werden. Zwar ist eine Sachprüfung unter diesen Umständen nicht angesagt, zur Ergänzung sei jedoch darauf hingewiesen, dass mit dem Sozialgericht weiter davon auszugehen ist, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Verpflichtungen nur zum Teil nachgewiesen sind, weshalb auch im Fall einer fristgemäßen Einlegung das Rechtsmittel keinen Erfolg haben hätte können.

Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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