Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 5032/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 957/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.10.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 43.800 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Beitrags-Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung der Antragsgegnerin.
1.
Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vermietung mehrerer Wohnobjekte in H. , C. sowie im Landkreis C ... Ermittlungen des Hauptzollamtes S. ergaben, dass für die Antragstellerin in deren Wohnanlagen mehrere Beschäftigte ohne Anmeldung zur Sozialversicherung tätig waren. Die Antragsgegnerin wertete diese Unterlagen aus und hörte die Antragstellerin sowie den als Hausverwalter tätigen J. S. zum Hintergrund der Tätigkeiten an. Die Antragstellerin führte unter anderem aus, J. S. habe ausdrücklich darauf bestanden, dass mit ihm kein Arbeitsverhältnis zustande komme, damit nicht seine Gläubiger und die seiner Frau von einer Beschäftigung erfuhren. Das Lohnkonto für J. S. sei fiktiv erstellt worden, um die entsprechenden Kosten den Mietern als Nebenkosten umlegen zu können. J. S. gab an, er sei davon ausgegangen, auf Geringfügigkeitsbasis beschäftigt und gemeldet gewesen zu sein. Hätte er Kenntnis davon gehabt, dass ihn die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß gemeldet hatte, hätte er die Tätigkeit nicht aufgenommen. Er sei nicht freiberuflich tätig gewesen, habe den Weisungen der Antragstellerin unterlegen, welche auch den Arbeitslohn festgelegt habe.
Mit Bescheid vom 12.04.2006 forderte die Antragsgegnerin Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von gesamt 131.357,82 EUR nach mit der Begründung, die Antragstellerin habe die Reinigungs- und Helferkräfte in den Wohnanlagen beschäftigt, insoweit seien Sozialversicherungsbeiträge vom 1999 bis 31.12.2005 nachzufordern. Die Antragstellerin habe gegen ihre Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten verstoßen, sodass die entsprechenden Beiträge in Auswertung der Aufzeichnungen der Antragstellerin geschätzt wurden.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, eine Betriebsprüfung der Antragsgegnerin vom 07.07.2000 sei ohne Beanstandung geblieben, die tatsächlichen Grundlagen hätten sich seither nicht geändert, so dass aus Vertrauensschutzgründen keine Beiträge nachgefordert werden dürften. J. S. sei nicht als Beschäftigter der Antragstellerin tätig gewesen, sondern habe absolut frei von Weisungen irgendwelcher Art eigenständig gehandelt. Für dieses Handeln habe die Antragstellerin nicht einzustehen.
Im Rahmen der Erkenntnisse hob die DRV-Oberbayern mit Bescheid vom 10.02.2006 die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung für J. S. mit Wirkung ab 01.09.1999 auf und forderte eine Überzahlung von 16.446,28 EUR zurück.
2.
Die Antragstellerin hat am 04.10.2006 beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.04.2006 anzuordnen. Sie hat geltend gemacht, ihr Vorbringen zur Nichtzurechenbarkeit der Handlungen des J. S. habe die Antragsgegnerin in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt. Diese habe nur die Angaben des J. S. als glaubhaft angesehen, nicht jedoch die gleichwertigen aber gegenteiligen Angaben der Antragstellerin. Die Vollstreckung des Bescheides stelle für sie eine unzumutbare Härte dar, weil sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, entsprechende Zahlungen zu leisten oder Sicherheiten zu stellen.
Mit Beschluss vom 27.10.2006 hat das Sozialgericht Bayreuth den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Nachforderungsbescheid anzuordnen, abgelehnt im Wesentlichen mit der Begründung, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden nicht, noch könnten unbillige, nicht durch öffentliches Interesse gedeckte Härten angenommen werden. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergebe, dass J. S. in einem Beschäftigungsverhältnis zur Antragstellerin gestanden habe, was sich vor allem aus dessen eigenen Angaben und den Ermittlungen des Hauptzollamtes S. ergebe. Die Antragstellerin habe den behaupteten wirtschaftlichen Engpass nicht belegt, im übrigen sei der Beitragseinzug zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der umlagenfinanzierten Versicherung notwendig.
3.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen und nochmals betont, dass J. S. tatsächlich selbständig tätig gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.10.2006 aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 16.04.2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth für zutreffend und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht gemäß Entscheidung vom 01.12.2006 nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet.
1.
Bei gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid (§ 86a Abs.2 Nr.1 SGG) - wie vorliegend - kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise von Gerichts wegen angeordnet werden, § 86b Abs.1 Nr.2 SGG. Diese Regelung gilt während eines Widerspruchs- und eines Klageverfahrens. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes steht im Ermessen des Gerichts ("kann") und erfordert eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange bei Gewährung oder Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung wäre z.B. anzunehmen, wenn sich ohne weiteres und in jeder vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennen lässt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Rechtsverfolgung des Bürgers keinen Erfolg verspricht (BT-Drs. 14/5943 unter Bezugnahme auf BVerwG NJW 1974, 1294).
2.
Im Rahmen der für das Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung ergeben sich - wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat - keine Anhaltspunkte, die das Begehren der Antragstellerin begründen könnten. Die Antragsgegnerin hat detailliert und - soweit vorhanden - nach den einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin gegliedert in Auswertung ihrer Unterlagen errechnet, in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung für die Beschäftigung von Hilfskräften in den Wohnobjekten der Antragstellerin nachzuzahlen sind. Auffällig ist dabei, dass weder aus den Angaben der Antragstellerin noch aus sonstigem ersichtlich ist, dass die im angefochtenen Beschluss namentlich benannten 24 Beschäftigten, die mit Hilfs- und Reinigungsarbeiten in den Mietobjekten der Kläger betraut waren, also in deren direkten Interesse in deren Betrieb typische weisungsgebundene Arbeitnehmertätigkeiten niedrigerer Qualitätsstufe ausgeführt haben, in keinerlei Rechtsbeziehung zu der Antragstellerin gestanden haben sollten. Nicht nachvollziehbar ist insoweit die Aussage der Antragstellerin, J. S. sei vollkommen selbständig und weisungsfrei tätig gewesen. Dies widerspricht dessen eigenen Angaben, der Anmeldung des J. S. vom 09.02.2000 gegenüber der IKK für Oberbayern, der Umlage dessen Lohnkosten auf die zu zahlenden Mieten in den Wohnobjekten und schließlich auch den Angaben der Antragstellerin im Schreiben vom 05.02.2006. Die Äußerung, J. S. habe sich das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ausbedungen, um sich vor seinen Gläubigern und Gläubigern der Ehefrau zu schützen, spricht vielmehr dafür, dass dieser für arbeitnehmertypische Verwaltertätigkeiten eingestellt wurde und sie auch ausgeführt hat. Lediglich nach außen hin sollte J. S. nicht in Erscheinung treten. Der Senat wertet dies als gewichtiges Indiz für das Bestehen einer weisungsgebundenen Tätigkeit.
Es ist somit nicht ersichtlich, von der gesetzlich normierten sofortigen Vollziehbarkeit der Beitragsnachforderungen einschließlich der Säumniszuschläge abzuweichen, welche sich zusätzlich aus der zumindest bewussten Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen rechtfertigen. Eine besondere Härte in der Vollziehung des Nachforderungsbescheides, die nicht im Vollstreckungsverfahren durch Stundung oder Ratenzahlung aufgefangen werden könnte, ist nicht ersichtlich, zumal das öffentliche Interesse an der korrekten
Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens als erheblich einzustufen ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Sicherheitsleistung als milderes Mittel kommt indessen nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben zur Stellung von Sicherheiten nicht in der Lage ist.
Der Beschwerde war deshalb in vollem Umfange der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 SGG i.V.m. §154 Abs.1 VwGO. Der Streitwert entspricht dem, den das Sozialgericht für das Antragsverfahren festgesetzt hat und errechnet sich auch wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens mit einem Drittel der strittigen Nachforderung.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 43.800 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Beitrags-Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung der Antragsgegnerin.
1.
Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vermietung mehrerer Wohnobjekte in H. , C. sowie im Landkreis C ... Ermittlungen des Hauptzollamtes S. ergaben, dass für die Antragstellerin in deren Wohnanlagen mehrere Beschäftigte ohne Anmeldung zur Sozialversicherung tätig waren. Die Antragsgegnerin wertete diese Unterlagen aus und hörte die Antragstellerin sowie den als Hausverwalter tätigen J. S. zum Hintergrund der Tätigkeiten an. Die Antragstellerin führte unter anderem aus, J. S. habe ausdrücklich darauf bestanden, dass mit ihm kein Arbeitsverhältnis zustande komme, damit nicht seine Gläubiger und die seiner Frau von einer Beschäftigung erfuhren. Das Lohnkonto für J. S. sei fiktiv erstellt worden, um die entsprechenden Kosten den Mietern als Nebenkosten umlegen zu können. J. S. gab an, er sei davon ausgegangen, auf Geringfügigkeitsbasis beschäftigt und gemeldet gewesen zu sein. Hätte er Kenntnis davon gehabt, dass ihn die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß gemeldet hatte, hätte er die Tätigkeit nicht aufgenommen. Er sei nicht freiberuflich tätig gewesen, habe den Weisungen der Antragstellerin unterlegen, welche auch den Arbeitslohn festgelegt habe.
Mit Bescheid vom 12.04.2006 forderte die Antragsgegnerin Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von gesamt 131.357,82 EUR nach mit der Begründung, die Antragstellerin habe die Reinigungs- und Helferkräfte in den Wohnanlagen beschäftigt, insoweit seien Sozialversicherungsbeiträge vom 1999 bis 31.12.2005 nachzufordern. Die Antragstellerin habe gegen ihre Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten verstoßen, sodass die entsprechenden Beiträge in Auswertung der Aufzeichnungen der Antragstellerin geschätzt wurden.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, eine Betriebsprüfung der Antragsgegnerin vom 07.07.2000 sei ohne Beanstandung geblieben, die tatsächlichen Grundlagen hätten sich seither nicht geändert, so dass aus Vertrauensschutzgründen keine Beiträge nachgefordert werden dürften. J. S. sei nicht als Beschäftigter der Antragstellerin tätig gewesen, sondern habe absolut frei von Weisungen irgendwelcher Art eigenständig gehandelt. Für dieses Handeln habe die Antragstellerin nicht einzustehen.
Im Rahmen der Erkenntnisse hob die DRV-Oberbayern mit Bescheid vom 10.02.2006 die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung für J. S. mit Wirkung ab 01.09.1999 auf und forderte eine Überzahlung von 16.446,28 EUR zurück.
2.
Die Antragstellerin hat am 04.10.2006 beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.04.2006 anzuordnen. Sie hat geltend gemacht, ihr Vorbringen zur Nichtzurechenbarkeit der Handlungen des J. S. habe die Antragsgegnerin in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt. Diese habe nur die Angaben des J. S. als glaubhaft angesehen, nicht jedoch die gleichwertigen aber gegenteiligen Angaben der Antragstellerin. Die Vollstreckung des Bescheides stelle für sie eine unzumutbare Härte dar, weil sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, entsprechende Zahlungen zu leisten oder Sicherheiten zu stellen.
Mit Beschluss vom 27.10.2006 hat das Sozialgericht Bayreuth den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Nachforderungsbescheid anzuordnen, abgelehnt im Wesentlichen mit der Begründung, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden nicht, noch könnten unbillige, nicht durch öffentliches Interesse gedeckte Härten angenommen werden. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergebe, dass J. S. in einem Beschäftigungsverhältnis zur Antragstellerin gestanden habe, was sich vor allem aus dessen eigenen Angaben und den Ermittlungen des Hauptzollamtes S. ergebe. Die Antragstellerin habe den behaupteten wirtschaftlichen Engpass nicht belegt, im übrigen sei der Beitragseinzug zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der umlagenfinanzierten Versicherung notwendig.
3.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen und nochmals betont, dass J. S. tatsächlich selbständig tätig gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.10.2006 aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 16.04.2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth für zutreffend und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht gemäß Entscheidung vom 01.12.2006 nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet.
1.
Bei gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid (§ 86a Abs.2 Nr.1 SGG) - wie vorliegend - kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise von Gerichts wegen angeordnet werden, § 86b Abs.1 Nr.2 SGG. Diese Regelung gilt während eines Widerspruchs- und eines Klageverfahrens. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes steht im Ermessen des Gerichts ("kann") und erfordert eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange bei Gewährung oder Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung wäre z.B. anzunehmen, wenn sich ohne weiteres und in jeder vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennen lässt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Rechtsverfolgung des Bürgers keinen Erfolg verspricht (BT-Drs. 14/5943 unter Bezugnahme auf BVerwG NJW 1974, 1294).
2.
Im Rahmen der für das Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung ergeben sich - wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat - keine Anhaltspunkte, die das Begehren der Antragstellerin begründen könnten. Die Antragsgegnerin hat detailliert und - soweit vorhanden - nach den einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin gegliedert in Auswertung ihrer Unterlagen errechnet, in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung für die Beschäftigung von Hilfskräften in den Wohnobjekten der Antragstellerin nachzuzahlen sind. Auffällig ist dabei, dass weder aus den Angaben der Antragstellerin noch aus sonstigem ersichtlich ist, dass die im angefochtenen Beschluss namentlich benannten 24 Beschäftigten, die mit Hilfs- und Reinigungsarbeiten in den Mietobjekten der Kläger betraut waren, also in deren direkten Interesse in deren Betrieb typische weisungsgebundene Arbeitnehmertätigkeiten niedrigerer Qualitätsstufe ausgeführt haben, in keinerlei Rechtsbeziehung zu der Antragstellerin gestanden haben sollten. Nicht nachvollziehbar ist insoweit die Aussage der Antragstellerin, J. S. sei vollkommen selbständig und weisungsfrei tätig gewesen. Dies widerspricht dessen eigenen Angaben, der Anmeldung des J. S. vom 09.02.2000 gegenüber der IKK für Oberbayern, der Umlage dessen Lohnkosten auf die zu zahlenden Mieten in den Wohnobjekten und schließlich auch den Angaben der Antragstellerin im Schreiben vom 05.02.2006. Die Äußerung, J. S. habe sich das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ausbedungen, um sich vor seinen Gläubigern und Gläubigern der Ehefrau zu schützen, spricht vielmehr dafür, dass dieser für arbeitnehmertypische Verwaltertätigkeiten eingestellt wurde und sie auch ausgeführt hat. Lediglich nach außen hin sollte J. S. nicht in Erscheinung treten. Der Senat wertet dies als gewichtiges Indiz für das Bestehen einer weisungsgebundenen Tätigkeit.
Es ist somit nicht ersichtlich, von der gesetzlich normierten sofortigen Vollziehbarkeit der Beitragsnachforderungen einschließlich der Säumniszuschläge abzuweichen, welche sich zusätzlich aus der zumindest bewussten Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen rechtfertigen. Eine besondere Härte in der Vollziehung des Nachforderungsbescheides, die nicht im Vollstreckungsverfahren durch Stundung oder Ratenzahlung aufgefangen werden könnte, ist nicht ersichtlich, zumal das öffentliche Interesse an der korrekten
Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens als erheblich einzustufen ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Sicherheitsleistung als milderes Mittel kommt indessen nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben zur Stellung von Sicherheiten nicht in der Lage ist.
Der Beschwerde war deshalb in vollem Umfange der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 SGG i.V.m. §154 Abs.1 VwGO. Der Streitwert entspricht dem, den das Sozialgericht für das Antragsverfahren festgesetzt hat und errechnet sich auch wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens mit einem Drittel der strittigen Nachforderung.
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