Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 373/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 958/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 7. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) beantragten am 17.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II -. Mit Bescheid vom 16.12.2005 lehnte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) den Antrag mit der Begründung ab, auf Grund des Einkommensüberhanges bei dem Bf. zu 2) bestehe kein Anspruch der Bf. zu 1). Den Widerspruch sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006 zurück. Der Bf. zu 2) erhalte ein Altersgeld in Höhe von monatlich 936,56 EUR. Von den von ihm zu tragenden freiwilligen KV- und PV-Beiträgen in Höhe von monatlich 176,64 EUR verbleibe nach Abzug des Rentenzuschusses von 61,35 EUR ein Betrag von 115,29 EUR. Der Bedarf des Bf. zu 2) betrage neben der Regelleistung von 311,00 EUR und den Kosten der Unterkunft von 57,65 EUR (Hälfte der Neben-/Heizkosten von 115,29 EUR) insgesamt 368,65 EUR. Auf den Bedarf der Bf. zu 1), der ebenfalls 368,65 EUR betrage, sei somit ein Betrag von 422,62 EUR anzurechnen. Zudem sei erst im Widerspruchsverfahren zugegeben worden, dass zusätzlich Einkünfte aus Vermietung erzielt würden, die ebenfalls auf den Gesamtbedarf anzurechnen seien. Zum anderen sei nicht bekannt, welchen Verkehrswert die Eigentumswohnung habe.
Hiergegen haben die Bf. zum Sozialgericht Landshut (SG) die Klage 6 AS 72/06 erhoben. Mit Schreiben vom 11.03.2006 hat der Bf. zu 2) unter anderem ausgeführt, er "verzichte auf jegliche Leistungen der Arge", damit sich "der Schauprozess 1998" nicht wiederhole. Nachdem das SG diese Erklärung als die Rücknahme angesehen hat, hat der Bf. zu 2) im Schreiben vom 21.04.2006 erklärt, er habe mit seinem Schreiben vom 11.03.2006 "irrtümlich angedeutet, dass ich verzichte", und beantrage deshalb die Fortsetzung des Verfahrens. Gleichzeitig hat er die Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, "um auch den kommenden Winter nicht hungern und frieren zu müssen".
Mit Beschluss vom 07.11.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dieser sei nicht zulässig. Aus der kurzen Begründung des Antragsschriftsatzes sei ersichtlich, dass der Bf. Anspruch auf Leistungen insbesondere für den kommenden Winter geltend machen wolle. Diesbezüglich fehle es ihm aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, da er zunächst bei der Bg. einen Antrag auf Leistungen stellen müsse. Soweit er Leistungen aus dem am 17.11.2006 gestellten Leistungsantrag geltend machen möchte, stehe dem zum einen die Rechtskraft des Ablehnungsbescheides vom 16.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2006 entgegen und seien zum anderen keine Gründe für einen Antragsanspruch oder Antragsgrund glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die bestreiten, die Klage zurückgenommen zu haben; vorsorglich habe man am gleichen Tage einen Antrag auf Leistungen bei der Bg. gestellt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 186b Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor, da nicht erkennbar ist, dass eine Eilentscheidung erforderlich ist, weil den Bf. sonst unzumutbare Nachteile entstünden. Unstreitig erhält der Bf. zu 2) Altersruhegeld und erzielt Einkünfte aus Vermietung, so dass der dringende Bedarf des täglichen Lebens gesichert erscheint. Zudem ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da gegenwärtig jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht feststeht, dass die Bf. Anspruch auf Alg II haben. Dahinstehen kann insoweit, ob die Bf. ihre Klage vor dem SG wirksam zurückgenommen haben. Denn unabhängig davon, ob die Bg. den Gesamtbedarf einerseits und das anzurechnende Einkommen andererseits richtig berechnet hat, steht nicht fest, ob bei dem Bf. Hilfebedürftigkeit besteht, da grundsätzlich der Wert der vermieteten Eigentumswohnung als Vermögen nach § 12 SGB II heranzuziehen ist. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Wert der Eigentumswohnung unter den Freibeträgen liegen würde; dies wäre ggf. zunächst festzustellen. Solange eine verlässliche Wertermittlung nicht durchgeführt ist, ist ein Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht und kommt deshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) beantragten am 17.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II -. Mit Bescheid vom 16.12.2005 lehnte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) den Antrag mit der Begründung ab, auf Grund des Einkommensüberhanges bei dem Bf. zu 2) bestehe kein Anspruch der Bf. zu 1). Den Widerspruch sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006 zurück. Der Bf. zu 2) erhalte ein Altersgeld in Höhe von monatlich 936,56 EUR. Von den von ihm zu tragenden freiwilligen KV- und PV-Beiträgen in Höhe von monatlich 176,64 EUR verbleibe nach Abzug des Rentenzuschusses von 61,35 EUR ein Betrag von 115,29 EUR. Der Bedarf des Bf. zu 2) betrage neben der Regelleistung von 311,00 EUR und den Kosten der Unterkunft von 57,65 EUR (Hälfte der Neben-/Heizkosten von 115,29 EUR) insgesamt 368,65 EUR. Auf den Bedarf der Bf. zu 1), der ebenfalls 368,65 EUR betrage, sei somit ein Betrag von 422,62 EUR anzurechnen. Zudem sei erst im Widerspruchsverfahren zugegeben worden, dass zusätzlich Einkünfte aus Vermietung erzielt würden, die ebenfalls auf den Gesamtbedarf anzurechnen seien. Zum anderen sei nicht bekannt, welchen Verkehrswert die Eigentumswohnung habe.
Hiergegen haben die Bf. zum Sozialgericht Landshut (SG) die Klage 6 AS 72/06 erhoben. Mit Schreiben vom 11.03.2006 hat der Bf. zu 2) unter anderem ausgeführt, er "verzichte auf jegliche Leistungen der Arge", damit sich "der Schauprozess 1998" nicht wiederhole. Nachdem das SG diese Erklärung als die Rücknahme angesehen hat, hat der Bf. zu 2) im Schreiben vom 21.04.2006 erklärt, er habe mit seinem Schreiben vom 11.03.2006 "irrtümlich angedeutet, dass ich verzichte", und beantrage deshalb die Fortsetzung des Verfahrens. Gleichzeitig hat er die Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, "um auch den kommenden Winter nicht hungern und frieren zu müssen".
Mit Beschluss vom 07.11.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dieser sei nicht zulässig. Aus der kurzen Begründung des Antragsschriftsatzes sei ersichtlich, dass der Bf. Anspruch auf Leistungen insbesondere für den kommenden Winter geltend machen wolle. Diesbezüglich fehle es ihm aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, da er zunächst bei der Bg. einen Antrag auf Leistungen stellen müsse. Soweit er Leistungen aus dem am 17.11.2006 gestellten Leistungsantrag geltend machen möchte, stehe dem zum einen die Rechtskraft des Ablehnungsbescheides vom 16.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2006 entgegen und seien zum anderen keine Gründe für einen Antragsanspruch oder Antragsgrund glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die bestreiten, die Klage zurückgenommen zu haben; vorsorglich habe man am gleichen Tage einen Antrag auf Leistungen bei der Bg. gestellt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 186b Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor, da nicht erkennbar ist, dass eine Eilentscheidung erforderlich ist, weil den Bf. sonst unzumutbare Nachteile entstünden. Unstreitig erhält der Bf. zu 2) Altersruhegeld und erzielt Einkünfte aus Vermietung, so dass der dringende Bedarf des täglichen Lebens gesichert erscheint. Zudem ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da gegenwärtig jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht feststeht, dass die Bf. Anspruch auf Alg II haben. Dahinstehen kann insoweit, ob die Bf. ihre Klage vor dem SG wirksam zurückgenommen haben. Denn unabhängig davon, ob die Bg. den Gesamtbedarf einerseits und das anzurechnende Einkommen andererseits richtig berechnet hat, steht nicht fest, ob bei dem Bf. Hilfebedürftigkeit besteht, da grundsätzlich der Wert der vermieteten Eigentumswohnung als Vermögen nach § 12 SGB II heranzuziehen ist. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Wert der Eigentumswohnung unter den Freibeträgen liegen würde; dies wäre ggf. zunächst festzustellen. Solange eine verlässliche Wertermittlung nicht durchgeführt ist, ist ein Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht und kommt deshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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