Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 453/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 961/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) erhält seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II. Am 27.11.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (SG) beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung "die Eingliederungsvereinbarung v. 22.11.2006 als unbegründet zurückzuweisen". Er hat eine von der Bg. am 22.11.2006 unterzeichnete und ihm zur Unterschrift vorgelegte Eingliederungsvereinbarung beigefügt.
Mit Beschluss vom 04.12.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dieser sei unzulässig. § 86b Abs.1 SGG ermögliche in Anfechtungssachen die Anordung der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, wenn sich der Hilfesuchende gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X wende. Bei der Vorlage einer Eingliederungsvereinbarung handle es sich aber nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um den Vorschlag für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne der §§ 53 ff. SGB X. Eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs.2 SGG komme nicht in Betracht, weil die Bg. wegen der §§ 2, 14, 15 SGB II verpflichtet sei, Hilfesuchende im Sinne ihrer Stellung als erwerbsfähige Arbeitssuchende wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach § 16 SGB II dafür zu sorgen, dass ihre Eingliederungschancen verbessert würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der zur Begründung auf die vorliegenden Schriftstücke verweist.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG abgelehnt, da das Angebot des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung keinen Verwaltungsakt darstellt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG kommt nicht in Betracht, da insoweit ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit nicht erkennbar ist. Sollte die Bg. aus der Verweigerung des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung rechtliche Konsequenzen ziehen, so hat der Bf. die Möglichkeit, hiergegen Rechtmittel einzulegen und ggf. einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) erhält seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II. Am 27.11.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (SG) beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung "die Eingliederungsvereinbarung v. 22.11.2006 als unbegründet zurückzuweisen". Er hat eine von der Bg. am 22.11.2006 unterzeichnete und ihm zur Unterschrift vorgelegte Eingliederungsvereinbarung beigefügt.
Mit Beschluss vom 04.12.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dieser sei unzulässig. § 86b Abs.1 SGG ermögliche in Anfechtungssachen die Anordung der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, wenn sich der Hilfesuchende gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X wende. Bei der Vorlage einer Eingliederungsvereinbarung handle es sich aber nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um den Vorschlag für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne der §§ 53 ff. SGB X. Eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs.2 SGG komme nicht in Betracht, weil die Bg. wegen der §§ 2, 14, 15 SGB II verpflichtet sei, Hilfesuchende im Sinne ihrer Stellung als erwerbsfähige Arbeitssuchende wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach § 16 SGB II dafür zu sorgen, dass ihre Eingliederungschancen verbessert würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der zur Begründung auf die vorliegenden Schriftstücke verweist.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG abgelehnt, da das Angebot des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung keinen Verwaltungsakt darstellt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG kommt nicht in Betracht, da insoweit ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit nicht erkennbar ist. Sollte die Bg. aus der Verweigerung des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung rechtliche Konsequenzen ziehen, so hat der Bf. die Möglichkeit, hiergegen Rechtmittel einzulegen und ggf. einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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