Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 1125/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 968/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) lehnte mit Bescheid vom 03.11.2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006, die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) mit der Begründung ab, das anzurechnende Einkommen seiner Lebensgefährtin übersteige seinen Bedarf um circa 60,00 EUR. Am 24.07.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm ab 01.08.2006 Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten. Aus finanziellen Gründen könne er eine eigene Krankenversicherung nicht bezahlen.
Mit Bescheid vom 05.10.2006 hat die Bg. den Antrag abgelehnt. Grundsätzlich wäre in analoger Anwendung des § 26 Abs.2 SGB II ein Zuschuss zu den Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Wie der Bf. jedoch selbst mitteile, werde er von keiner gesetzlichen Versicherung als freiwilliges Mitglied aufgenommen, da die Voraussetzungen des § 9 Abs.1 Nr.1 SGB V nicht erfüllt seien. Damit könne auch kein Zuschuss gewährt werden.
Mit Beschluss vom 21.11.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Bg. habe im Hinblick auf das den Bedarf nur geringfügig übersteigende Einkommen zu Recht angenommen, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge bestehe. Da der Bf. aber keine freiwillige Krankenversicherung habe, könnten auch keine Beiträge dafür bewilligt werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, laut Grundgesetz habe jeder Bundesbürger Anrecht auf eine soziale Grundversorgung (Pflichtversicherung).
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 SGG nicht vorliegen. Voraussetzung wäre nämlich, dass ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Unstreitig erfüllt der Bf. nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung des Alg II mit der Folge, dass keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gemäß § 5 Abs.1 Nr.2a SGB V besteht. Eine Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 26 Abs.3 SGB II, eingefügt durch das Gesetz vom 22.07.2006 (BGBl.I S.1706), setzt voraus, dass solche Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung tatsächlich anfallen. Dies ist hier aber nicht gegeben. Ein allgemeiner Anspruch auf eine Pflichtversicherung, den die Bg. zu erfüllen hätte, existiert nicht. Letztlich ist der Bf. auf die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB XII zu verweisen, worauf die Bg. zu Recht hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) lehnte mit Bescheid vom 03.11.2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006, die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) mit der Begründung ab, das anzurechnende Einkommen seiner Lebensgefährtin übersteige seinen Bedarf um circa 60,00 EUR. Am 24.07.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm ab 01.08.2006 Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten. Aus finanziellen Gründen könne er eine eigene Krankenversicherung nicht bezahlen.
Mit Bescheid vom 05.10.2006 hat die Bg. den Antrag abgelehnt. Grundsätzlich wäre in analoger Anwendung des § 26 Abs.2 SGB II ein Zuschuss zu den Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Wie der Bf. jedoch selbst mitteile, werde er von keiner gesetzlichen Versicherung als freiwilliges Mitglied aufgenommen, da die Voraussetzungen des § 9 Abs.1 Nr.1 SGB V nicht erfüllt seien. Damit könne auch kein Zuschuss gewährt werden.
Mit Beschluss vom 21.11.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Bg. habe im Hinblick auf das den Bedarf nur geringfügig übersteigende Einkommen zu Recht angenommen, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge bestehe. Da der Bf. aber keine freiwillige Krankenversicherung habe, könnten auch keine Beiträge dafür bewilligt werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, laut Grundgesetz habe jeder Bundesbürger Anrecht auf eine soziale Grundversorgung (Pflichtversicherung).
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 SGG nicht vorliegen. Voraussetzung wäre nämlich, dass ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Unstreitig erfüllt der Bf. nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung des Alg II mit der Folge, dass keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gemäß § 5 Abs.1 Nr.2a SGB V besteht. Eine Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 26 Abs.3 SGB II, eingefügt durch das Gesetz vom 22.07.2006 (BGBl.I S.1706), setzt voraus, dass solche Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung tatsächlich anfallen. Dies ist hier aber nicht gegeben. Ein allgemeiner Anspruch auf eine Pflichtversicherung, den die Bg. zu erfüllen hätte, existiert nicht. Letztlich ist der Bf. auf die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB XII zu verweisen, worauf die Bg. zu Recht hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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