L 7 B 972/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 446/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 972/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 23.11.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich gegen einen Bescheid vom 22.11.2006 gewandt, mit dem sein Antrag auf Übernahme der Kossten für verschiedene Kleidungsstücke abgelehnt worden ist.

Mit Beschluss vom 29.11.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund scheide aus, weil der Bf. selbst Leistungen zum Lebensunterhalt laufend beziehe; dass er im streitgegenständlichen Zeitraum von einer Absenkung nach § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) II betroffen sei, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entscheidend sei, dass das SGB II keine Bekleidungshilfen vorsehe. Nur im Falle eines sogenannten unabweisbaren Bedarfs könne auf der Grundlage von § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II außerhalb der Regelleistungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Hilfe gewährt werden, wobei die Bewilligung solcher Leistungen nicht als verlorener Zuschuss, sondern im Wege eines Darlehens nach Maßgabe von § 23 Abs.1 Satz 3 SGB II erfolge. Im vorliegenden Fall habe der Bf. aber weder ein Darlehen beantragt noch die Unabweisbarkeit des Bedarfs und dessen Erheblichkeit glaubhaft gemacht. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb nunmehr nur noch Sommer- bzw. Herbstbekleidung vorhanden sein solle. Insoweit müsse der Bf. vortragen, dass die bislang vorhandene Kleidung z.B. aufgrund eines ungewöhnlichen Ereignisses vernichtet worden sei. All dies habe von der Kammer nicht erkannt werden können. Dies gelte auch, soweit sich der Bf. auf § 23 Abs.3 Satz 1 Nr.2 SGB II beziehen sollte, diesbezüglich werde auf den Beschluss in dem Verfahren S 13 AS 436/06 ER Bezug genommen.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Bf. dagegen, dass er nicht über die Möglichkeit einer Darlehensgewährung aufgeklärt worden sei.

Das SG hat der Beschwrede nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des SG und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das eventuelle Fehlen einer Aufklärung über die Möglichkeit einer Darlehensgewährung ist nicht entscheidungserheblich, da auch diesbezüglich die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vom SG dargestellten Gründen nicht gegeben sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Wegen fehlender Erfolgsaussicht liegen die Voraussetzungen des § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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