Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 757/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 987/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1956 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) erhält von dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) Alg II; zuletzt wurde ihr mit Bescheid vom 19.04.2006 für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2006 die Leistung in Höhe von monatlich 648,89 Euro bewilligt.
Mit Bescheid vom 09.05.2006 verpflichtete die Bg. die Bf., ab 15.05.2006 an der bis 31.01.2007 dauernden beruflichen Integrationsmaßnahme bei der "Frau und Beruf GmbH" in M. teilzunehmen. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, ein Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. Widerspruch eingelegt und sich gegen die Kurzfristigkeit des angesetzten Termins gewandt. Weiterhin hat sie beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Vollziehung des Bescheides durch eine einstweilige Anordnung auszusetzen.
Mit Beschluss vom 26.10.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein überwiegendes Interesse der Bf. an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug des Verwaltungsaktes sei nicht festzustellen. Die Bf. habe den vorgetragenen Grund für ihre Nichtteilnahme, nämlich den Pflegebedarf ihres Ehemannes, niemals nachgewiesen. Andererseits habe sie nicht erfolgreich in den Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Ansonsten sei die Maßnahme nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie im Hinblick auf die Ausbildung als geringerwertig angesehen werden könnte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die sinngemäß geltend macht, die Teilnahme an der Maßnahme sei ihr nicht zumutbar, da andere Maßnahmen eher geeignet wären, sie einzugliedern. Weiterhin beantragt sie, der Bg. einseitige Maßnahmen und Bezügekürzungen zu untersagen.
Die Bg. hat in der Erwiderung vom 18.01.2007 u.a. darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Lehrgang zum 19.01.2007 endet.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Ein Interesse der Bf. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats schon deshalb nicht - mehr -, weil die für sie vorgesehene Maßnahme mittlerweile beendet worden ist und die von der Bg. ausgesprochene Verpflichtung der Teilnahme gegenwärtig keine Wirkung mehr entfaltet. Ob der Beschluss des SG im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig war, kann dahinstehen; ein diesbezügliches Feststellungsinteresse der Bf. ist nicht erkennbar.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Kürzung der Bezüge, die die Bg. wegen der Nichtteilnahme der Bf. mit Bescheid vom 26.05.2006 für die Zeit vom 01.06. bis 31.08.2006 ausgesprochen hat. Diesbezüglich hat die Bf. Widerspruch eingelegt, über den die Bg. noch nicht entschieden hat.
Ob die Bg. berechtigt war, die Bf. zur Teilnahme an dieser streitgegenständlichen Maßnahme zu verpflichten, ist letztlich im Hauptsacheverfahren S 51 AS 843/06 zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1956 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) erhält von dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) Alg II; zuletzt wurde ihr mit Bescheid vom 19.04.2006 für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2006 die Leistung in Höhe von monatlich 648,89 Euro bewilligt.
Mit Bescheid vom 09.05.2006 verpflichtete die Bg. die Bf., ab 15.05.2006 an der bis 31.01.2007 dauernden beruflichen Integrationsmaßnahme bei der "Frau und Beruf GmbH" in M. teilzunehmen. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, ein Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. Widerspruch eingelegt und sich gegen die Kurzfristigkeit des angesetzten Termins gewandt. Weiterhin hat sie beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Vollziehung des Bescheides durch eine einstweilige Anordnung auszusetzen.
Mit Beschluss vom 26.10.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein überwiegendes Interesse der Bf. an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug des Verwaltungsaktes sei nicht festzustellen. Die Bf. habe den vorgetragenen Grund für ihre Nichtteilnahme, nämlich den Pflegebedarf ihres Ehemannes, niemals nachgewiesen. Andererseits habe sie nicht erfolgreich in den Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Ansonsten sei die Maßnahme nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie im Hinblick auf die Ausbildung als geringerwertig angesehen werden könnte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die sinngemäß geltend macht, die Teilnahme an der Maßnahme sei ihr nicht zumutbar, da andere Maßnahmen eher geeignet wären, sie einzugliedern. Weiterhin beantragt sie, der Bg. einseitige Maßnahmen und Bezügekürzungen zu untersagen.
Die Bg. hat in der Erwiderung vom 18.01.2007 u.a. darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Lehrgang zum 19.01.2007 endet.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Ein Interesse der Bf. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats schon deshalb nicht - mehr -, weil die für sie vorgesehene Maßnahme mittlerweile beendet worden ist und die von der Bg. ausgesprochene Verpflichtung der Teilnahme gegenwärtig keine Wirkung mehr entfaltet. Ob der Beschluss des SG im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig war, kann dahinstehen; ein diesbezügliches Feststellungsinteresse der Bf. ist nicht erkennbar.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Kürzung der Bezüge, die die Bg. wegen der Nichtteilnahme der Bf. mit Bescheid vom 26.05.2006 für die Zeit vom 01.06. bis 31.08.2006 ausgesprochen hat. Diesbezüglich hat die Bf. Widerspruch eingelegt, über den die Bg. noch nicht entschieden hat.
Ob die Bg. berechtigt war, die Bf. zur Teilnahme an dieser streitgegenständlichen Maßnahme zu verpflichten, ist letztlich im Hauptsacheverfahren S 51 AS 843/06 zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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