Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KG 17/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 8/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. Juni 2006 wird in Bezug auf Kindergeldansprüche (Differenzbetrag) bis zum 30. Juni 2006 zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig in der vorliegenden Berufung ist - nach Abtrennung eines Verfahrens wegen Kindergelds ab 01.07.2006 - ein Anspruch des Klägers auf die Differenz zwischen dem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und der Kinderzulage zur griechischen Altersrente im Zeitraum vom 01.08.2003 bis 30.06.2006.
Der 1941 geborene Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland, bezog Behindertenrente (Invalidenrente) nach griechischem Recht befristet vom 18.03. bis 31.12.1999 und dann verlängert bis zum 31.12.2001, anschließend Vollaltersrente. Zur Altersrente wurde eine Kinderzulage für die 1981 geborene, schwerbehinderte Tochter E. zunächst nur für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2002 (Bescheid vom 22.02.2002) und nach ärztlicher Untersuchung ab 01.04.2002 auf Dauer bewilligt (Bescheid vom 25.11.2002).
Die am 18.05.1998, 01.01.2000 und 31.12.2001 gestellten Anträge des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg mit Bescheiden vom 21.06.1999, 16.11.2001 sowie 21.07.2003 ab und bewilligte nach einem Anerkenntnis in einem Klageverfahren mit Bescheid vom 17.08.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.08.2003 bei einem Leistungsfall vom 15.07.2003. Zugrunde lagen hierbei 86 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter im Zeitraum von Oktober 1964 bis Februar 1972. Die Rente wurde nur deswegen gewährt, weil der Kläger über griechische Beitragszeiten (1961, 1964 und ununterbrochen von März 1972 bis Mai 1998) und dann ab März 1999 über Rentenbezugszeiten verfügte und unter Berücksichtigung dieser Umstände die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berentung nach § 43 Abs.2 Nr.2 und Abs.4 Nr.1 vorlagen (mindestens 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, verlängert um Anrechnungs- und Rentenbezugszeiten). Ab dem 01.07.2006 gewährte die Landesversicherungsanstalt dem Kläger wegen Erfüllung der Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten allein mit innerstaatlichen Beitragszeiten Altersrente.
Einen Kindergeldantrag vom "01.01.2000" lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.02.2002 ab, weil ein Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG gemäß Art.77 EG-VO Nr.1408/71 nur dann gegeben sei, wenn eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung bezogen werde. Den unmittelbar bei der Beklagten am 27.12.2004 formlos gestellten Kindergeldantrag wertete die Beklagte aufgrund einer fernmündlichen Fehlinformation des Rentenversicherungsträgers, dass der Kläger angeblich keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beziehe, als Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 19.02.2002 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Teil X und lehnte eine Neufeststellung mit Bescheid vom 12.01.2005 ab. Auf den hiergegen unter Vorlage des Rentenbescheids vom 17.08.2004 eingelegten Widerspruch lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 22.02.2005 einen Kindergeldantrag vom "01.01.2000" deswegen ab, weil für Familienleistungen zur Rente der Wohnsitzstaat Griechenland allein zuständig sei (Art.77 Abs.2 Buchst.b Ziffer i EG-VO Nr.1408/71) und der laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestehende Anspruch auf die Differenz zwischen der höheren deutschen Familienleistung und der niedrigeren griechischen Familienleistung nur dann bestehe, wenn die Rente des Nicht-Wohnsitzstaates (Deutschland) allein aufgrund der nach dortigem Recht erworbenen Versicherungszeiten gezahlt werde. Sofern dem Kläger ab dem 65. Lebensjahr Regelaltersrente nach deutschem Recht zustehen sollte, werde ihm empfohlen, erneut Antrag auf Kindergeld zu stellen, wenn für das Kind die Voraussetzungen für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung vorlägen.
Im Übrigen erging der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 28.02.2005, der nochmals ausführlich auf einen fehlenden Anspruch auf das Kindergeld und auch auf den Differenzbetrag hinwies, weil die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente nicht allein mit deutschen rentenrechtlichen Zeiten erfüllt worden seien.
Die beim Sozialgericht Nürnberg eingelegte Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 19.06.2006 ab, wobei es dem Kläger riet, für die Zeit ab 01.07.2006 erneut Kindergeld bei der Beklagten zu beantragen.
Mit der Berufung übersandte der Kläger den Bescheid vom 25.11.2002 über die Gewährung einer Altersrente nach griechischem Recht ab 01.01.2002 mit vorläufiger und später endgültiger Aufstockung dieser Rente um eine Kinderzulage ab 01.01.2002 bzw. ab 01.04.2002.
Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils sowie der Bescheide vom 12.01. und 22.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 zu verurteilen, den Kindergeld-Differenzbetrag für sein behindertes Kind ab dem 01.08.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat die Berufung in ein Verfahren wegen Kindergeldansprüche bis zum 30.06.2006 (L 14 KG 8/06) und in ein Verfahren wegen Kindergeldansprüchen ab 01.07.2006 (L 14 KG 12/06) getrennt und die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung hinsichtlich des Leistungszeitraums bis zum 30.06.2006 angehört. Zur Entscheidung lagen die Prozessakten beider Rechtszüge, die Kindergeldakte der Beklagten, die Rentenakte der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg sowie die Kopie einer vom Kläger übersandten Bescheinigung des griechischen Leistungsträgers (IKA I.) vom 23.10.2006 über den Bezug der Kinderzulage zur Rente von 1999 bis 2006 vor.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist hinsichtlich des vorliegend allein zu entscheidenden Leistungszeitraums vom 01.08.2003 bis 30.06.2006 unbegründet. Eine Entscheidung hierüber konnte durch Beschluss anstelle eines Urteils ergehen, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153 Abs.4 SGG).
Zur Begründung des Beschlusses nimmt der Senat auf die Ausführungen im sozialgerichtlichen Urteil (§ 153 Abs.2 SGG) und vor allem auf diejenigen des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 (§ 153 Abs.1 in Verbindung mit § 136 Abs.3 SGG) Bezug. In Letzterem sind die maßgebenden Rechtsvorschriften in vollem Wortlaut wiedergegeben; neben einer ausreichenden Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnormen sind auch Hinweise auf drei Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu finden, woraus sich die höchstrichterliche Bestätigung der alleinigen Zuständigkeit des Wohnsitzstaates Griechenland für Familienzulagen zur Rente und ein fehlender Anspruch des Klägers auf den Differenzbetrag zwischen den Familienleistungen beider Staaten in der Zeit von August 2003 bis Juni 2006, d.h. während des Bezugs der Rente nach deutschem Recht wegen Erwerbsminderung, ergibt.
Daher war die Berufung, soweit hierüber im jetzigen Verfahren beschränkt auf die Zeit bis zum 30.06.2006 zu entscheiden war, mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. (Hinsichtlich der Zeit ab 01.07.2006, in der der Kläger Altersrente nach deutschem Recht bezieht, ist ein Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 14 KG 12/06 weiterhin anhängig und werden eine Verbescheidung durch die Beklagte und, soweit dann noch erforderlich, ein Urteil oder Beschluss des Senats erfolgen.)
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig in der vorliegenden Berufung ist - nach Abtrennung eines Verfahrens wegen Kindergelds ab 01.07.2006 - ein Anspruch des Klägers auf die Differenz zwischen dem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und der Kinderzulage zur griechischen Altersrente im Zeitraum vom 01.08.2003 bis 30.06.2006.
Der 1941 geborene Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland, bezog Behindertenrente (Invalidenrente) nach griechischem Recht befristet vom 18.03. bis 31.12.1999 und dann verlängert bis zum 31.12.2001, anschließend Vollaltersrente. Zur Altersrente wurde eine Kinderzulage für die 1981 geborene, schwerbehinderte Tochter E. zunächst nur für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2002 (Bescheid vom 22.02.2002) und nach ärztlicher Untersuchung ab 01.04.2002 auf Dauer bewilligt (Bescheid vom 25.11.2002).
Die am 18.05.1998, 01.01.2000 und 31.12.2001 gestellten Anträge des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg mit Bescheiden vom 21.06.1999, 16.11.2001 sowie 21.07.2003 ab und bewilligte nach einem Anerkenntnis in einem Klageverfahren mit Bescheid vom 17.08.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.08.2003 bei einem Leistungsfall vom 15.07.2003. Zugrunde lagen hierbei 86 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter im Zeitraum von Oktober 1964 bis Februar 1972. Die Rente wurde nur deswegen gewährt, weil der Kläger über griechische Beitragszeiten (1961, 1964 und ununterbrochen von März 1972 bis Mai 1998) und dann ab März 1999 über Rentenbezugszeiten verfügte und unter Berücksichtigung dieser Umstände die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berentung nach § 43 Abs.2 Nr.2 und Abs.4 Nr.1 vorlagen (mindestens 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, verlängert um Anrechnungs- und Rentenbezugszeiten). Ab dem 01.07.2006 gewährte die Landesversicherungsanstalt dem Kläger wegen Erfüllung der Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten allein mit innerstaatlichen Beitragszeiten Altersrente.
Einen Kindergeldantrag vom "01.01.2000" lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.02.2002 ab, weil ein Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG gemäß Art.77 EG-VO Nr.1408/71 nur dann gegeben sei, wenn eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung bezogen werde. Den unmittelbar bei der Beklagten am 27.12.2004 formlos gestellten Kindergeldantrag wertete die Beklagte aufgrund einer fernmündlichen Fehlinformation des Rentenversicherungsträgers, dass der Kläger angeblich keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beziehe, als Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 19.02.2002 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Teil X und lehnte eine Neufeststellung mit Bescheid vom 12.01.2005 ab. Auf den hiergegen unter Vorlage des Rentenbescheids vom 17.08.2004 eingelegten Widerspruch lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 22.02.2005 einen Kindergeldantrag vom "01.01.2000" deswegen ab, weil für Familienleistungen zur Rente der Wohnsitzstaat Griechenland allein zuständig sei (Art.77 Abs.2 Buchst.b Ziffer i EG-VO Nr.1408/71) und der laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestehende Anspruch auf die Differenz zwischen der höheren deutschen Familienleistung und der niedrigeren griechischen Familienleistung nur dann bestehe, wenn die Rente des Nicht-Wohnsitzstaates (Deutschland) allein aufgrund der nach dortigem Recht erworbenen Versicherungszeiten gezahlt werde. Sofern dem Kläger ab dem 65. Lebensjahr Regelaltersrente nach deutschem Recht zustehen sollte, werde ihm empfohlen, erneut Antrag auf Kindergeld zu stellen, wenn für das Kind die Voraussetzungen für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung vorlägen.
Im Übrigen erging der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 28.02.2005, der nochmals ausführlich auf einen fehlenden Anspruch auf das Kindergeld und auch auf den Differenzbetrag hinwies, weil die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente nicht allein mit deutschen rentenrechtlichen Zeiten erfüllt worden seien.
Die beim Sozialgericht Nürnberg eingelegte Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 19.06.2006 ab, wobei es dem Kläger riet, für die Zeit ab 01.07.2006 erneut Kindergeld bei der Beklagten zu beantragen.
Mit der Berufung übersandte der Kläger den Bescheid vom 25.11.2002 über die Gewährung einer Altersrente nach griechischem Recht ab 01.01.2002 mit vorläufiger und später endgültiger Aufstockung dieser Rente um eine Kinderzulage ab 01.01.2002 bzw. ab 01.04.2002.
Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils sowie der Bescheide vom 12.01. und 22.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 zu verurteilen, den Kindergeld-Differenzbetrag für sein behindertes Kind ab dem 01.08.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat die Berufung in ein Verfahren wegen Kindergeldansprüche bis zum 30.06.2006 (L 14 KG 8/06) und in ein Verfahren wegen Kindergeldansprüchen ab 01.07.2006 (L 14 KG 12/06) getrennt und die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung hinsichtlich des Leistungszeitraums bis zum 30.06.2006 angehört. Zur Entscheidung lagen die Prozessakten beider Rechtszüge, die Kindergeldakte der Beklagten, die Rentenakte der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg sowie die Kopie einer vom Kläger übersandten Bescheinigung des griechischen Leistungsträgers (IKA I.) vom 23.10.2006 über den Bezug der Kinderzulage zur Rente von 1999 bis 2006 vor.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist hinsichtlich des vorliegend allein zu entscheidenden Leistungszeitraums vom 01.08.2003 bis 30.06.2006 unbegründet. Eine Entscheidung hierüber konnte durch Beschluss anstelle eines Urteils ergehen, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153 Abs.4 SGG).
Zur Begründung des Beschlusses nimmt der Senat auf die Ausführungen im sozialgerichtlichen Urteil (§ 153 Abs.2 SGG) und vor allem auf diejenigen des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 (§ 153 Abs.1 in Verbindung mit § 136 Abs.3 SGG) Bezug. In Letzterem sind die maßgebenden Rechtsvorschriften in vollem Wortlaut wiedergegeben; neben einer ausreichenden Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnormen sind auch Hinweise auf drei Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu finden, woraus sich die höchstrichterliche Bestätigung der alleinigen Zuständigkeit des Wohnsitzstaates Griechenland für Familienzulagen zur Rente und ein fehlender Anspruch des Klägers auf den Differenzbetrag zwischen den Familienleistungen beider Staaten in der Zeit von August 2003 bis Juni 2006, d.h. während des Bezugs der Rente nach deutschem Recht wegen Erwerbsminderung, ergibt.
Daher war die Berufung, soweit hierüber im jetzigen Verfahren beschränkt auf die Zeit bis zum 30.06.2006 zu entscheiden war, mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. (Hinsichtlich der Zeit ab 01.07.2006, in der der Kläger Altersrente nach deutschem Recht bezieht, ist ein Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 14 KG 12/06 weiterhin anhängig und werden eine Verbescheidung durch die Beklagte und, soweit dann noch erforderlich, ein Urteil oder Beschluss des Senats erfolgen.)
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved