Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 262/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 290/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über einen nachgehenden Krankengeldanspruch für den Zeitraum 05.02. bis 02.03.2005.
Der bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger schied aufgrund schriftlicher Kündigung der Firma C. in A. vom 20.01.2005 zum 04.02.2005 aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Steinmetz aus. Am Folgetag stellte Dr.N. beim Kläger Arbeitsunfähigkeit wegen eines grippalen Infekts und Nasennebenhöhlenentzündung fest, die nach den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bis 28.02.2005 andauerte. Zwar hatte sich der Kläger noch am Abend des 04.02.2005 zur Notaufnahme ins Klinikum St. M. in A. begeben, war dort aber nach seinen Angaben nicht behandelt, sondern auf den ambulanten HNO-Notarztdienst verwiesen worden. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 07.03.2005 ab, dem klägerischen Antrag auf Zahlung von Krankengeld stattzugeben, weil ein solcher Anspruch durch die seit 05.02.2005 bestehende Familienversicherung über seine Ehefrau ausgeschlossen sei. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 und Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.04.2006). In beiden Entscheidungen wird auf die seit 01.01.2004 geltende Vorschrift des § 19 Abs.2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V Bezug genommen, wonach bei Familenversicherten nachgehende Krankengeldansprüche ausgeschlossen sind.
Gegen das am 29.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.09.2006 Berufung eingelegt und die Benachteiligung geschildert, die er gegenüber einem nicht verheirateten Versicherten erleide, der ohne Familienversicherung noch einen Monat Krankengeld beanspruchen könne. Mit dem geringen Erziehungsgeld, welches seine Frau erhalte, sei die Familie nicht ausreichend wirtschaftlich gesichert. Auf eine derartige Sicherung habe er - wie jeder andere auch - einen Anspruch.
Sinngemäß beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg und den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 07.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld für den Zeitraum 05.02. bis 02.03.2005 zu bezahlen, hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 19 Abs.2 Satz 2 SGB V in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung wegen Verstoß gegen Grundrechtsnormen einen nachgehenden Krankengeldanspruch auszuschließen vermag.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der von ihr eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenkassen in Bayern konnte aus den vom behandelnden Arzt mitgeteilten Diagnosen das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit nicht ableiten. Die Arbeitsagentur A. hat zum 02.03.2005 die Zahlung von Arbeitslosengeld aufgenommen und das Bestehen eines Leistungsanspruches bis dahin verneint.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht begründet.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt die Gesetzeslage es nicht zu, dass die Beklagte für die streitige Zeit - vorausgesetzt es lag überhaupt Arbeitsunfähigkeit vor - Krankengeld an den Kläger zahlt.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld finden sich in den §§ 44 ff. SGB V. Erforderlich dafür ist das Bestehen einer Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Diese Versicherung war beim Kläger mit Ablauf des 04.02.2005, also dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, weggefallen (§ 5 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 190 Abs.2 SGB V). Sie ist auch nicht nach § 192 Abs.1 SGB V erhalten geblieben, weil keine der dort aufgelisteten Möglichkeiten, hier käme allenfalls der Bezug von Krankengeld bereits am 04.02.2005 in Betracht, erfüllt ist. Statt dessen setzte zum 05.02.2005 die Familenversicherung nach § 10 SGB V über die pflichtversicherte Ehefrau ein. Aus dieser Mitversicherung kann jedoch ein Krankengeldanspruch nicht erwachsen (§ 44 Abs.1 Satz 2 SGB V). Auf der anderen Seite sieht der den Beteiligten bekannte § 19 Abs.2 SGB V vor, dass nach Beendigung einer Pflichtmitgliedschaft, also hier das bis 04.02.2005 bestehende Beschäftigungsverhältnis, ein Anspruch auf Leistungen, worunter auch das Krankengeld fällt, längstens für einen Monat noch besteht. Diese "nachgehenden" Leistungen, die sich an der letzten Beschäftigung orientieren, kommen aber dann nicht in Betracht, wenn im maßgeblichen Monatszeitraum bereits eine neue Versicherungspflicht begründet wird. Denn der nachgehende Versicherungsschutz aus § 19 Abs.2 SGB V ist lediglich subsidiär. § 19 Abs.2 SGB V ist eine Ausnahmevorschrift zur Vermeidung sozialer Härten. Sie soll bewirken, dass bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken der Krankenversicherungsschutz bestehen bleibt (so BSG vom 04.06.2006 - B 1 KR 21/05 R, USK 2006 - 7 unter Bezugnahme auf vorangehende Rechtsprechung). Dem entspricht auch § 19 Abs.2 Satz 2 SGB V, der eine klare Regelung trifft, unter die der Kläger fällt. Für eine davon abweichende Auslegung, etwa zur Vermeidung anderer sozialer Härten, wie sie vom BSG a.a.O. angesprochen sind, lässt sie keinen Raum. Dabei ist erwägenswert, ob der Einkommensverlust beim Kläger, zunächst hervorgerufen durch den Verlust des Arbeitsplatzes, nicht dadurch wettgemacht wird, dass ihm statt dessen ein unbefristeter Leistungsanspruch aus der nunmehr eintretenden Familienversicherung zur Seite steht, der diesen Nachteil wieder aufwiegt, so dass von daher schon eine Härte zu verneinen wäre. Das kann aber angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift offen bleiben.
Sie verstößt aber auch nicht gegen höherrangiges Recht, etwa gegen das vom Kläger hervorgehobene Gebot auf Gleichbehandlung und Schutz der Familie. Unterstellt, man könne den familienversicherten Kläger mit einem nur mit dem nachgehenden Anspruch aus § 19 Abs.2 SGB V versehenen Nichtversicherten vergleichen, führt die Vorschrift gleichwohl nicht zu einer Verletzung besagter Grundrechte. Der den Kläger treffende Nachteil (Verlust des einmonatigen Anspruchs auf Krankengeld) wird nämlich nicht nur durch den zeitlich unbefristeten Krankenbehandlungsanspruch ausgeglichen, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Als Lohnersatzleistung steht nämlich solchen gekündigten Arbeitnehmern wie dem Kläger Leistungen der Arbeitslosenversicherung dem Grunde nach zu. Der Kläger war, worauf ihn sein vormaliger Arbeitgeber im Kündigungsschreiben vom 20.01.2005 bereits hingewiesen hatte, verpflichtet, sich persönlich bei der Arbeitsagentur zu melden und zwar innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung, wie § 37b SGB III vorschreibt. Damit waren die Anspruchsvoraussetzungen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach §§ 118, 119 SGB III am 05.02.2005 rechtzeitig erfüllt gewesen und wegen § 126 SGB III auch bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet, die mit § 19 Abs.2 Satz 2 SGB V verbundenen Nachteile lassen schon eine Verfassungswidrigkeit dieser Norm deswegen nicht in Betracht ziehen, weil das Gesetz eine Möglichkeit eröffnet, diesen Nachteil, hier eine wirtschaftliche Beeinträchtigung, anderweitig zu kompensieren, indem die Arbeitslosenversicherung eingreift. Damit ist von vornherein der Gedanke an einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art.2 Grundgesetz) oder gegen den Schutz der Familie (Art.6 Grundgesetz) auszuschließen, unabhängig davon, ob der Kläger durch frühzeitige Arbeitslosmeldung von dieser Regelung Gebrauch gemacht hatte. Dass eine verspätete Meldung unter Angabe vom Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit das Arbeitslosengeld nicht entstehen lassen kann, ist dem Kläger offensichtlich geläufig, denn er hat gegen die Verweigerung der Arbeitslosengeldzahlung bis 02.03.2005 keine Rechtsmittel ergriffen.
Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Grund, dem Kläger seine möglichen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über einen nachgehenden Krankengeldanspruch für den Zeitraum 05.02. bis 02.03.2005.
Der bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger schied aufgrund schriftlicher Kündigung der Firma C. in A. vom 20.01.2005 zum 04.02.2005 aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Steinmetz aus. Am Folgetag stellte Dr.N. beim Kläger Arbeitsunfähigkeit wegen eines grippalen Infekts und Nasennebenhöhlenentzündung fest, die nach den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bis 28.02.2005 andauerte. Zwar hatte sich der Kläger noch am Abend des 04.02.2005 zur Notaufnahme ins Klinikum St. M. in A. begeben, war dort aber nach seinen Angaben nicht behandelt, sondern auf den ambulanten HNO-Notarztdienst verwiesen worden. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 07.03.2005 ab, dem klägerischen Antrag auf Zahlung von Krankengeld stattzugeben, weil ein solcher Anspruch durch die seit 05.02.2005 bestehende Familienversicherung über seine Ehefrau ausgeschlossen sei. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 und Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.04.2006). In beiden Entscheidungen wird auf die seit 01.01.2004 geltende Vorschrift des § 19 Abs.2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V Bezug genommen, wonach bei Familenversicherten nachgehende Krankengeldansprüche ausgeschlossen sind.
Gegen das am 29.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.09.2006 Berufung eingelegt und die Benachteiligung geschildert, die er gegenüber einem nicht verheirateten Versicherten erleide, der ohne Familienversicherung noch einen Monat Krankengeld beanspruchen könne. Mit dem geringen Erziehungsgeld, welches seine Frau erhalte, sei die Familie nicht ausreichend wirtschaftlich gesichert. Auf eine derartige Sicherung habe er - wie jeder andere auch - einen Anspruch.
Sinngemäß beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg und den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 07.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld für den Zeitraum 05.02. bis 02.03.2005 zu bezahlen, hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 19 Abs.2 Satz 2 SGB V in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung wegen Verstoß gegen Grundrechtsnormen einen nachgehenden Krankengeldanspruch auszuschließen vermag.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der von ihr eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenkassen in Bayern konnte aus den vom behandelnden Arzt mitgeteilten Diagnosen das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit nicht ableiten. Die Arbeitsagentur A. hat zum 02.03.2005 die Zahlung von Arbeitslosengeld aufgenommen und das Bestehen eines Leistungsanspruches bis dahin verneint.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht begründet.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt die Gesetzeslage es nicht zu, dass die Beklagte für die streitige Zeit - vorausgesetzt es lag überhaupt Arbeitsunfähigkeit vor - Krankengeld an den Kläger zahlt.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld finden sich in den §§ 44 ff. SGB V. Erforderlich dafür ist das Bestehen einer Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Diese Versicherung war beim Kläger mit Ablauf des 04.02.2005, also dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, weggefallen (§ 5 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 190 Abs.2 SGB V). Sie ist auch nicht nach § 192 Abs.1 SGB V erhalten geblieben, weil keine der dort aufgelisteten Möglichkeiten, hier käme allenfalls der Bezug von Krankengeld bereits am 04.02.2005 in Betracht, erfüllt ist. Statt dessen setzte zum 05.02.2005 die Familenversicherung nach § 10 SGB V über die pflichtversicherte Ehefrau ein. Aus dieser Mitversicherung kann jedoch ein Krankengeldanspruch nicht erwachsen (§ 44 Abs.1 Satz 2 SGB V). Auf der anderen Seite sieht der den Beteiligten bekannte § 19 Abs.2 SGB V vor, dass nach Beendigung einer Pflichtmitgliedschaft, also hier das bis 04.02.2005 bestehende Beschäftigungsverhältnis, ein Anspruch auf Leistungen, worunter auch das Krankengeld fällt, längstens für einen Monat noch besteht. Diese "nachgehenden" Leistungen, die sich an der letzten Beschäftigung orientieren, kommen aber dann nicht in Betracht, wenn im maßgeblichen Monatszeitraum bereits eine neue Versicherungspflicht begründet wird. Denn der nachgehende Versicherungsschutz aus § 19 Abs.2 SGB V ist lediglich subsidiär. § 19 Abs.2 SGB V ist eine Ausnahmevorschrift zur Vermeidung sozialer Härten. Sie soll bewirken, dass bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken der Krankenversicherungsschutz bestehen bleibt (so BSG vom 04.06.2006 - B 1 KR 21/05 R, USK 2006 - 7 unter Bezugnahme auf vorangehende Rechtsprechung). Dem entspricht auch § 19 Abs.2 Satz 2 SGB V, der eine klare Regelung trifft, unter die der Kläger fällt. Für eine davon abweichende Auslegung, etwa zur Vermeidung anderer sozialer Härten, wie sie vom BSG a.a.O. angesprochen sind, lässt sie keinen Raum. Dabei ist erwägenswert, ob der Einkommensverlust beim Kläger, zunächst hervorgerufen durch den Verlust des Arbeitsplatzes, nicht dadurch wettgemacht wird, dass ihm statt dessen ein unbefristeter Leistungsanspruch aus der nunmehr eintretenden Familienversicherung zur Seite steht, der diesen Nachteil wieder aufwiegt, so dass von daher schon eine Härte zu verneinen wäre. Das kann aber angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift offen bleiben.
Sie verstößt aber auch nicht gegen höherrangiges Recht, etwa gegen das vom Kläger hervorgehobene Gebot auf Gleichbehandlung und Schutz der Familie. Unterstellt, man könne den familienversicherten Kläger mit einem nur mit dem nachgehenden Anspruch aus § 19 Abs.2 SGB V versehenen Nichtversicherten vergleichen, führt die Vorschrift gleichwohl nicht zu einer Verletzung besagter Grundrechte. Der den Kläger treffende Nachteil (Verlust des einmonatigen Anspruchs auf Krankengeld) wird nämlich nicht nur durch den zeitlich unbefristeten Krankenbehandlungsanspruch ausgeglichen, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Als Lohnersatzleistung steht nämlich solchen gekündigten Arbeitnehmern wie dem Kläger Leistungen der Arbeitslosenversicherung dem Grunde nach zu. Der Kläger war, worauf ihn sein vormaliger Arbeitgeber im Kündigungsschreiben vom 20.01.2005 bereits hingewiesen hatte, verpflichtet, sich persönlich bei der Arbeitsagentur zu melden und zwar innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung, wie § 37b SGB III vorschreibt. Damit waren die Anspruchsvoraussetzungen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach §§ 118, 119 SGB III am 05.02.2005 rechtzeitig erfüllt gewesen und wegen § 126 SGB III auch bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet, die mit § 19 Abs.2 Satz 2 SGB V verbundenen Nachteile lassen schon eine Verfassungswidrigkeit dieser Norm deswegen nicht in Betracht ziehen, weil das Gesetz eine Möglichkeit eröffnet, diesen Nachteil, hier eine wirtschaftliche Beeinträchtigung, anderweitig zu kompensieren, indem die Arbeitslosenversicherung eingreift. Damit ist von vornherein der Gedanke an einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art.2 Grundgesetz) oder gegen den Schutz der Familie (Art.6 Grundgesetz) auszuschließen, unabhängig davon, ob der Kläger durch frühzeitige Arbeitslosmeldung von dieser Regelung Gebrauch gemacht hatte. Dass eine verspätete Meldung unter Angabe vom Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit das Arbeitslosengeld nicht entstehen lassen kann, ist dem Kläger offensichtlich geläufig, denn er hat gegen die Verweigerung der Arbeitslosengeldzahlung bis 02.03.2005 keine Rechtsmittel ergriffen.
Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Grund, dem Kläger seine möglichen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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