L 19 R 107/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 371/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 107/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 26.08.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.

Die Klägerin ist die Witwe des M. K. , geboren 1941, verstorben am 08.05.1984. Dieser hatte in Deutschland von 1973 bis 1975 versicherungspflichtig gearbeitet.

Auf seinen Antrag erstattete die Beklagte die Beiträge (Hälfteanteil) für den Zeitraum vom 05.06.1973 bis 30.06.1975 in Höhe von insgesamt 2.830,50 DM. Der Bescheid vom 04.05.1979 ist dem Versicherten lt. vorliegendem Rückschein zugegangen.

Am 18.08.2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16.01.2004 ab, da das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei und keine Beiträge für die Wartezeit mehr vorhanden seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 25.03.2004 zurück. Mit der Erstattung der Beiträge sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, sodass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erbracht werden könnten. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung, für die Zeit nach der Erstattung seien nicht mehr entrichtet worden.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 04.05.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Sie ist bei ihrer Auffassung verblieben , dass ihr eine Rente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge zustehe. Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 26.08.2004 abgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden. Die Erstattung sei in korrekter Anwendung des § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der damals geltenden Fassung durchgeführt worden. Eine sog. Halbrente aus Beitragsanteilen stehe der Klägerin nicht zu und sei in der deutschen Rentenversicherung gesetzlich nicht vorgesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 09.02.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene und als Widerspruch bezeichnete Berufung der Klägerin. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 26.08.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 16.01.2004 idF des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) vorhanden sind. Das SG hat auch hervorgehoben, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte der Klägerin verletzt werden. Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung der Klägerin ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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