Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 735/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 254/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 84/07 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Versichertenrente verlangen kann.
Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 12.08.1963 bis 31.07.1987 versicherungspflichtig gearbeitet; anschließend ist er in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 05.04.1988 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.1988 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil).
Mit Bescheid vom 23.03.2005 und Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Rente aus den Beiträgen seiner deutschen Arbeitgeber unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Mit der Erstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht entrichtet. Ein Anspruch auf Leistungen allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 06.03.2006 abgewiesen. Nicht erstattet werden könnten die Arbeitgeberbeiträge aus den in Deutschland verrichteten Tätigkeiten. Der Kläger habe deshalb keine weiteren Ansprüche. Denn weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten habe er in Deutschland nach Durchführung der Beitragserstattung im Jahre 1988 nicht zurückgelegt. Er habe damit keinen Anspruch aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aufgelösten Versicherungsverhältnis mehr. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten seien vielmehr mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt. Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Versicherungsleistungen aus den von den Arbeitgebern geleisteten Beiträgen bestehe nicht. Durch die Erstattung bzw. deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt. Der Kläger sei bis zur Auflösung seines Versicherungskontos aufgrund der Erstattung durch die geleisteten Beiträge gegen die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert gewesen. Es sei ihm freigestellt gewesen, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Gegen das ihm am 25.03.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.04.2006 beim SG eingegangene Berufung des Klägers. Die von ihm angekündigte und vom Senat angeforderte Begründung der Berufung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 06.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 12.08.1963 bis 31.07.1987 entrichteten Beiträgen Versichertenrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege sind die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht informiert worden (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 06.03.2006 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von ihm in Deutschland vom 12.08.1963 bis 31.07.1987 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die mit Bescheid vom 06.08.1988 erfolgte Beitragserstattung gemäß dem hier anzuwendenden § 1303 Abs 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff der Versicherten auf den sog. Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Diese Regelung, dass nach § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde und die im Grundsatz auch nach heutigem Recht noch gilt (vgl. § 210 Abs 1, 3 und 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI-), ist auch mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar, wie bereits vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden ist (SozR 2200 § 1303 Nr 34 und SozR 3-2600 § 210 Nr 2). Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfoglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Versichertenrente verlangen kann.
Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 12.08.1963 bis 31.07.1987 versicherungspflichtig gearbeitet; anschließend ist er in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 05.04.1988 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.1988 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil).
Mit Bescheid vom 23.03.2005 und Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Rente aus den Beiträgen seiner deutschen Arbeitgeber unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Mit der Erstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht entrichtet. Ein Anspruch auf Leistungen allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 06.03.2006 abgewiesen. Nicht erstattet werden könnten die Arbeitgeberbeiträge aus den in Deutschland verrichteten Tätigkeiten. Der Kläger habe deshalb keine weiteren Ansprüche. Denn weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten habe er in Deutschland nach Durchführung der Beitragserstattung im Jahre 1988 nicht zurückgelegt. Er habe damit keinen Anspruch aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aufgelösten Versicherungsverhältnis mehr. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten seien vielmehr mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt. Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Versicherungsleistungen aus den von den Arbeitgebern geleisteten Beiträgen bestehe nicht. Durch die Erstattung bzw. deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt. Der Kläger sei bis zur Auflösung seines Versicherungskontos aufgrund der Erstattung durch die geleisteten Beiträge gegen die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert gewesen. Es sei ihm freigestellt gewesen, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Gegen das ihm am 25.03.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.04.2006 beim SG eingegangene Berufung des Klägers. Die von ihm angekündigte und vom Senat angeforderte Begründung der Berufung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 06.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 12.08.1963 bis 31.07.1987 entrichteten Beiträgen Versichertenrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege sind die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht informiert worden (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 06.03.2006 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von ihm in Deutschland vom 12.08.1963 bis 31.07.1987 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die mit Bescheid vom 06.08.1988 erfolgte Beitragserstattung gemäß dem hier anzuwendenden § 1303 Abs 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff der Versicherten auf den sog. Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Diese Regelung, dass nach § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde und die im Grundsatz auch nach heutigem Recht noch gilt (vgl. § 210 Abs 1, 3 und 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI-), ist auch mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar, wie bereits vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden ist (SozR 2200 § 1303 Nr 34 und SozR 3-2600 § 210 Nr 2). Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfoglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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