Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 3702/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 118/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)). Diese Voraussetzungen liegen für die streitige Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht vor.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch in Form eines Anspruchs auf (darlehensweise) Übernahme ihrer Unterkunftskosten ab Stellung des Eilantrages beim SG (7. November 2006) nicht glaubhaft gemacht. Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. §§ 42 Satz 1 Nr. 2 , 19 , 27 Abs. 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ). Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3). Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen (Satz 4). Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (Satz 5).
Hiervon ausgehend dürften die tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragstellerin die angemessenen Unterkunftskosten im maßgeblichen Zeitraum nicht unerheblich übersteigen. Die nach der sog. Produktregel zu bildenden angemessenen Kosten der Unterkunft (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B - und Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06) liegen nach der schlüssigen, von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffenen Berechnung des Antragsgegners (vgl. Bl. 695 der Verwaltungsakte) für den Rhein-Neckar-Kreis bei 265,- Euro netto (45 qm Wohnungsgröße x 5,88 Euro Kaltmietzins einschließlich sog. kalter Nebenkosten pro Quadratmeter) bzw. 304,- Euro brutto (einschließlich Heizkosten). Es spricht bei summarischer Prüfung nichts dagegen, diese Zahlen im Sinne eines "räumlichen Vergleichsmaßstabs" (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - (juris)) auch für die Wohngemeinde der Antragstellerin als valide anzusehen. Demgegenüber belaufen sich die tatsächlichen Unterkunftskosten auf 320,- Euro netto - bei einer Wohnungsgröße von ca. 52 qm und einem (Netto-) Mietzins von 6,15 Euro pro Quadratmeter - zuzüglich 120,- Euro monatlicher Nebenkosten.
Eine Beschränkung auf die angemessenen Unterkunftskosten ist allerdings nur dann angebracht, wenn nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. November 1986 - 5 C 2/85 - BVerwGE 75, 166, vom 7. Mai 1987 - 5 C 36/85 - BVerwGE 77, 232, vom 31. August 2004 - 5 C 8/04 - NJW 2005, 310 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 -; ebenso BSG, a.a.O.). Von der Verfügbarkeit einer bedarfsgerechten günstigeren Unterkunft auch am Wohnort S. der Antragstellerin ist indessen nach den vom Antragsgegner recherchierten und in das Verfahren eingeführten Vermietungsangeboten im Referenzzeitraum auszugehen, weshalb das Beschwerdevorbringen, wegen ihrer Erkrankung auf die räumliche Nähe zu ihrem in S. lebenden Enkel angewiesen zu sein, keine andere Beurteilung erzwingt. Insbesondere ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft gemacht, dass die Anmietung der objektiv unangemessen teuren Wohnung am 20. März 2006 zum 1. Juli 2006 die einzige mögliche und verfügbare Unterkunft war.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Frage zu stellen. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass kein Anspruch auf Übernahme der vollen Unterkunftskosten über den September 2006 hinaus besteht. Dies dürfte auch unter Würdigung des Umstandes gelten, dass sich der Hinweis im Schreiben des Antragsgegners vom 23. März 2006 betr. die Sechs-Monats-Frist des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auf die von der Antragstellerin zuvor bewohnte, ebenfalls unangemessen teure Wohnung bezog, während die Antragstellerin erst zum 1. Juli 2006 in die aktuelle Wohnung eingezogen ist. Denn schon im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Mietvertrages am 20. März 2006 durfte die Antragstellerin mangels Vorliegen einer Kostenübernahmezusage durch den Antragsgegner (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII) nicht auf eine vollständige Übernahme der Unterkunftskosten der neuen Wohnung vertrauen, war sie doch - wenngleich nicht im Detail - im Rahmen der Bearbeitung und Bescheidung ihres früheren Leistungsantrages vom 11. April 2005 auf die Problematik angemessener Unterkunftskosten hingewiesen worden, weshalb ihr Augenmerk bei der Anmietung einer neuen Wohnung - deren Warmmiete von 440,- Euro zudem fast so hoch ist wie die der zuvor bewohnten, deutlich größeren Wohnung (449,- Euro) - insoweit hätte geschärft sein müssen. Dass die Antragstellerin nach ihren Angaben aufgrund des Herzinfarkts am 26. Dezember 2005 einen diesbezüglichen Gedächtnisverlust erlitten hat, vermag sie leistungsrechtlich nicht besser zu stellen. Jedenfalls aber nach Zugang des Schreibens des Antragsgegners vom 23. März 2006 durfte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, nach Bezug der neuen Wohnung zum 1. Juli 2006 würden deren (unangemessene) Kosten jedenfalls - etwa über den Lauf einer neuen "Schonfrist" - zumindest für sechs (weitere) Monate übernommen.
Unabhängig davon besteht auch kein Anordnungsgrund für die Gewährung eines höheren Unterkunftskostenzuschusses im Wege der einstweiligen Anordnung. Dies setzt voraus, dass ohne eine solche einstweilige Regelung ein für den Betroffenen unzumutbarer Nachteil einträte, was regelmäßig der Fall ist, wenn dieser existenziell auf die (vorläufige) Gewährung der streitigen Leistungen angewiesen ist. Hiervon kann indessen vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne die (vorläufige) Gewährung höherer Unterkunftsleistungen erhebliche Nachteile in Gestalt der Kündigung und Wohnungslosigkeit drohen. Diese hat nicht einmal glaubhaft gemacht, dass seit Oktober 2006 infolge der seitdem niedrigeren Leistungen nach dem SGB XII und des monatlichen ungedeckten Bedarfs in Höhe von 136,- Euro Mietrückstände aufgelaufen sind, die die Gefahr des Wohnungsverlusts in sich bergen könnten. Die Antragstellerin dürfte zudem gehalten sein, dem Eintritt einer eventuell drohenden Notlage durch Aufgabe der derzeitigen Wohnung - auf deren vollständige Kostentragung sie wie ausgeführt nicht vertrauen durfte - und Anmietung von günstigerem Wohnraum entgegenzuwirken (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 4 B 142/97 - juris), was ihr auch unter Berücksichtigung des befristeten Kündigungsausschlusses vor Ablauf der hierfür vereinbarten Termins 1. Juli 2011 (vgl. Bl. 537 der Verwaltungsakte) zeitnah möglich sein dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)). Diese Voraussetzungen liegen für die streitige Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht vor.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch in Form eines Anspruchs auf (darlehensweise) Übernahme ihrer Unterkunftskosten ab Stellung des Eilantrages beim SG (7. November 2006) nicht glaubhaft gemacht. Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. §§ 42 Satz 1 Nr. 2 , 19 , 27 Abs. 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ). Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3). Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen (Satz 4). Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (Satz 5).
Hiervon ausgehend dürften die tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragstellerin die angemessenen Unterkunftskosten im maßgeblichen Zeitraum nicht unerheblich übersteigen. Die nach der sog. Produktregel zu bildenden angemessenen Kosten der Unterkunft (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B - und Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06) liegen nach der schlüssigen, von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffenen Berechnung des Antragsgegners (vgl. Bl. 695 der Verwaltungsakte) für den Rhein-Neckar-Kreis bei 265,- Euro netto (45 qm Wohnungsgröße x 5,88 Euro Kaltmietzins einschließlich sog. kalter Nebenkosten pro Quadratmeter) bzw. 304,- Euro brutto (einschließlich Heizkosten). Es spricht bei summarischer Prüfung nichts dagegen, diese Zahlen im Sinne eines "räumlichen Vergleichsmaßstabs" (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - (juris)) auch für die Wohngemeinde der Antragstellerin als valide anzusehen. Demgegenüber belaufen sich die tatsächlichen Unterkunftskosten auf 320,- Euro netto - bei einer Wohnungsgröße von ca. 52 qm und einem (Netto-) Mietzins von 6,15 Euro pro Quadratmeter - zuzüglich 120,- Euro monatlicher Nebenkosten.
Eine Beschränkung auf die angemessenen Unterkunftskosten ist allerdings nur dann angebracht, wenn nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. November 1986 - 5 C 2/85 - BVerwGE 75, 166, vom 7. Mai 1987 - 5 C 36/85 - BVerwGE 77, 232, vom 31. August 2004 - 5 C 8/04 - NJW 2005, 310 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 -; ebenso BSG, a.a.O.). Von der Verfügbarkeit einer bedarfsgerechten günstigeren Unterkunft auch am Wohnort S. der Antragstellerin ist indessen nach den vom Antragsgegner recherchierten und in das Verfahren eingeführten Vermietungsangeboten im Referenzzeitraum auszugehen, weshalb das Beschwerdevorbringen, wegen ihrer Erkrankung auf die räumliche Nähe zu ihrem in S. lebenden Enkel angewiesen zu sein, keine andere Beurteilung erzwingt. Insbesondere ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft gemacht, dass die Anmietung der objektiv unangemessen teuren Wohnung am 20. März 2006 zum 1. Juli 2006 die einzige mögliche und verfügbare Unterkunft war.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Frage zu stellen. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass kein Anspruch auf Übernahme der vollen Unterkunftskosten über den September 2006 hinaus besteht. Dies dürfte auch unter Würdigung des Umstandes gelten, dass sich der Hinweis im Schreiben des Antragsgegners vom 23. März 2006 betr. die Sechs-Monats-Frist des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auf die von der Antragstellerin zuvor bewohnte, ebenfalls unangemessen teure Wohnung bezog, während die Antragstellerin erst zum 1. Juli 2006 in die aktuelle Wohnung eingezogen ist. Denn schon im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Mietvertrages am 20. März 2006 durfte die Antragstellerin mangels Vorliegen einer Kostenübernahmezusage durch den Antragsgegner (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII) nicht auf eine vollständige Übernahme der Unterkunftskosten der neuen Wohnung vertrauen, war sie doch - wenngleich nicht im Detail - im Rahmen der Bearbeitung und Bescheidung ihres früheren Leistungsantrages vom 11. April 2005 auf die Problematik angemessener Unterkunftskosten hingewiesen worden, weshalb ihr Augenmerk bei der Anmietung einer neuen Wohnung - deren Warmmiete von 440,- Euro zudem fast so hoch ist wie die der zuvor bewohnten, deutlich größeren Wohnung (449,- Euro) - insoweit hätte geschärft sein müssen. Dass die Antragstellerin nach ihren Angaben aufgrund des Herzinfarkts am 26. Dezember 2005 einen diesbezüglichen Gedächtnisverlust erlitten hat, vermag sie leistungsrechtlich nicht besser zu stellen. Jedenfalls aber nach Zugang des Schreibens des Antragsgegners vom 23. März 2006 durfte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, nach Bezug der neuen Wohnung zum 1. Juli 2006 würden deren (unangemessene) Kosten jedenfalls - etwa über den Lauf einer neuen "Schonfrist" - zumindest für sechs (weitere) Monate übernommen.
Unabhängig davon besteht auch kein Anordnungsgrund für die Gewährung eines höheren Unterkunftskostenzuschusses im Wege der einstweiligen Anordnung. Dies setzt voraus, dass ohne eine solche einstweilige Regelung ein für den Betroffenen unzumutbarer Nachteil einträte, was regelmäßig der Fall ist, wenn dieser existenziell auf die (vorläufige) Gewährung der streitigen Leistungen angewiesen ist. Hiervon kann indessen vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne die (vorläufige) Gewährung höherer Unterkunftsleistungen erhebliche Nachteile in Gestalt der Kündigung und Wohnungslosigkeit drohen. Diese hat nicht einmal glaubhaft gemacht, dass seit Oktober 2006 infolge der seitdem niedrigeren Leistungen nach dem SGB XII und des monatlichen ungedeckten Bedarfs in Höhe von 136,- Euro Mietrückstände aufgelaufen sind, die die Gefahr des Wohnungsverlusts in sich bergen könnten. Die Antragstellerin dürfte zudem gehalten sein, dem Eintritt einer eventuell drohenden Notlage durch Aufgabe der derzeitigen Wohnung - auf deren vollständige Kostentragung sie wie ausgeführt nicht vertrauen durfte - und Anmietung von günstigerem Wohnraum entgegenzuwirken (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 4 B 142/97 - juris), was ihr auch unter Berücksichtigung des befristeten Kündigungsausschlusses vor Ablauf der hierfür vereinbarten Termins 1. Juli 2011 (vgl. Bl. 537 der Verwaltungsakte) zeitnah möglich sein dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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