Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SB 2583/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 173/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" wegen wesentlicher Änderung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Bei dem am 9.12.1925 geborenen Kläger war zuletzt mit Bescheid vom 7.9.1987 ein GdB von 80 bei den Behinderungen "Unterschenkelamputation rechts in der oberen Hälfte, chronische Stumpfentzündungen, Kniegelenksbeschwerden rechts, knöchern ausgeheilter Speichenbruch links mit Bewegungsbehinderung - insoweit entsprechend den anerkannten Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) - (Teil-GdB 70), Arthrose des linken Kniegelenkes, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB 20), Bluthochdruck, Lungenemphysem (Teil-GdB 10)" festgestellt und das Merkzeichen "G" zuerkannt worden.
Mit Ausführungsbescheid vom 4.7.2005 wurden als Schädigungsfolgen nach dem BVG nunmehr "Unterschenkelamputation rechts in der oberen Hälfte, Phantomschmerzen, chronische Stumpfentzündungen, Kniegelenksbeschwerden, knöchern ausgeheilter Speichenbruch links mit Bewegungsbehinderung, künstliches Hüftgelenk beidseits nach medialer Schenkelhalsfraktur beidseits, dreimalige Stumpfkorrekturen" bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 vH anerkannt.
Auf den daraufhin gestellten Neufeststellungsantrag des Klägers vom 25.8.2005 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 2.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.5.2006 einen GdB von 100 bei den Funktionsbeeinträchtigungen "Schädigungsfolgen nach dem BVG (rechtes Bein, beide Hüften, linker Arm) - Teil-GdB 90 -, Schwerhörigkeit beidseitig, Tinnitus (Teil-GdB 30), Myasthenia gravis (Teil-GdB 30), Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Teil-GdB 10), seelische Störung (Teil-GdB 20)" fest und erkannte zusätzlich das Merkzeichen "B" zu. Nicht zuerkannt wurden die Merkzeichen "aG" und "RF".
Dagegen hat der Kläger am 6.6.2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" weiterverfolgt hat.
Das SG hat aus dem Versorgungsstreitverfahren den Entlassungsbericht der Klinik für Geriatrische Rehabilitation G. über die dort vom Kläger vom 7.12.2004 bis 5.1.2005 durchgeführte stationäre Behandlung sowie das orthopädische Sachverständigengutachten von Dr. B. vom 12.5.2006 beigezogen.
Im Entlassungsbericht ist u. a. ausgeführt, dass zunächst eine Gangschulung am Rollator durchgeführt und dabei die Gehstrecke im Sinne eines Ausdauertrainings kontinuierlich erweitert worden sei. Mit zunehmender Kraft und Leistungsfähigkeit sei auch der Übergang an die gewohnten Unterarmgehstützen als Hilfsmittel möglich gewesen, die der Kläger auch beim Treppentraining benutze. Bei Entlassung sei der Kläger in der Lage gewesen, selbstständig und ausreichend sicher auch auf unebenem Gelände am Rollator und innerhalb des Hauses an Unterarmgehstützen zu gehen und selbstständig Treppen zu steigen. Im Alltag sei der Kläger bei den Basisaktivitäten des täglichen Lebens mit zunehmender Mobilität wieder gut zurechtgekommen und auch beim Toilettengang selbstständig gewesen.
Das Sachverständigengutachten von Dr. B. beschreibt völlig reizlose Stumpfverhältnisse bei optimal sitzender Prothese. Mit der Prothese und Unterarmgehstützen sei ein ausgesprochen flottes und sicheres Gangbild möglich. Bei der Beobachtung des Klägers bei dem Verlassen der Praxis seien - trotz fehlender Unterstützung im eigentlichen Sinne durch eine Begleitperson - weder Pausen oder Unsicherheiten noch Andeutungen für eine Sturzgefährdung offensichtlich geworden. Nicht nachvollziehbar sei, inwieweit durch die Implantationen der Hüftgelenke eine zusätzliche Gangunsicherheit entstanden sein solle, zumal der Kläger - wie bereits zum Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Heilbehandlung - auch derzeit noch Treppensteigen könne. Aufgefallen sei, dass die seit Jahren verwendeten Unterarmgehstützen für die Angabe des regelmäßigen Gebrauchs erstaunlich wenig Abnutzungserscheinungen in den Hauptbelastungszonen zeigten. Es liege weder "Hilflosigkeit" noch eine "außergewöhnliche Gehbehinderung" vor (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 10/34 der SG-Akte Bezug genommen).
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 27.11.2006 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Zuerkennung des Merkzeichens maßgebenden Rechtsvorschriften und unter Hinweis auf hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R -) entschieden, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung nur dann anzunehmen sei, wenn der Kläger selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kfz an nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung gehen könne. Dies sei unter Berücksichtigung der Feststellungen im Entlassungsbericht der Klinik für Geriatrische Rehabilitation G. und der von Dr. B. in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten erhobenen Befunde vorliegend jedoch nicht der Fall. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 30.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.12.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung und unter Hinweis auf seit August 1999 aufgetretene Stürze infolge von Gleichgewichtsstörungen weiterverfolgt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten der zuletzt insbesondere gegen das Sachverständigengutachten von Dr. B. vorgebrachten Einwände wird auf Blatt 15 ff. der LSG-Akte Bezug genommen).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 zu verurteilen, ihm das Merkzeichen "aG" zuzuerkennen, hilfsweise, ein Gutachten zur Frage des Vorliegens einer außergewöhnlichen Gehbehinderung von Amts wegen einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Bei dem Kläger ist keine wesentliche Änderung in seinen gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten, die die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" rechtfertigen würde.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Kläger hat mit seiner Berufung keine bisher nicht berücksichtigten Befunde bzw. Funktionsbeeinträchtigungen vorgebracht, die den Senat zur Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen veranlasst hätten. Auch hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert eine Verschlimmerung geltend gemacht. Es hat somit bei der vom SG auf der Grundlage des Entlassungsberichts der Klinik für Geriatrische Rehabilitation G. zutreffend vorgenommenen Beurteilung zu verbleiben.
Auch der Senat stützt seine Überzeugung maßgebend auf die im Entlassungsbericht insbesondere getroffene Feststellung, bei der Entlassung sei der Kläger in der Lage gewesen, selbstständig und ausreichend sicher auch auf unebenem Gelände am Rollator und innerhalb des Hauses an Unterarmgehstützen zu gehen und selbstständig Treppen zu steigen. Unter Berücksichtigung der vom BSG geforderten strengen Auslegung (vgl. grundlegend in SozR 3870 § 3 Nr. 28) und vor allem bei einem Vergleich der beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen mit denjenigen der in Ziff. 31 Abs. 3 (Seite 139) der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 (AHP) aufgeführten Personengruppen liegen unter Berücksichtigung der festgestellten Befunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung des begehrten Merkzeichens eindeutig nicht vor.
Zwar kommt es bereits auf Grund der Befundfeststellungen im Entlassungsbericht auf die von Dr. B. in seinem Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen nicht entscheidend an, weshalb der Senat den vom Kläger gegen dieses Gutachten erhobenen Einwänden nicht näher nachzugehen brauchte. Die - grundsätzlich - vermehrte Sturzgefährdung auf Grund der Unterschenkelprothese und der Myasthenia gravis hat aber Dr. B. in seinem Sachverständigengutachten durchaus gesehen. Er hat aber auch - und dies korreliert eben mit den im Entlassungsbericht mitgeteilten Befunden - das Ergebnis seiner Beobachtung des Klägers mitgeteilt, wonach bei diesem bei dem Verlassen der Praxis - trotz fehlender Unterstützung im eigentlichen Sinne - weder Pausen oder Unsicherheiten noch Andeutungen für eine Sturzgefährdung offensichtlich geworden sind. Ausdrücklich ausgeführt hat Dr. B., dass es nicht nachvollziehbar sei, inwieweit durch die Implantationen der Hüftgelenke eine zusätzliche Gangunsicherheit entstanden bzw. dadurch eine weitere Verstärkung der Sturzgefährdung eingetreten sein solle. Demgemäß hat sich auch der Kläger mit seinem Berufungsvortrag hinsichtlich der Sturzgefährdung auf den im Wesentlichen seit Jahren bestehenden Zustand berufen und geht damit offensichtlich - und insoweit in Übereinstimmung mit Dr. B. - selbst davon aus, dass in seinen gesundheitlichen Verhältnissen bezüglich der Voraussetzungen der Zuerkennung des begehrten Merkzeichens keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" wegen wesentlicher Änderung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Bei dem am 9.12.1925 geborenen Kläger war zuletzt mit Bescheid vom 7.9.1987 ein GdB von 80 bei den Behinderungen "Unterschenkelamputation rechts in der oberen Hälfte, chronische Stumpfentzündungen, Kniegelenksbeschwerden rechts, knöchern ausgeheilter Speichenbruch links mit Bewegungsbehinderung - insoweit entsprechend den anerkannten Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) - (Teil-GdB 70), Arthrose des linken Kniegelenkes, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB 20), Bluthochdruck, Lungenemphysem (Teil-GdB 10)" festgestellt und das Merkzeichen "G" zuerkannt worden.
Mit Ausführungsbescheid vom 4.7.2005 wurden als Schädigungsfolgen nach dem BVG nunmehr "Unterschenkelamputation rechts in der oberen Hälfte, Phantomschmerzen, chronische Stumpfentzündungen, Kniegelenksbeschwerden, knöchern ausgeheilter Speichenbruch links mit Bewegungsbehinderung, künstliches Hüftgelenk beidseits nach medialer Schenkelhalsfraktur beidseits, dreimalige Stumpfkorrekturen" bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 vH anerkannt.
Auf den daraufhin gestellten Neufeststellungsantrag des Klägers vom 25.8.2005 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 2.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.5.2006 einen GdB von 100 bei den Funktionsbeeinträchtigungen "Schädigungsfolgen nach dem BVG (rechtes Bein, beide Hüften, linker Arm) - Teil-GdB 90 -, Schwerhörigkeit beidseitig, Tinnitus (Teil-GdB 30), Myasthenia gravis (Teil-GdB 30), Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Teil-GdB 10), seelische Störung (Teil-GdB 20)" fest und erkannte zusätzlich das Merkzeichen "B" zu. Nicht zuerkannt wurden die Merkzeichen "aG" und "RF".
Dagegen hat der Kläger am 6.6.2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" weiterverfolgt hat.
Das SG hat aus dem Versorgungsstreitverfahren den Entlassungsbericht der Klinik für Geriatrische Rehabilitation G. über die dort vom Kläger vom 7.12.2004 bis 5.1.2005 durchgeführte stationäre Behandlung sowie das orthopädische Sachverständigengutachten von Dr. B. vom 12.5.2006 beigezogen.
Im Entlassungsbericht ist u. a. ausgeführt, dass zunächst eine Gangschulung am Rollator durchgeführt und dabei die Gehstrecke im Sinne eines Ausdauertrainings kontinuierlich erweitert worden sei. Mit zunehmender Kraft und Leistungsfähigkeit sei auch der Übergang an die gewohnten Unterarmgehstützen als Hilfsmittel möglich gewesen, die der Kläger auch beim Treppentraining benutze. Bei Entlassung sei der Kläger in der Lage gewesen, selbstständig und ausreichend sicher auch auf unebenem Gelände am Rollator und innerhalb des Hauses an Unterarmgehstützen zu gehen und selbstständig Treppen zu steigen. Im Alltag sei der Kläger bei den Basisaktivitäten des täglichen Lebens mit zunehmender Mobilität wieder gut zurechtgekommen und auch beim Toilettengang selbstständig gewesen.
Das Sachverständigengutachten von Dr. B. beschreibt völlig reizlose Stumpfverhältnisse bei optimal sitzender Prothese. Mit der Prothese und Unterarmgehstützen sei ein ausgesprochen flottes und sicheres Gangbild möglich. Bei der Beobachtung des Klägers bei dem Verlassen der Praxis seien - trotz fehlender Unterstützung im eigentlichen Sinne durch eine Begleitperson - weder Pausen oder Unsicherheiten noch Andeutungen für eine Sturzgefährdung offensichtlich geworden. Nicht nachvollziehbar sei, inwieweit durch die Implantationen der Hüftgelenke eine zusätzliche Gangunsicherheit entstanden sein solle, zumal der Kläger - wie bereits zum Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Heilbehandlung - auch derzeit noch Treppensteigen könne. Aufgefallen sei, dass die seit Jahren verwendeten Unterarmgehstützen für die Angabe des regelmäßigen Gebrauchs erstaunlich wenig Abnutzungserscheinungen in den Hauptbelastungszonen zeigten. Es liege weder "Hilflosigkeit" noch eine "außergewöhnliche Gehbehinderung" vor (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 10/34 der SG-Akte Bezug genommen).
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 27.11.2006 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Zuerkennung des Merkzeichens maßgebenden Rechtsvorschriften und unter Hinweis auf hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R -) entschieden, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung nur dann anzunehmen sei, wenn der Kläger selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kfz an nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung gehen könne. Dies sei unter Berücksichtigung der Feststellungen im Entlassungsbericht der Klinik für Geriatrische Rehabilitation G. und der von Dr. B. in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten erhobenen Befunde vorliegend jedoch nicht der Fall. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 30.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.12.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung und unter Hinweis auf seit August 1999 aufgetretene Stürze infolge von Gleichgewichtsstörungen weiterverfolgt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten der zuletzt insbesondere gegen das Sachverständigengutachten von Dr. B. vorgebrachten Einwände wird auf Blatt 15 ff. der LSG-Akte Bezug genommen).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 zu verurteilen, ihm das Merkzeichen "aG" zuzuerkennen, hilfsweise, ein Gutachten zur Frage des Vorliegens einer außergewöhnlichen Gehbehinderung von Amts wegen einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Bei dem Kläger ist keine wesentliche Änderung in seinen gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten, die die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" rechtfertigen würde.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Kläger hat mit seiner Berufung keine bisher nicht berücksichtigten Befunde bzw. Funktionsbeeinträchtigungen vorgebracht, die den Senat zur Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen veranlasst hätten. Auch hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert eine Verschlimmerung geltend gemacht. Es hat somit bei der vom SG auf der Grundlage des Entlassungsberichts der Klinik für Geriatrische Rehabilitation G. zutreffend vorgenommenen Beurteilung zu verbleiben.
Auch der Senat stützt seine Überzeugung maßgebend auf die im Entlassungsbericht insbesondere getroffene Feststellung, bei der Entlassung sei der Kläger in der Lage gewesen, selbstständig und ausreichend sicher auch auf unebenem Gelände am Rollator und innerhalb des Hauses an Unterarmgehstützen zu gehen und selbstständig Treppen zu steigen. Unter Berücksichtigung der vom BSG geforderten strengen Auslegung (vgl. grundlegend in SozR 3870 § 3 Nr. 28) und vor allem bei einem Vergleich der beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen mit denjenigen der in Ziff. 31 Abs. 3 (Seite 139) der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 (AHP) aufgeführten Personengruppen liegen unter Berücksichtigung der festgestellten Befunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung des begehrten Merkzeichens eindeutig nicht vor.
Zwar kommt es bereits auf Grund der Befundfeststellungen im Entlassungsbericht auf die von Dr. B. in seinem Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen nicht entscheidend an, weshalb der Senat den vom Kläger gegen dieses Gutachten erhobenen Einwänden nicht näher nachzugehen brauchte. Die - grundsätzlich - vermehrte Sturzgefährdung auf Grund der Unterschenkelprothese und der Myasthenia gravis hat aber Dr. B. in seinem Sachverständigengutachten durchaus gesehen. Er hat aber auch - und dies korreliert eben mit den im Entlassungsbericht mitgeteilten Befunden - das Ergebnis seiner Beobachtung des Klägers mitgeteilt, wonach bei diesem bei dem Verlassen der Praxis - trotz fehlender Unterstützung im eigentlichen Sinne - weder Pausen oder Unsicherheiten noch Andeutungen für eine Sturzgefährdung offensichtlich geworden sind. Ausdrücklich ausgeführt hat Dr. B., dass es nicht nachvollziehbar sei, inwieweit durch die Implantationen der Hüftgelenke eine zusätzliche Gangunsicherheit entstanden bzw. dadurch eine weitere Verstärkung der Sturzgefährdung eingetreten sein solle. Demgemäß hat sich auch der Kläger mit seinem Berufungsvortrag hinsichtlich der Sturzgefährdung auf den im Wesentlichen seit Jahren bestehenden Zustand berufen und geht damit offensichtlich - und insoweit in Übereinstimmung mit Dr. B. - selbst davon aus, dass in seinen gesundheitlichen Verhältnissen bezüglich der Voraussetzungen der Zuerkennung des begehrten Merkzeichens keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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